Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:siehe Antrag der CDU-Fraktion in der Anlage
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag der CDU-Fraktion wurde im PUBA am 22.02.24 abgelehnt. In der darauffolgenden Stadtverordnetenversammlung am 29.02.24 kam er trotzdem auf die Tagesordnung, wurde aber nicht abgestimmt, sondern in den PUBA zur erneuten Beratung zurückverwiesen. Damit verbunden wurde die Bitte an die Verwaltung darzustellen, welche finanzielle Belastung durch die Wiederaufnahme des Winterdienstes in den verkehrsberuhigten Bereichen in den Haushalt einzuplanen wäre. Des Weiteren sollte die Erbringung in Eigenleistung durch den Bauhof einer Fremdvergabe gegenübergestellt werden. Durch die erforderliche Angebotsabfrage bei Firmen hat die Prüfung etwas Zeit in Anspruch genommen. Das weitere Vorgehen soll wie folgt sein: 02.07.24 PUBA - Entscheidung des PUBA über den CDU-Antrag. Falls dem Antrag zugestimmt wird, erarbeitet die Verwaltung den Entwurf der geänderten Straßenreinigungsatzung mit Gebührensatzung. 05.09.24 PUBA - Vorberatung des geänderten Satzungsentwurfes 26.09.24 StvV - Entscheidung über den geänderten Satzungsentwurf
Die Prüfung der Fragen erfolgte mit folgendem Ergebnis:
Das Bauamt hat von drei Privatfirmen Angebote für den Winterdienst erbeten. Keine Firma hat ein Angebot abgegeben. Die Unterstützung durch Fremdvergabe ist daher zurzeit keine Option.
Eine Rückänderung der Winterdienstpflicht auf die Stadt Neustadt in Holstein in (hauptsächlich) den verkehrsberuhigten Bereichen ist als Eigenleitung nur unter Aufstockung des Bauhofs möglich. Bereits jetzt stößt der Bauhof mit seinen zur Verfügung stehenden Personal und Fahrzeugen zeitweise an seine Grenzen. Zusätzlich ist die Übernahme des Neubaugebietes „Nördlicher Lübscher Mühlenberg“ absehbar. Um einen ordnungsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten, wäre der Bauhof um ein Großfahrzeug mit Winterdienstausrüstung sowie mit einem Mitarbeiter mit entsprechender Lenkbefähigung aufzurüsten. Ein angefordertes Angebot liegt noch nicht vor. Auch mit einer Lieferung noch in diesem Jahr ist bei der derzeitigen Marktsituation eher nicht zu rechnen. Die Investitionskosten für das Fahrzeug wären als eine überplanmäßige Ausgabe 2024 i. H. v. ca. 250.000 € bereitzustellen. Das entspricht im Ergebnishaushalt einer Belastung von ca. 31.250 € für die nächsten 8 Jahre plus die laufenden Kosten wie Treibstoffe, Versicherung, Wartung und Reparaturen von ca. 10.000 bis 15.000 € jährlich. Die zusätzlichen Personalkosten im Ergebnishaushalt ab 2025 liegen bei ca. 57.500 €. Über die Gebühren kann durch den Stundensatz lediglich der Zeitanteil refinanziert werden, in welchem tatsächlich Winterdienst geleistet wurde. Dieser Anteil ist über das Jahr gesehen relativ gering und zudem wetterabhängig sehr unterschiedlich. Ob das zusätzliche Fahrzeug für übrige Arbeiten des Bauhofes genutzt würde, bliebe abzuwarten. Falls es nur im Winterdienst eingesetzt wird, werden die Gebühren durch den hohen Anschaffungspreis und die relativ niedrige Anzahl an Einsatzstunden unverhältnismäßig hoch werden. Wird es regelmäßig auch anderweitig genutzt werden, wird mit der Gebühr nur ein kleiner Anteil umgelegt werden. Andere durch den zusätzlichen Winterdienst entstehende Ausgaben des Ergebnishaushalts z. B. für Streumaterial werden auf die Gebührenpflichtigen umgelegt.
Es wurde eine überschlägige Kalkulation des umlagefähigen Aufwands für 2025 nach derzeitiger ggf. geänderter Gebührensatzung durchgeführt. Nach gängiger Rechtsprechung ist der Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsjahre zugrunde zu legen, um Ausreißer abzumildern. Noch unberücksichtigt wurden in der Kalkulation folgende Punkte gelassen: - die Aufnahme des Baugebietes Nördlicher Lübscher Mühlenberg - ggf. weitere Änderungen im Winterdienstplan - Erhöhung der Arbeitsplatzkosten - evtl. Veränderungen des Stundensatzes durch einen neuen Mitarbeiter - Preissteigerungen des Streumaterials etc.
Nach grober Berechnung liegt der Aufwand derzeit bei ca. 159.000 €, was bereits 50.000 € über dem Vorjahreswert liegt und eine Erhöhung des Gebührensatzes von ca. 0,40 € zur Folge hat (von 0,88 € auf 1,28 €). Nach Änderung der Gebührensatzung mit den verkehrsberuhigten Bereichen und unter der Voraussetzung, dass das zusätzliche Fahrzeug auch für andere Arbeiten genutzt würde, läge der Aufwand bei ca. 182.000 €. Die Gebührenhöhe kann vor Umstellung der Steuerkonten nur geschätzt werden. Danach würde sie bei ca. 1,38 € liegen.
Die Veränderungen durch die Aufnahme der verkehrsberuhigten Bereiche betrifft die folgenden Punkte in der Gebührenkalkulation: - höhere Bauhofskosten - höhere Materialkosten - geringerer prozentualer Anteil der Kosten für die Allgemeinheit, die die Stadt trägt - geringerer prozentualer Anteil der Kosten für den Winterdienst außerhalb der Ortslage, die die Stadt trägt - höhere Summe der Quadratwurzeln aller Grundstücke zur Gebührenberechnung
Bei der Übertragung des Winterdienstes auf die Anlieger spielten jedoch auch folgende Argumente eine wichtige Rolle. Diese sollten auch bei künftigen Entscheidungen unbedingt berücksichtigt werden:
a) Erreichung der Gebührengerechtigkeit im Winterdienst und Kostenminimierung
Der Winterdienst in verkehrsberuhigten Bereichen ist sehr zeit- und deshalb kostenintensiv. Bisher gab es eine Gesamtgebühr für die maschinelle Reinigung und den Winterdienst. Es wurden alle Gebührenpflichtigen mit den hohen Winterdienstkosten für die verkehrsberuhigten Bereiche belastet. Durch die Übertragung des Winterdienstes in diesen Straßen wird der gebührenfähige Aufwand für die übrigen Straßen reduziert, so dass eine gerechtere Gebührenerhebung erfolgen werden kann. Eine Unterscheidung nach Reinigungsklassen ist möglich. Die Umsetzung würde einen zeitlichen Vorlauf von mindestens einem Jahr in Anspruch nehmen. Jede Straße müsste einer Reinigungsklasse zugeordnet, die Steuerkonten entsprechend angepasst und die unterschiedlichen Gebühren je Reinigungsklasse kalkuliert werden.
b) Gleichbehandlung
Während in Straßen mit angelegtem Gehweg die Anlieger diesen Gehweg räumen müssen, waren auch in Straßen mit Mischflächen Gehbahnen am Straßenrand von 1,50 m Breite zu räumen. Dieser Pflicht sind nach Schätzungen maximal 5 % der Anlieger nachgekommen. Das Argument einiger Anlieger, es könne kein privates Unternehmen beauftragt werden, kann verwaltungsseitig aufgrund der bisher bestehenden Winterdienstpflicht nicht nachvollzogen werden.
c) Wünsche und Beschwerden von Anliegenden
Es gab immer wieder Beschwerden über den Winterdienst insbesondere in den verkehrsberuhigten Bereichen, dass der Winterdienst nicht gut genug oder zu spät durchgeführt, zu viel oder zu wenig Salz verwendet worden oder aber die geräumte Gehbahn wieder zugeschoben worden sei. Statt des Winterdienstes durch den Bauhof gegen Zahlung einer Gebühr gab es auch den Wunsch einiger Anlieger, den Winterdienst lieber selber durchführen zu wollen.
Die von der CDU-Fraktion beantragte Satzungsänderung wäre umfangreicher neu zu formulieren, als in den 3 Punkten des beigefügten Antrages dargestellt. Daher wird vor der Erstellung eines Satzungsentwurfs die Beschlussfassung über den Antrag abgewartet.
Eine etwaige Änderung wäre zum 01.01.2025 und nur unter der beschriebenen Aufstockung des Bauhofes umsetzbar.
Konsequenzen bei einer Rückänderung der Winterdienstpflicht: - Umstellung der betreffenden Steuerkonten - Erhöhung der Winterdienstgebühr für alle, falls es keine Reinigungsklassen gibt - nur marginale Verringerung des Arbeitsaufwands der Anlieger - Beschaffung eines Großfahrzeugs mit Winterdienstausrüstung in 2024 - Einstellung eines Bauhof-Mitarbeitenden zum 01.01.2025 Beschlussvorschlag:siehe Antrag der CDU-Fraktion in der Anlage Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Antrag der CDU-Fraktion
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