Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2465/20  

 
 
Betreff: Anhörungsverfahren zur Änderung der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) und Entscheidung zur Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
  Aktenzeichen:120-006-00
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Beteiligt:12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
02.12.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

1. aktuelles Anhörungsverfahren

Mit E-Mail vom 14.07.2020 [Anlage 1] gibt der Städteverband den Kommunen die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Änderungen der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern bis zum 11.09.2020 abzugeben. Es ist beabsichtigt, nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit (01.12.2020) die Höchstsätze für Entschädigungen in der Entschädigungsverordnung des Landes anzupassen. Grundlage hierfür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (Verbraucherpreisindex) im vorausgegangenen Jahr. Der Entwurf der Entschädigungsverordnung beinhaltet eine Erhöhung aller Höchstbeträge um 5,8 % und wird auf volle Euro kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

 

 

2. Finanzieller Umfang

Der Ansatz der Haushaltsstelle 00000.40000 „Gemeindeorgane - Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit“ beträgt 125.000 € für das Haushaltsjahr 2020. Für 2019 belief sich das Rechnungsergebnis auf 121.608,61 €. Bezogen auf den aktuellen Ansatz würde eine Erhöhung um die vorgenannten 5,8 % Mehraufwendungen von jährlich 7.250 € bedeuten.

 

Änderungen bei Anwendung der Höchstsätze in der Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein [Anlage 2] in der Übersicht

Fundstelle

Satzung

Pos.

Entschädigung in € bisher

Höchstsatz lt. Entwurf

§ 1 (3)

Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 45 a GO und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Stellvertetende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung neben der Entschädigung nach §§ 5 bzw. 7 Abs. 2 zusätzlich ein Sitzungsgeld.

33,00

35,00

§ 2 (1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

517,00

547,00

§ 2 (2)

Die/Der erste stellvertretende Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

104,70

111,00

§ 2 (3)

Die/Der zweite stellvertretende Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung.

52,60

56,00

§ 3

Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, beträgt…

49,70

53,00

§ 4

Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung.

264,40

280,00

§ 5 (1)

Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 45 a GO erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

335,20

355,00

§ 5 (2)

Die oder der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses erhält bei Verhinderung der oder des Ausschussvorsitzenden für jede von ihr oder ihm geleitete Hauptausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung.

73,70

maximal jedoch

112,90

78,00

maximal jedoch

119,00

§ 5 (3)

Die Mitglieder des Hauptausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende, nach § 45 a GO erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung.

222,30

235,00


Fundstelle

Satzung

Pos.

Entschädigung in € bisher

Höchstsatz lt. Entwurf

§ 5 (4)

Die Stadtverordneten erhalten ausschließlich eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung.

124,00

131,00

§ 6 (1)

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

58,50

62,00

§ 6 (1)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten ein Sitzungsgeld.

29,20

31,00

§ 6 (2)

Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendparlamentes erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung.

36,20

38,00

§ 6 (2)

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes erhalten ein Sitzungsgeld.

15,20

16,00

§ 6 (3)

Die oder der Vorsitzende eines Ortsbeirates erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden erhalten deren Stellvertretende für jede von ihnen geleitete Beiratssitzung die für den betreffenden Beirat festgelegte monatliche Aufwandsentschädigung, die jedoch diesen Betrag monatlich nicht überschreiten darf.

36,20

38,00

§ 6 (3)

Die Mitglieder eines Ortsbeirates erhalten ein Sitzungsgeld. Stadtverordnete erhalten als Mitglied eines Ortsbeirates dieses Sitzungsgeld nicht.

29,20

31,00

§ 7 (1)

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Bürgerinnen und Bürger erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen von Arbeitskreisen, Kommissionen u.ä., die auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gebildet worden sind, sowie für sonstige Tätigkeiten für die Stadt, für die ein Auftrag vorliegt, ein Sitzungsgeld.

29,20

31,00

§ 7 (2)

Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Teilnahme an Fraktions- und Teilfraktionssitzungen.

33,00

35,00

§ 7 (3)

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtverordneten, den nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit, oder, wenn sie selbständig sind, der Verdienstausfall auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe, gesondert gem. § 13 EntschVO zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

der Höchstbetrag der Verdienstaus-

fallentschädigung je Stunde beträgt 50,80 

der Höchstbetrag der Verdienstaus-

fallentschädigung je Stunde beträgt 54,00 €.

Fundstelle

Satzung

Pos.

Entschädigung in € bisher

Höchstsatz lt. Entwurf

§ 8 (1)

Personen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 14,60 €

der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 €

§ 8 (2)

Die ehrenamtliche Feuerwehrgerätewartin bzw. der ehrenamtliche Feuerwehrgerätewart erhält eine monatliche Entschädigung.

105,30

111,00

 

 

3. Vorgezogene Befassung der Selbstverwaltung

Warum nun diese Vorlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt - also noch vor einer Änderung der Entschädigungsverordnung zum 01.01.2021 und damit noch vor einer möglichen Satzungsänderung?

 

a) Teilnahme der Selbstverwaltung am Anhörungsverfahren

Verwaltungsseitig sind keine Eingaben zum Anhörungsverfahren geplant. Ggf. werden jedoch im Rahmen der Beratung des Hauptausschusses durch die Selbstverwaltung Inhalte zur Mitteilung aufgezeigt. Die Geschäftsstelle des Städteverbands bat um Mitteilung bis 11.09.2020 - daher Beratung im Hauptausschuss am 02.09.2020. In der Vergangenheit zeigte sich, dass die Selbstverwaltung verschiedentlich Wert auf eine Beteiligung an den kommunalen Anhörungsverfahren legte.

 

b) Mittelanmeldung zum Haushalt 2021 nach dem Prinzip der Haushaltswahrheit

Sollte sich im Rahmen der Hauptausschussberatung darstellen, dass eine Anpassung der Entschädigungssatzung gewünscht wird, besteht für die Verwaltung die Möglichkeit, die noch nicht erfolgten Mittelanmeldungen zum Haushalt 2021 zu erhöhen.

 

c) Vereinfachung des Ablaufs zur Satzungsänderung

Im Falle eines entsprechenden Signals des Hauptausschusses würde eine Satzungsänderung ggf. bereits in der Dezembersitzung 2020, spätestens in der Februarsitzung 2021 der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden können. Die Änderung würde mit der strukturierten Beschlussverfolgung bis dahin vorgemerkt werden. Auf ein erneutes Vorlegen des Sachverhalts im Hauptausschuss würde unter Verweis auf diese Bezugsvorlage dann verzichtet werden können. Ein vorausschauendes und schlankes Handling wird damit ermöglicht.

 

 

4. Weitere Anpassung von Entschädigungen für nicht in der Entschädigungsverordnung als mögliche Empfänger benannte Posten

Neben den in der Entschädigungssatzung aufgeführten Beträgen gewährt die Stadt Neustadt in Holstein basierend auf einem Grundsatzbeschluss für die/den Beauftrage/n für Menschen mit Behinderungen einen Auslagenersatz i.H.v. 50,00 € mtl (siehe VO/0941/13). Während die Entschädigungsverordnung de facto jeweils nach Ablauf der Hälfte jeder Wahlzeit an den Verbraucherpreisindex angepasst wird, ist hier eine Angleichung seit 20.06.2013 ausgeblieben. Im Falle einer Änderung der Entschädigungssatzung wird vorgeschlagen, sich zumindest an der Höhe der Entschädigung nach § 6 (1) Satz 1 (Vorsitz Seniorenbeirat) zu orientieren (Erhöhung ebenfalls zum 01.01.2021 auf 62,00 €). Die Mehraufwendungen würden damit 144 € p.a. betragen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein wird ungeachtet der Änderung der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) zum 01.01.2021 nicht angepasst.

 

alternativ:

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein durch Anwendung der jeweiligen Höchstsätze, wie sie sich aus der Änderung der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) zum 01.01.2021 ergeben werden, zur Änderung durch die Stadtverordnetenversammlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten.

 

und/oder:

Der mit Beschluss zur Vorlage VO/0941/13 auf 50,00 € festgesetzte monatliche Auslagenersatz für die/den Beauftrage/n für Menschen mit Behinderungen wird ab 01.01.2021 auf 62,00 € erhöht.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: X

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

etwa 7.400 € im Haushaltsjahr 2021 bei Änderung

Folgekosten:

jährlich in lfd. Wahlzeit etwa 7.400 € bei Änderung

ab neuer Wahlzeit 2023 abhängig v.d. Anzahl der Stadtverordneten

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein: x

Deckungsvorschlag:

Kreditaufnahme erhöhen, Gebühren/Abgaben erhöhen, freiwillige Leistungen kürzen

Bemerkungen:

Mittelbereitstellung erfolgt erst mit Haushalt 2021

 

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Anlage/n:

Anlage 1: Rundschreiben Städteverband zum Anhörungsverfahren

Anlage 2: aktuelle Entschädigungssatzung in der Lesefassung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Rundschreiben Städteverband zum Anhörungsverfahren (743 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich aktuelle Lesefassung der Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein (214 KB)      
Stammbaum:
VO/2465/20   Anhörungsverfahren zur Änderung der Landesverordnung über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) und Entscheidung zur Entschädigungssatzung der Stadt Neustadt in Holstein   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2551/20   Angleichung des Auslagenersatzes der/des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2465/20-1   Änderung der Entschädigungssatzung   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich