Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 46 Abs. 5 GO wählt die Stadtverordnetenversammlung die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 GO entsprechend. Auch für stellvertretende Vorsitzende gelten diese Regelungen.
Die Vorschlagsrechte werden somit auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt (s. Vorlage VO/2980/23 zu TOP 2).
Über die Vorschläge stimmt die Stadtverordnetenversammlung mit relativer Mehrheit nach § 46 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 GO ab. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Findet ein Vorschlag keine Mehrheit, bleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Bei mehrfachem Scheitern wird das Verfahren fortgesetzt, wobei das Vorschlagsrecht bei der ermittelten Fraktion verbleibt.
Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden im gleichen Verfahren (§ 46 Abs. 4 GO) in gesonderten Wahlgängen mit erneuter Ermittlung des Zugriffsrechts für die Stellvertretenden gewählt. Absprachen mit dem Ziel, eine proporzähnliche Besetzung der Stellen des Ausschussvorsitzenden und der Stellvertretenden zu erreichen, werden für zulässig gehalten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine |
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