Beschluss:
1.Die 18. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung sowie die 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung werden entsprechend der Anlagen 1 und 2 beschlossen.
2.Bei der Veranschlagung und Erhebung der Gebühren sowohl für die Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Niederschlagswasserbeseitigung wird gem. § 6 Abs. 2 KAG jeweils ab 2016 ein einjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt. Zu verrechnende Über- oder Unterdeckungen werden innerhalb der auf die Feststellung folgenden 3 Jahre ausgeglichen.
3.Die von der WIBERA mit Datum vom 27.11.2015 aufgestellte Vorkalkulation sowie die ab 01.01.2016 gem. § 6 Abs. 4 KAG vorgeschlagene Grundgebühr werden beschlossen.