Beschluss:
1. Für die nach § 14 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung i. V. m. § 8 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein Umwandlung eines Ausbaubeitrages in eine Schuld, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist, (kurz: Verrentung) wird für künftige Verrentungsanträge eine jährliche Verzinsung von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 0 Prozent, erhoben.
2. Für die Verrentung eines Erschließungsbeitrages nach § 17 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung i. V. m. § 135 Abs. 3 Baugesetzbuch wird für künftige Verrentungsanträge eine jährliche Verzinsung von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 0 Prozent, erhoben.
3. Dem Hauptausschuss ist nach zwei Jahren eine Evaluierung vorzulegen.