Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Die Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein regelt die bauliche und gestalterische Entwicklung des historischen Stadtkerns mit dem Ziel, das Stadtbild in seiner prägenden Struktur, Materialität und Maßstäblichkeit zu erhalten und gleichzeitig eine geordnete Weiterentwicklung zu ermöglichen. Die vorliegende Änderung der Gestaltungssatzung erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses, mit dem die Verwaltung beauftragt wurde, die Zulässigkeit von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen in der Altstadt zu erweitern. Im Vorfeld der Beschlussfassung wurden seitens der Verwaltung die bestehenden Regelungen sowie mögliche Anpassungsoptionen fachlich bewertet. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bereits nach geltender Satzung eine Nutzung von Photovoltaik auf nicht einsehbaren Dachflächen möglich ist und alternative, gestalterisch angepasste Lösungen (z. B. farblich integrierte Anlagen) zur Verfügung stehen. Ungeachtet dieser fachlichen Einordnung wurde politisch das Ziel formuliert, die Nutzung erneuerbarer Energien im Bereich der Altstadt weiter zu erleichtern und die bestehenden Einschränkungen zu reduzieren. Die Verwaltung setzt diesen Beschluss mit der vorliegenden Satzungsänderung um. Im Zuge dessen ergeben sich Anpassungsbedarfe in drei Bereichen: 1. Zulässigkeit von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen Die bisherige Regelung stellt technische Anlagen grundsätzlich unter einen Einsehbarkeitsausschluss in Bezug auf öffentliche Verkehrsräume. Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind hiervon nicht ausgenommen. Zur besseren Vereinbarkeit von Klimaschutz, Energiewende und gestalterischen Anforderungen wird die Satzung dahingehend angepasst, dass PV- und Solarthermieanlagen auf Dachflächen künftig unabhängig von ihrer Einsehbarkeit zulässig sind. Damit soll die Nutzung erneuerbarer Energien im historischen Stadtkern erleichtert werden. Die sonstigen bisher geltenden Regelungen zu Dachgestaltung bleiben davon unberührt. Die Anbringung von PV- und Solarthermieanlagen an Fassaden bleibt ausgeschlossen, um die stadträumlich prägende Fassadengestaltung der Altstadt zu sichern. 2. Einführung einer Definition der „Einsehbarkeit von öffentlichen Verkehrsräumen“ Die bisherige Satzung enthielt keine Legaldefinition des Begriffs „von öffentlichen Verkehrsräumen einsehbar“. In der praktischen Anwendung hat sich gezeigt, dass dies zu Auslegungsfragen und Abgrenzungsschwierigkeiten führt (z. B. bei Hofsituationen oder schrägen Sichtbeziehungen). Zur Sicherung der Vollzugssicherheit und Rechtsklarheit wird daher eine Definition in § 2 der Satzung aufgenommen. Diese orientiert sich an der üblichen bauplanungsrechtlichen Praxis und stellt auf die Wahrnehmbarkeit aus dem öffentlichen Raum bei üblicher Nutzung ohne besondere Hilfsmittel ab. Ziel ist eine einheitliche und nachvollziehbare Anwendung der Satzung im Vollzug sowie die Reduzierung von Auslegungsstreitigkeiten. 3. Redaktionelle und rechtliche Anpassungen Im Rahmen der Überarbeitung wurden zudem folgende Anpassungen vorgenommen: - Aktualisierung der Rechtsverweise auf die Landesbauordnung Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung - Sprachliche/redaktionelle Präzisierungen Diese Änderungen dienen der rechtssicheren Anwendung der Satzung und der Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Beschlussvorschlag:1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderung der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein in der als Anlage beigefügten Fassung. 2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen; die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Entwurf der angepassten Gestaltungssatzung für die Altstadt von Neustadt in Holstein
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