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Auszug - Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 04.08.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:10 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/2647/21 Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:120-006-00-Hp
  Bezüglich:
VO/1949/18
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas

Herr Hopp erläutert die Vorlage und führt zu den verwaltungsseitigen Überlegungen im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Regelungsinhalten aus. Die Geschäftsordnung würde ab Beschluss der Stadtverordnetenversammlung neu gefasst und durch den Bürgervorsteher zu unterfertigen sein, gelte dann ab sofort und müsse als interne Regelung nicht bekanntgemacht werden.

 

Herr Heckel führt an, dass er einen Automatismus in der Geschäftsordnung befürworten würde, der eine an Inzidenzen festgemachte Einberufung von Sitzungen im Videokonferenzformat regele.

 

Herr Schmidt verweist auf die gesellschaftliche Diskussion, Inzidenzen nicht mehr als alleinigen Indikator für Maßnahmen zu sehen. Abgesehen davon entscheide gemäß Gemeindeordnung und im Dezember 2020 erfolgter Hauptsatzungsänderung der Bürgervorsteher bzw. Ausschussvorsitz in Abstimmung mit dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden im jeweiligen Einzelfall.

 

Herr Vowe ergänzt, dass es sich bei Fällen höherer Gewalt auch nicht ausschließlich um Corona handeln müsse und eine an Inzidenzen festgemachte Regelung mithin fehlgehen würde.

 

Herr Sela erinnert, dass als Maxime die kommunale Handlungsfähigkeit sowie die Gesundheit der Selbstverwaltung bei der Entscheidung zur Einberufung einer Sitzung stets im Vordergrund stehe.

 

 

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Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:

Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird um folgenden Paragraphen erweitert:

 

§ 31a

Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz-
oder Hybrid-Videokonferenzformat

 

(1) Bei einer Sitzung, die nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format stattfindet, gelten abweichend von bzw. ergänzend zu der Geschäftsordnung folgende Regelungen:

1. Es ist im Zuge der Einladung darauf hinzuweisen, wie die Teilnahmeberechtigten rechtzeitig die Zugangsdaten zur digitalen Teilnahme erhalten können.

2. Im Rahmen der Bekanntmachung der Sitzung ist darzustellen, wie der Zugang zum öffentlichen Sitzungsort bzw. zum Ort einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton in einem weiteren öffentlich zugänglichen Raum sowie zur Echtzeitübertragung oder der vergleichbaren Einbindung über das Internet erfolgt.

3. Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Vorschläge oder Anregungen im Rahmen der Einwohnerfragstunde der Stadtverordnetenversammlung sind vorab schriftlich oder elektronisch an die Stadt Neustadt in Holstein zu richten. Die Fragen sind in der Sitzung zu beantworten. Hierauf ist in der Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hinzuweisen.

4. Eine Einwohnerfragestunde findet in Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte nicht statt.

5. Durch die Sitzungsleitung wird mit Beginn einer Sitzung festgelegt, in welcher Art sich die digital Teilnehmenden zur Redeliste melden.

6. Sitzungsteilnehmenden, deren Bild nicht übertragen wird, soll nicht das Wort erteilt werden. Erfolgt in einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung keine Übertragung des Bildes einer oder eines Videokonferenzteilnehmenden, ist diese oder dieser technisch auszuschließen.

7. Abstimmungen erfolgen durch das auch in einer Übertragung sichtbare Anzeigen zuvor ausgehändigter farblicher und beschrifteter Abstimmungskarten. Die Sitzungsleitungen sind gehalten, die Abstimmungen getrennt nach Saalteilnehmenden und Videokonferenzteilnehmenden sowie nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen durchzuführen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Vorsitz zusammenfassend festzustellen.

 

(2) Finden in einer nach § 4a der Hauptsatzung in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise im digitalen Format einberufenen Sitzung Wahlen nach § 40 Gemeindeordnung statt, können diese entsprechend Abs. 1 Ziff. 7 dieser Regelung durchgeführt werden. Sollte nach erfolgter Sitzungseinladung bis vor Abstimmungsbeginn hingegen angezeigt werden, dass eine geheime Wahl beantragt und der Stimmabgabe durch einfaches Anzeigen widersprochen wird, erfolgt eine briefliche Abstimmung.

1. Hierzu werden den in der Sitzung zum Zeitpunkt der Beantragung der geheimen Wahl anwesenden Stadtverordneten durch die Verwaltung einheitliche Vordrucke und Unterlagen zugestellt:

a) Ein Stimmzettel, der persönlich und unbeobachtet anzukreuzen ist.

b) Ein Wahlschein, mit dem gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher an Eides Statt durch Unterschrift und Datumsangabe zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (vgl. Anlage 4 zu § 19 (1) GKWO).

c) Ein Stimmzettelumschlag, in dem lediglich der Stimmzettel zu legen ist; der Stimmzettelumschlag ist zu verschliessen (vgl. Anlage 24 zu § 34 Abs. 5 GKWO).

d) Ein an die für die Gremienbetreuung zuständige Stelle der Verwaltung adressierter und frankierter Wahlbrief, in dem der Wahlschein sowie der verschlossene Stimmzettelumschlag zu legen sind (vgl. Anlage 25 zu § 34 (6) GKWO).

Die Verwaltungsstelle hat die eingegangenen Unterlagen verschlossen zu verwahren und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher erst zur Ergebnisfeststellung zuzuleiten.

2. Die Ergebnisfeststellung der Wahl als briefliche Abstimmung ist in der folgenden Sitzung des Gremiums durchzuführen. Hierzu ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt zu berücksichtigen.

3. Durch den nach § 29 (3) Geschäftsordnung zu bildenden Wahlausschuss werden nach Abgleich der Wahlscheine die Stimmzettelumschläge der in der Sitzung anwesenden Wahlberechtigten, in der die geheime Wahl beantragt worden ist, in eine Urne zur anschließenden Auswertung gelegt.

4. Kann aufgrund des Sitzungsformats kein Wahlausschuss nach § 29 (3) Geschäftsordnung durch anwesende Stadtverordnete gebildet werden, obliegt der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher das Verfahren nach vorstehender Ziff. 3 alleinig und im Rahmen der Verhandlungsleitung.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

 

 

 

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