Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:1. Ausgangslage Die Stadt Neustadt in Holstein betreibt die Grüngutsammelstelle, an der überwiegend das städtische Schnitt- und Mahdgut angeliefert und aufbereitet wird. Während der Vegetationsperiode ist die Sammelstelle zusätzlich an Freitagen und Samstagen für die öffentliche Anlieferung geöffnet. Der Betrieb der Sammelstelle erfordert eine regelmäßige, auch länger andauernde Anwesenheit von Personal des Bauhofs vor Ort. Für dessen Unterbringung steht derzeit lediglich ein älterer Bauwagen zur Verfügung, der weder über ausreichende Sanitärmöglichkeiten noch über eine Heizung oder eine Kühlungsmöglichkeit für die Sommermonate verfügt. 2. Bisherige Beschlusslage Für die Beschaffung eines modernen Unterbringungscontainers wurde im Haushalt 2026 ein Ansatz in Höhe von 15.000 € eingestellt. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2025 hierauf einen Sperrvermerk gelegt mit folgender Begründung: „Vor Mittelverfügung sind eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen und die dauerhaften Betriebsperspektiven der Grüngutsammelstelle zu erörtern." Die Verwaltung hat die geforderte Prüfung vorgenommen. Die Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt. 3. Dauerhafte Betriebsperspektive der Grüngutsammelstelle Die Grüngutsammelstelle wird von der Verwaltung als dauerhafte, für den Bauhofbetrieb zwingend erforderliche Einrichtung eingestuft. Sie dient in erster Linie der Aufnahme und Aufbereitung des städtischen Schnitt- und Mahdguts und ist damit unabhängig von der zusätzlichen Öffnung für die Öffentlichkeit. Die Grüngutsammelstelle soll dem Bauhof dauerhaft zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang künftig auch eine Nutzung durch die Öffentlichkeit erfolgt. Eine etwaige spätere Einschränkung oder Einstellung der öffentlichen Öffnungszeiten würde den Fortbestand der Sammelstelle als solche nicht berühren, da der innerbetriebliche Bedarf des Bauhofs hiervon unabhängig besteht. 4. Geprüfte Alternativen und Wirtschaftlichkeit Die Verwaltung hat geprüft, ob anstelle einer eigenen Sammelstelle privatwirtschaftliche Alternativen (z. B. die Verbringung des Grünguts über gewerbliche Entsorgungs- oder Kompostierungsbetriebe) wirtschaftlich sinnvoller wären. Im Ergebnis birgt diese Variante ein wesentliches Risiko: Die geprüften privatwirtschaftlichen Angebote lassen keine langfristig gesicherte Preisbindung zu. Die Stadt wäre damit dauerhaft auf ein entsprechendes, kündbares bzw. preislich anpassbares Angebot eines privaten Anbieters angewiesen, ohne hierauf fortbestehend Einfluss nehmen zu können. Hinzu kommt ein erhebliches Reaktivierungsrisiko: Würde die städtische Grüngutsammelstelle aufgegeben und zu einem späteren Zeitpunkt – etwa weil sich ein privates Entsorgungsmodell als unwirtschaftlich erweist – wieder benötigt, wäre mit einem erheblichen naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtlichen Aufwand für eine Reaktivierung zu rechnen. Eine stillgelegte Fläche unterliegt regelmäßig veränderten rechtlichen Anforderungen (u. a. im Hinblick auf Boden- und Grundwasserschutz sowie ggf. zwischenzeitlich eingetretene Rückentwicklung schutzwürdiger Biotopstrukturen), deren Rückgängigmachung mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Die Verwaltung empfiehlt vor diesem Hintergrund, an der eigenen, dauerhaft betriebenen Grüngutsammelstelle festzuhalten. Der Weiterbetrieb der bestehenden Einrichtung stellt sich als risikoärmer dar als eine Verlagerung auf privatwirtschaftliche Angebote. 5. Notwendigkeit der Container-Beschaffung Die Grüngutsammelstelle wird gegenwärtig betrieben; ein Beschluss, den Betrieb einzustellen, liegt nicht vor und wird von der Verwaltung – wie unter Ziffer 3 und 4 dargelegt – auch nicht empfohlen. Solange der Betrieb fortgeführt wird, ist die Stadt als Arbeitgeberin verpflichtet, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung geeigneter Sanitäreinrichtungen sowie die Einhaltung zulässiger Raumtemperaturen (Heizung im Winter, Schutz vor übermäßiger Hitze im Sommer) für das dort regelmäßig eingesetzte Bauhofpersonal. Der vorhandene Bauwagen erfüllt diese Anforderungen nicht. Daraus folgt: Entweder wird der Sperrvermerk aufgehoben und die Beschaffung des Unterbringungscontainers ermöglicht, oder es müsste kurzfristig eine alternative, arbeitsschutzkonforme Unterbringung – etwa durch Anmietung – organisiert werden. Eine solche kurzfristige Mietlösung kann die Verwaltung jedoch nicht empfehlen, da sie gegenüber der Beschaffung eines eigenen Containers voraussichtlich mit höheren laufenden Kosten und geringerer Planungssicherheit verbunden wäre, ohne die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen dauerhaft zuverlässiger zu erfüllen. Begünstigend kommt hinzu, dass die für den Betrieb des Containers erforderlichen Versorgungsmedien (u. a. Strom- und Wasseranschluss) bereits in den vergangenen Jahren vorsorglich auf dem Gelände verlegt wurden. Der Aufstellung und Inbetriebnahme des Containers stehen damit keine zusätzlichen infrastrukturellen Investitionen entgegen. 6. Ergebnis Die vom Hauptausschuss geforderte Prüfung ergibt zusammengefasst:
Die Verwaltung empfiehlt daher die Aufhebung des Sperrvermerks und die Freigabe der veranschlagten Mittel. Finanzielle Auswirkungen Der Ansatz in Höhe von 15.000 € ist im Haushaltsjahr 2026 bereits veranschlagt. Durch die Aufhebung des Sperrvermerks entstehen keine zusätzlichen, bislang nicht eingeplanten Kosten. Beschlussvorschlag:Der Hauptausschuss beschließt die Aufhebung des mit Beschluss vom 19.11.2025 verfügten Sperrvermerks zu dem im Haushaltsjahr 2026 veranschlagten Ansatz für die Beschaffung einer Containeranlage für die Grüngutsammelstelle in Höhe von 15.000 €. Die Mittel werden zur Bewirtschaftung freigegeben. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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