Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Nach erfolgter Vorabinformation der Fraktionen über kommunalverfassungsrechtliche Änderungen und den auf unterschiedlichste Weise erfolgten Rückmeldungen werden drei Punkte zur Änderung der Hauptsatzung vorgeschlagen.
Form der örtlichen Bekanntmachung Die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 15.09.2015 ist durch Landesverordnung geändert worden (GVOBl. S. 573). Bei der Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Bereitstellung im Internet, die bei der Stadt Neustadt in Holstein bereits seit letzter Änderung der Hauptsatzung Anwendung findet, ist die Notwendigkeit des Hinweises auf diese Bereitstellung in der Presse entfallen. Es ist nun jedoch in der Hauptsatzung darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden (§ 6 Abs. 2 BekanntVO).
Bezeichnung des Vorsitzes der Gemeindevertretung (siehe auch VO/2479/20) Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVOBl. S. 514) kann mit der Änderung des § 33 Gemeindeordnung (GO) die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident führen. Im Anwendungsfalle wären neben der Hauptsatzung folgende Satzungen und Dienstanweisungen der Stadt Neustadt in Holstein anzupassen: - Dienst- und Geschäftsanweisung für die Verwaltung (ADGA) - Dienstanweisung für den Sitzungsdienst bei der Stadt Neustadt in Holstein - Entschädigungssatzung - Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse - Hausordnung für das Rathaus und die Nebengebäude - Richtlinien über die Verleihung eines Ehrenringes - Richtlinien der Stadt Neustadt in Holstein über die Würdigung und Auszeichnung herausragender Leistungen und Verdienste im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten - Richtlinien der Stadt Neustadt in Holstein über Ehrungen und Auszeichnungen für hervorragende Leistungen im Bereich des Sports - Satzung für den Seniorenbeirat Des Weiteren muss bedacht werden, dass die unterschiedlichsten Vordrucke und Vorlagen eine Änderung erfahren müssen. Künftige Ausgaben des Printmediums „Der Lotse“ und weitere Grußworte und Einladungsvordrucke sind ebenfalls anzupassen. Kosten für die Umstellung können nicht genannt werden. Letztlich bleibt anzumerken, dass die Umstellung der Bezeichnung keine rechtlichen Auswirkungen auf bestehende Satzungen etc. hat. Sie bleiben bis zur Umstellung auch mit dem alten Begriff Bürgervorsteher gültig, so dass vorgeschlagen wird, die Satzungen umzustellen, wenn es ohnehin zu Änderungen der entsprechenden Satzung kommt.
Durchführung von Sitzungen kommunaler Entscheidungsgremien als Videokonferenz (siehe auch VO/2478/20) Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVOBl. S. 514) ist mit der Einfügung des § 35a Gemeindeordnung (GO) die Möglichkeit eröffnet, bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen, sofern die Hauptsatzung dieses bestimmt. Praktisch muss die Umsetzung als Hybridlösung in einem Versammlungsraum zu realisieren sein, in denen der Teil der Selbstverwaltung sowie der Verwaltung, der nicht via Videokonferenz an der Sitzung teilnimmt/teilnehmen möchte, anwesend sein kann. Der an der Videokonferenz teilnehmende Teil der Selbstverwaltung ist hier in einer Übertragung - auch für eine auch dort anwesende Öffentlichkeit - hör- und sichtbar zuzuschalten. Beide Teile, Videokonferenz und Versammlungssaal, sind wiederum als gefilmter bzw. zusammengeführter Gesamtstream ins Internet zu übertragen. Auch wenn verwaltungsseitig noch die finale Konzeption und Realisierung dieser Möglichkeit mit externen Partnern – auch dem ITVSH – aussteht, kann sich die Aufnahme der Möglichkeit durch Hauptsatzungsänderung anbieten. Entsprechend des Landeserlasses „Ausbreitung des Corona-Virus Sars-CoV-2; kommunaler Sitzungsdienst“ vom 29.10.2020 wird folgende Änderung vorgeschlagen:
Beschlussvorschlag:Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird durch die vorgelegte 2. Änderungssatzung geändert.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf der Änderungssatzung
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