Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Ein Ergebnis des durchgeführten partizipativen Entscheidungsprozesses zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen ist die Anpassung der Ausbaubeitragssatzung mit dem Ziel, die Beitragssätze zu reduzieren und Eckgrundstücke zu entlasten.
Die Reduzierung der Anliegeranteile wird in § 4 vorgenommen. Alle Anteile müssen nach laufender Rechtsprechung hinreichend aufeinander abgestimmt sein, d. h., sie dürfen nicht willkürlich festgelegt werden.
Die Beitragssätze in § 4 werden durch die Änderung bei Anliegerstraßen um 10 % reduziert. Daran haben sich die Anteile in Innerorts- und Durchgangsstraßen zu orientieren. Angemessene, sich durch Rechtsprechung ergebene Anliegeranteile lt. Kommentar Habermann/Arndt wurden in die Änderung eingearbeitet. Dies bedeutet für Anlieger in Innerortsstraße beispielsweise für die Oberflächen wie Fahrbahn und Gehwege eine Entlastung von 5 %, aber für die relativ kostenträchtige Straßenentwässerung eine Reduzierung um 15 %. Bei Durchgangsstraßen liegt die Entlastung für die Kosten der Radwege und Bushaltebuchten bei 10 %, für alle übrigen Teileinrichtungen durchgängig bei 5 %. Die Anlieger in Fußgängerzonen werden um 5 % entlastet, die der verkehrsberuhigten Bereiche um 10 %.
Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (u. a. Eckgrundstücke) wird in Form einer vorangegangenen Satzung in Höhe von jeweils einem Drittel des errechneten Beitrags als neuer § 9a eingefügt.
Aus der anliegenden fiktiven Beispielberechnung einer Anliegerstraße sind die jeweiligen Beiträge nach aktueller und nach geänderter Satzung ersichtlich sowie die jeweiligen Finanzierungsbedarfe.
Außerdem bedarf die Satzung in einigen Punkten der Überarbeitung:
Durch § 1 der Änderungssatzung wird die Präambel zur Vereinheitlichung von Abgabensatzungen angepasst.
Mit den Änderungen in §§ 2 und 3 wird der Gesetzestext aus dem KAG übernommen.
Durch § 4 werden außer den Änderungen der Anliegeranteile die Fahrbahnbreiten herausgenommen, da eine Breitenbegrenzung nicht nötig ist. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, Maßnahmesatzungen für Einzelfälle erlassen zu können.
§ 5 dient lediglich der Klarstellung.
Durch § 6 werden Grundstücke mit Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Parkhäusern, Parkpaletten, und Tiefgaragen mit in die Satzung aufgenommen.
§ 8 stellt sicher, dass Kosten für einen Grunderwerb beitragsfähig sind.
Das KAG SH kennt den Begriff der „Verrentung“, wie er im Erschließungsbeitragsrecht verwendet wird, nicht. Durch § 9 wird daher die Umwandlung des Beitrags in eine Schuld, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist, in Anlehnung an das Erschließungsbeitragsrecht ebenfalls „Verrentung“ genannt, da er sich auch über den partizipativen Entscheidungsprozess bereits etabliert hat.
§ 10 passt die Datenverarbeitung der Einheitlichkeit halber an übrige Abgabensatzungen an.
Beschlussvorschlag:Dem anliegenden Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:- Ausbaubeitragssatzung aktuelle Fassung - Entwurf 1. Änderung der Ausbaubeitragssatzung - fiktive Beispielabrechnung inkl. Schaubild
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