Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Räumlichkeiten wurde im Jahr 2022 und 2023 beraten (siehe Vorlage 2900/22 und 2955/23). Im Zuge der Beratung der vorgenannten Vorlagen wurde entschieden, von Neustädter Vereinen keine Gebühren für die von städtischen Räumlichkeiten zu erheben.In der letzten AfgA Sitzung am 12.11.2024 wurde im Rahmen der Haushaltsberatung der Wunsch geäußert in einer der nächsten Sitzungen erneut über die Erhebung von Raumnutzungsgebühren zu beraten.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren stellt sich wie folgt dar: Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind für öffentliche Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen dient. Demnach sind auch für sportliche Zwecke Benutzungsgebühren zu erheben. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Auf Grundlage der Ausgangsdaten der Verwaltung hat die Firma IPM im Jahr 2020 eine Kalkulation erstellt und anhand dieser die kostendeckende Nutzungsgebühr je Stunde berechnet. Zusätzlich wurden eine Mindestgebühr sowie eine paritätische kostendeckende Gebühr zur alternativen Gebührengestaltung berechnet. Die Kalkulationen können der Vorlage 2900/22 entnommen werden. Die Mindestgebühr sollte eingenommen werden, damit das Defizit je Nutzungsstunde nicht größer wird. Das bedeutet, wenn eine niedrigere Gebühr als diese Mindestgebühr gewählt wird, werden nicht einmal die verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Wasser, Heizung, etc.) gedeckt. Somit würde bei einer steigenden Leistungsmenge (Nutzungsstunden) das Defizit der Einrichtungen erhöht werden. Die Mindestgebühr ist als betriebswirtschaftliche Gebührenuntergrenze zu interpretieren. In der Berechnung der Mindestgebühr werden nur die variablen Kosten betrachtet. Somit bleiben bei dieser Berechnungsalternative die fixen Kosten unberücksichtigt. Daher wurde als weitere Gebührenalternative die paritätische kostendeckende Gesamtgebühr berechnet. Diese Gebührenalternative errechnet sich aus der Summe der fixen Kosten je Öffnungsstunde und der Mindestgebühr je Nutzungsstunde. Hierdurch wird erreicht, dass neben den variablen Kosten auch die anteilig durch die Nutzung verursachten fixen Kosten berücksichtigt werden. Fixe Kosten, die außerhalb der Nutzung anfallen, sind somit keine Bestandteile dieser Berechnungsalternative und als Eigenanteil der Kommune zu sehen. Sofern Benutzungsgebühren erhoben werden, sollten diese für die Sporthallen zwischen der Mindestgebühr und der paritätisch kostendeckenden Gebühr liegen. Mit der Gebühr würde demnach lediglich ein Teil der Kosten gedeckt werden, die der jeweilige Verein durch die Nutzung verursacht. Außerdem sollten die Gebühren als Pauschale abgerechnet werden, da eine Spitzabrechnung einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Der Kinder- und Jugendsport (bis 18 Jahre) könnte weiterhin gebührenfrei bleiben, wobei für diese Nutzungszeiten dann gar keine Kostenbeteiligung durch die Vereine erfolgen würde.
Nachstehend sind noch ein paar finanzielle Gesichtspunkte, die für die Entscheidung maßgeblich sein könnten, aufgeführt:
Beschlussvorschlag:Künftig sollen auch von den Neustädter Vereinen Gebühren für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten erhoben werden. Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten AfgA Sitzung eine Gebührentabelle zu entwerfen. Neben den zu erwartenden Einnahmen sollen auch die Belastungen für die Vereine, soweit wie möglich, dargestellt werden. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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