§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
1. im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 50.904.000 € |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 51.402.100 € |
einem Jahresfehlbetrag von | 498.100 € |
Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 0 € |
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2. im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 49.324.700 € |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 46.770.600 € |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 27.108.100 € |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 31.431.200 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 17.916.100 € |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 31.918.700 € |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 9.000.000 € |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 277,65 Stellen |
§ 3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 EUR.
§ 4
- Gemäß § 20 GemHVO-Doppik wird je Teilhaushalt ein Budget gebildet. Demzufolge gelten die gesetzlichen Deckungsfähigkeiten gemäß GemHVO-Doppik.
- Die Aufwendungen und zugehörigen Auszahlungen der gebildeten Budgets im Ergebnisplan sind übertragbar. Ausgenommen sind die Ansätze nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und die Verfügungsmittel.
- Übersteigen die Mehrerträge / Mehreinzahlungen eines Budgets die Mindererträge / Mindereinzahlungen (Anordnungssumme überschreitet die Ansätze) dieses Budgets so kann der übersteigende Betrag für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets verwendet werden.
- Die weitere Bewirtschaftung des Haushaltsplans mit seinen Budgets richtet sich nach den in diesem Haushaltsplan enthaltenen Budgetregeln.