Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat sich anlässlich eines Normenkontrollverfahrens einer Umlandgemeinde in Sachen Zweitwohnungssteuer auch mit dem Geschäftsordnungsrecht und der elektronischen Ladung der Gemeindevertretung befasst (Urteil vom 24.04.2024, 6 KN 1/24). Angesichts der Fehlerfolgen ist auch die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein dahingehend kritisch überprüft worden, ob und inwieweit diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung insoweit geändert werden muss, dass sie der gängigen Praxis der Ladung über das Ratsinformationssystem entspricht und dabei die Anforderungen an Schriftformen, Fristen und an postalische und digitale Zustellungsoptionen berücksichtigt.
Es wird daher eine Änderung der am 26.06.2023 beschlossenen Geschäftsordnung zu den nachfolgenden Punkten vorgeschlagen, um eine Anpassung an den tatsächlichen Ablauf herbeizuführen. Die Geschäftsordnung sollte damit explizit eine Zustellung der Einladung und Tagesordnung in schriftlich postalischer und schriftlich elektronischer Form einbeziehen. Eine einwöchige Ladungsfrist ergibt sich aus § 34 (3) Satz 1 Gemeindeordnung (GO):
Unlängst ist aus der Einwohnerschaft heraus die Anregung erfolgt, den hiesigen Ablauf der Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse nach § 35 (3) GO zu ändern. Bei der Stadt Neustadt in Holstein hat sich mit der Zeit im Gegensatz zu anderen Gemeinden die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse in der Folgesitzung des Gremiums durchgesetzt. Die Geschäftsordnung sieht zwar auch die Möglichkeit vor, die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse nach Abwicklung des nichtöffentlichen Teils durch Wiederherstellung der Öffentlichkeit im direkten Anschluss durchzuführen, allerdings nur, soweit dies möglich und die Öffentlichkeit auch noch vorhanden ist. In der Praxis ist in der Regel keine Öffentlichkeit mehr für eben diese Bekanntgabe vor Ort; anwesende Bürgerinnen und Bürger verlassen mit Aufnahme des nichtöffentlichen Teils der Sitzung die Örtlichkeit. Reduziert man das Bekanntgeben rein auf die Transparenz der für die Öffentlichkeit zeitlich vorgezogen einsehbaren Protokollierung, ist die in verschiedenen Kommunen angewandte Form der Wiederherstellung der Öffentlichkeit im direkten Anschluss an nichtöffentliche Sitzungsteile sicherlich vorteilhaft. Es kann festgehalten werden, dass die Form der Bekanntgabe in das Belieben der Gemeinde gestellt ist. Es handelt sich auch nicht um eine örtliche Bekanntmachung im Sinne der Bekanntmachungsverordnung oder der Bekanntmachungssatzung. Sofern aus Sicht der Selbstverwaltung dem Ansinnen des Petenten gefolgt werden kann, würde sich folgende Änderung ergeben:
Beschlussvorschlag:Die Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein in § 3 Abs. 5, § 8 Überschrift und Abs. 5 sowie § 13 Abs. 2 wird wie vorgelegt beschlossen. Der Bürgervorsteher wird gebeten, die geänderte Geschäftsordnung auszufertigen. Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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