Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Die Gestaltungssatzung für die historische Altstadt dient der Sicherung eines einheitlichen und historisch geprägten Erscheinungsbildes. Ein zentrales Element ist dabei § 10 Abs. 3, wonach Dacheindeckungen in natürlichem Ziegelrot auszuführen sind. Photovoltaikanlagen sind bereits nach geltender Rechtslage zulässig, sofern sie von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind. Damit wurde ein bewusst austarierter Ausgleich zwischen gestalterischen Anforderungen und energetischen Nutzungsinteressen geschaffen. Die beantragte vollständige Freigabe von Photovoltaikanlagen auf allen Dachflächen führt zu einem grundlegenden Zielkonflikt innerhalb der Satzung. Zwar würde die Vorgabe des § 10 Abs. 3 formal bestehen bleiben, sie würde jedoch faktisch entwertet: Wenn Dachflächen vollständig mit dunklen Photovoltaikmodulen überdeckt werden dürfen, verliert die Verpflichtung zur roten Dacheindeckung ihre tatsächliche Wirkung. Die Satzung würde sich in diesem Punkt selbst widersprechen – einerseits wird Ziegelrot gefordert, andererseits wird eine vollständige Überdeckung mit andersfarbigen Materialien ermöglicht. Die einheitliche rote Dachlandschaft ist ein prägendes Merkmal der historischen Altstadt und wesentlich für deren Wiedererkennbarkeit und gestalterische Qualität. Eine uneingeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen würde dazu führen, dass: - Dachflächen zunehmend dunkel und technisch geprägt erscheinen, - die visuelle Geschlossenheit der Dachlandschaft verloren geht, - das charakteristische Gesamtbild der Altstadt nachhaltig beeinträchtigt wird. Gerade in der Fernwirkung und aus öffentlichen Räumen heraus würde sich das Erscheinungsbild deutlich verändern. Es ist zu berücksichtigen, dass Photovoltaik bereits heute in der Altstadt nicht ausgeschlossen ist. Eine Nutzung ist auf zahlreichen, nicht einsehbaren Dachflächen möglich. Der Antrag zielt daher nicht auf die erstmalige Ermöglichung, sondern auf eine Maximierung individueller Nutzungsmöglichkeiten, auch in städtebaulich sensiblen Bereichen. Demgegenüber steht das übergeordnete öffentliche Interesse an der Wahrung eines harmonischen und historischen Stadtbildes, das durch die bestehende Regelung bewusst geschützt wird. Optionale Weiterentwicklung (Hinweis) Sofern politisch ein Anpassungsbedarf gesehen wird, könnte allenfalls eine maßvolle Öffnung geprüft werden, etwa durch eine anteilige Zulassung von Photovoltaikanlagen (z. B. 30–50 % der Dachfläche). Eine modifizierte Satzung könnte dann so aussehen:
Eine vollständige Freigabe würde jedoch die gestalterische Zielsetzung der Satzung in ihrem Kern infrage stellen. Beschlussvorschlag:Dem Antrag auf Änderung der Gestaltungssatzung zur uneingeschränkten Zulassung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen in der historischen Altstadt wird nicht gefolgt. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Antrag der BGN-Fraktion
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