Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2542/20  

 
 
Betreff: 2. Änderung der Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:120-005-01-Hp
  Bezüglich:
VO/1948/18
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
02.12.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
10.12.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Nach erfolgter Vorabinformation der Fraktionen über kommunalverfassungsrechtliche Änderungen und den auf unterschiedlichste Weise erfolgten Rückmeldungen werden drei Punkte zur Änderung der Hauptsatzung vorgeschlagen.

 

Form der örtlichen Bekanntmachung

Die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 15.09.2015 ist durch Landesverordnung geändert worden (GVOBl. S. 573). Bei der Form der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Bereitstellung im Internet, die bei der Stadt Neustadt in Holstein bereits seit letzter Änderung der Hauptsatzung Anwendung findet, ist die Notwendigkeit des Hinweises auf diese Bereitstellung in der Presse entfallen. Es ist nun jedoch in der Hauptsatzung darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden (§ 6 Abs. 2 BekanntVO).

 

Synopse Hauptsatzung

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§ 16

Veröffentlichungen

 

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.stadt-neustadt.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Zeitung Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein Nord - hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden in der Zeitung Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein Nord - bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt.

§ 16

Veröffentlichungen

 

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.stadt-neustadt.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Zeitung Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein Nord - hingewiesen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der Stadt Neustadt in Holstein, Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein. Jede Person hat die Möglichkeit, sich von der vorgenannten Bezugsadresse kostenpflichtig Satzungen und Verordnungen zusenden zu lassen.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt werden in der Zeitung Lübecker Nachrichten - Ausgabe Ostholstein Nord - bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt.

 

Bezeichnung des Vorsitzes der Gemeindevertretung (siehe auch VO/2479/20)

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVOBl. S. 514) kann mit der Änderung des § 33 Gemeindeordnung (GO) die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident führen. Im Anwendungsfalle wären neben der Hauptsatzung folgende Satzungen und Dienstanweisungen der Stadt Neustadt in Holstein anzupassen:

- Dienst- und Geschäftsanweisung für die Verwaltung (ADGA)

- Dienstanweisung für den Sitzungsdienst bei der Stadt Neustadt in Holstein

- Entschädigungssatzung

- Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse

- Hausordnung für das Rathaus und die Nebengebäude

- Richtlinien über die Verleihung eines Ehrenringes

- Richtlinien der Stadt Neustadt in Holstein über die Würdigung und Auszeichnung herausragender Leistungen und Verdienste im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten

- Richtlinien der Stadt Neustadt in Holstein über Ehrungen und Auszeichnungen für hervorragende Leistungen im Bereich des Sports

- Satzung für den Seniorenbeirat

Des Weiteren muss bedacht werden, dass die unterschiedlichsten Vordrucke und Vorlagen eine Änderung erfahren müssen. Künftige Ausgaben des Printmediums „Der Lotse“ und weitere Grußworte und Einladungsvordrucke sind ebenfalls anzupassen. Kosten für die Umstellung können nicht genannt werden.

Letztlich bleibt anzumerken, dass die Umstellung der Bezeichnung keine rechtlichen Auswirkungen auf bestehende Satzungen etc. hat. Sie bleiben bis zur Umstellung auch mit dem alten Begriff Bürgervorsteher gültig, so dass vorgeschlagen wird, die Satzungen umzustellen, wenn es ohnehin zu Änderungen der entsprechenden Satzung kommt.

 

Synopse Hauptsatzung

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neu

 

§ 2

Einwohnerversammlung

 

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. Die Verwaltung ist für die Vorbereitung der Einwohnerversammlung verantwortlich.

 

(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

 

(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und

5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

wird § 3 (tauscht mit § 2)

§ 3

Einwohnerversammlung

 

(1) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. Die Verwaltung ist für die Vorbereitung der Einwohnerversammlung verantwortlich.

 

(3) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und

5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 3

Stadtvertretung

 

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung "Stadtverordnetenversammlung".

 

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung führen die Bezeichnung "Stadtverordnete".

wird § 2 (tauscht mit § 3)

§ 2

Stadtvertretung und Vorsitz

 

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung "Stadtverordnetenversammlung".

 

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung führen die Bezeichnung "Stadtverordnete".

 

(3) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung “Stadtpräsidentin“ bzw. “Stadtpräsident“.

sowie weitere Ersetzungen (Stadtpräsidentin/Stadtpräsident statt Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher):

§ 6 und § 8 Abs 9 Hauptsatzung

 

Durchführung von Sitzungen kommunaler Entscheidungsgremien als Videokonferenz (siehe auch VO/2478/20)

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (GVOBl. S. 514) ist mit der Einfügung des § 35a Gemeindeordnung (GO) die Möglichkeit eröffnet, bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen, sofern die Hauptsatzung dieses bestimmt. Praktisch muss die Umsetzung als Hybridlösung in einem Versammlungsraum zu realisieren sein, in denen der Teil der Selbstverwaltung sowie der Verwaltung, der nicht via Videokonferenz an der Sitzung teilnimmt/teilnehmen möchte, anwesend sein kann. Der an der Videokonferenz teilnehmende Teil der Selbstverwaltung ist hier in einer Übertragung - auch für eine auch dort anwesende Öffentlichkeit - hör- und sichtbar zuzuschalten. Beide Teile, Videokonferenz und Versammlungssaal, sind wiederum als gefilmter bzw. zusammengeführter Gesamtstream ins Internet zu übertragen. Auch wenn verwaltungsseitig noch die finale Konzeption und Realisierung dieser Möglichkeit mit externen Partnern – auch dem ITVSH – aussteht, kann sich die Aufnahme der Möglichkeit durch Hauptsatzungsänderung anbieten. Entsprechend des Landeserlasses „Ausbreitung des Corona-Virus Sars-CoV-2; kommunaler Sitzungsdienst“ vom 29.10.2020 wird folgende Änderung vorgeschlagen:

 

Synopse Hauptsatzung

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neu

 

./.

§ 4a

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

 

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

 

(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.

 

(4) Die Stadt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

 

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird durch die vorgelegte 2. Änderungssatzung geändert.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Entwurf der Änderungssatzung 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung (121 KB)      
Stammbaum:
VO/1948/18   Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2542/20   2. Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2646/21   3. Änderung der Hauptsatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich