Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2987/23  

 
 
Betreff: Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:bisheriger Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterAktenzeichen:120-11.01.01-1/2023-3/2023-Hp
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
24.05.2023 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
22.06.2023 
konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse ist als ergänzendes internes Recht ohne Außenwirkung und vor allem ohne Organkontinuität zu sehen. Das bedeutet, dass diese nach Neuwahlen bzw. Ablauf einer Wahlzeit nicht zwangsläufig weitergilt und in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zumindest erneut mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist.

 

Die jüngste Version ihrer Geschäftsordnung hat die Stadtverordnetenversammlung am 23.09.2021 beschlossen. Aus Verwaltungssicht bietet es sich an, diese an einigen Punkten zu ändern und neu zu fassen.

 

Synopse zu den Änderungspunkten:

alt:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Stadtverordnetenversammlung, Fraktionen Ausschüsse (außer Hauptausschuss), Ältestenrat (§§ 1 - 7)

neu:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Stadtverordnetenversammlung, Fraktionen Ausschüsse (außer Hauptausschuss), Ältestenrat (§§ 1 - 7)

Erläuterung:
rein redaktionelle Änderung; der Hauptausschuss hatte bis 07.11.2019 noch eine eigene Geschäftsordnung

 

alt:
§ 3 Ausschüsse
[…]

(5) Einladungen und Sitzungsunterlagen der Ausschüsse werden fristgerecht in Papierform lediglich an Ausschussmitglieder sowie an die Fraktionsvorsitzenden und die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher versandt, soweit diese nicht am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmen. Allen anderen Stadtverordneten und bürgerlichen Mitgliedern sind die Inhalte fristgerecht in elektronischer Form im Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen.

[…]

neu:
§ 3 Ausschüsse
[…]

(5) Einladungen und Sitzungsunterlagen der Ausschüsse werden fristgerecht in Papierform lediglich an Ausschussmitglieder, Stadtverordnete sowie an die Fraktionsvorsitzenden und die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher in ausschließlich elektronischer Form versandt, soweit diese nicht am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmen. Allen anderen Stadtverordneten und bürgerlichen Mitgliedern sind die Inhalte fristgerecht in elektronischer Form im und sind auch zusammen mit den Unterlagen über das Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen. Wählbarenrgerinnen und Bürgern, die ausschließlich als stellvertretende Ausschussmitglieder oder Ortsbeiratsmitglieder gewählt sind, ist als Ausnahme hiervon eine Druckversion der Sitzungsunterlagen bereitzustellen, sofern die Teilnahme in Vertretung eines Gremienmitglieds der Verwaltung angezeigt wird und keine Vereinbarung zum papierlosen Sitzungsdienst vorliegt.

[…]

Erläuterung:
Der mit Beginn der abgelaufenen Wahlzeit 2018 eingeführte optional papierlose Sitzungsdienst hat sich bewährt, läuft stabil und sicher. Er sollte nicht mehr nur als Alternative zur Überlassung von Druckversionen zur Verfügung stehen, sondern bindend das alleinige Verfahren im Sitzungsdienst werden. Es erfolgt lediglich der elektronische Versand der Einladung und Tagesordnung mit dem Hinweis auf die Sitzung. Die Sitzungsunterlagen sind weiterhin aktiv von den Gremienmitgliedern zu laden. Wählbare Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich als stellvertretendes Ausschussmitglied oder Ortsbeiratsmitglied gewählt wurden, erhalten keinen Gerätezuschuss für die Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst. Hier sollte zumindest eine Ausnahmeregelung für den Druckversand greifen.

 

alt:
§ 7 Ratsinfosystem / papierloser Sitzungsdienst
[…]

(2) Zur Ermöglichung eines papierlosen Sitzungsdienstes können Stadtverordnete und wählbare Bürgerinnen und Bürger private Endgeräte medial einbinden. Die Wahlmöglichkeit beschränkt sich auf die Papierform oder die ausschließliche digitale Form. Weitere Regelungen, wie z.B. zu den Verfahrensgrundsätzen und dem Übergang der Verfahrensverantwortlichkeit nach Datenschutz-Grundverordnung, werden in einer Teilnahmevereinbarung für den papierlosen Sitzungsdienst getroffen.

neu:
§ 7 Ratsinfosystem / papierloser Sitzungsdienst
[…]

(2) Zur Ermöglichung eines Nutzung des papierlosen Sitzungsdienstes können Stadtverordnete und wählbare Bürgerinnen und Bürger private Endgeräte medial einbinden. Die Wahlmöglichkeit beschränkt sich auf die Papierform oder die ausschließliche digitale Form. Weitere Regelungen, wie z.B. zu den Verfahrensgrundsätzen und dem Übergang der Verfahrensverantwortlichkeit nach Datenschutz-Grundverordnung, werden in einer Teilnahmevereinbarung für den papierlosen Sitzungsdienst getroffen.

Erläuterung:
Der mit Beginn der abgelaufenen Wahlzeit 2018 eingeführte optional papierlose Sitzungsdienst hat sich bewährt, läuft stabil und sicher. Er sollte nicht mehr nur als Alternative zur Überlassung von Druckversionen zur Verfügung stehen, sondern bindend das alleinige Verfahren im Sitzungsdienst werden. Die Vorteile der Auswahl und Nutzung eigener Geräte, ob nun noch anzuschaffend oder aber bereits vorhanden, überwiegen. Es werden weiterhin keine Geräte gestellt, sondern die Zuschussgewährung an den bisherigen Teilnehmerkreis (Stadtverordnete und Ausschussmitglieder, nicht aber bürgerliche Mitglieder als stellvertretende Ausschussmitglieder und Beiratsmitglieder) über die Entschädigungssatzung und Teilnahmevereinbarung beibehalten.

 

alt:
§ 8 Tagesordnung
[…]

(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Anträge zur Stadtverordnetenversammlung müssen spätestens am 10. Tag, 12:00 Uhr, vor der nächsten Sitzung der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vorliegen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorangehende Werktag. Die Anträge sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sollen so gefasst sein, dass sie als Beschlüsse übernommen werden können.

[…]

neu:
§ 8 Tagesordnung
[…]

(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Anträge zur Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung müssen spätestens am 14. Tag, 12:00 Uhr, vor der nächsten Sitzung der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vorliegen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorangehende Werktag. Die Anträge sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sollen so gefasst sein, dass sie als Beschlüsse übernommen werden können.

[…]

Erläuterung:
Es wird nun ein eindeutiger Bezug zu den Anträgen zur Tagesordnung hergestellt; Anträge im eigentlichen Sinne selbst können natürlich auch in einer Sitzung erfolgen (§ 15 GeschO). Die Unterlagen werden verwaltungsseitig für eine angemessene Vorbereitung der Selbstverwaltung durchaus bereits 10 Tage vor Sitzungstermin zur Verfügung gestellt, so dass die Frist zur Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung anzupassen ist. § 34 Abs, 4 letzter Satz GO bleibt ohnehin unberührt (Dringlichkeitsanträge).

 

alt:
§ 11 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in der Einwohnerfragestunde Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Die Fragestunde findet zu Beginn jeder Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung statt. Sie ist auf 30 Minuten begrenzt. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann sie um 30 Minuten verlängert werden.

Fragen zu Beratungsgegenständen können erst im Verlauf der Sitzung gestellt werden. Für diesen Zweck wird die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu dem Tagesordnungspunkt nach dem Bericht der oder des Ausschussvorsitzenden bzw. der Berichterstatterin oder des Berichterstatters unterbrochen. Die Zahl der Fragen je Einwohnerin und Einwohner zu jedem Tagesordnungspunkt wird auf eine Frage, eine Nachfrage und eine Anregung oder einen Vorschlag begrenzt. Die zeitliche Dauer für die Beiträge der Einwohnerschaft soll 15 Minuten je Tagesordnungspunkt nicht überschreiten.

Nach Beginn der Beratung sind Wortmeldungen und Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner nicht mehr zulässig.

[…]

neu:
§ 11 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerbeteiligung vor der Beratung
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,nnen in der Einwohnerfragestunde Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.

Die Fragestunde findet zu Beginn jeder Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung statt. Sie ist auf 30 Minuten begrenzt. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kann sie um 30 Minuten verlängert werden.

Fragen zu Beratungsgegenständennnen auch erst im Verlauf der Sitzung nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes gestellt werden. Für diesen Zweck wird die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu dem Tagesordnungspunkt nach dem Bericht der oder des Ausschussvorsitzenden bzw. der Berichterstatterin oder des Berichterstatters unterbrochen. Die Zahl der Fragen je Einwohnerin und Einwohner zu jedem Tagesordnungspunkt wird auf eine Frage, eine Nachfrage und eine Anregung oder einen Vorschlag begrenzt. Die zeitliche Dauer für die Beiträge der Einwohnerschaft soll 15 Minuten je Tagesordnungspunkt nicht überschreiten.

Nach Beginn der Beratung sind Wortmeldungen und Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner nicht mehr zulässig.

[..]

Erläuterung:
Die gesetzliche Regelung in § 16c GO sieht kein Mindestalter für Wortmeldungen der Einwohnerinnen und Einwohner vor. Es ist sicherlich auch nicht von der Selbstverwaltung gewollt, sich Interessengruppen, die jünger als 14 Jahre sind, zu verschließen. Mit den Änderungen der Paragraphenüberschrift sowie im mittleren Block soll deutlicher herausgehoben werden, dass es hierbei auch um die Beteiligung der Einwohnerschaft während eines Tagesordnungspunktes geht; in der Vergangenheit wurde die Regelungen hierzu bereits auf die Einwohnerfragestunde bezogen.

 

alt:
§ 12 Unterrichtungspflicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
[…]

(4) Der Ortsbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, ausreichend und rechtzeitig durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu unterrichten. Der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirats sind die Tagesordnung der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung unter Beifügung der den Ortsteil betreffenden Vorlagen zu übersenden. Im übrigen gilt § 3 dieser Geschäftsordnung für Ortsbeiräte entsprechend.

 

(5) Die Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt durch die Übermittlung der Einladungen und Niederschriften sämtlicher Ausschusssitzungen an alle Stadtverordneten.

neu:
§ 12 Unterrichtungspflicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
[…]

(4) Der Ortsbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen, ausreichend und rechtzeitig durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu unterrichten. Der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirats sind die Tagesordnungen der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung unter Beifügung der den Ortsteil betreffenden Vorlagen in elektronischer Form zu übersenden. Im Übrigen gilt § 3 dieser Geschäftsordnung für Ortsbeite entsprechend.

(5) Die Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung über die Arbeit der Ausschüsse erfolgt durch die elektronische Übermittlung der Einladungen und Bereitstellung der Niederschriften sämtlicher Ausschusssitzungen an alle Stadtverordneten im Ratsinformationssystem.

Erläuterung:
Es wird auf die Änderungserläuterungen zu §§ 3 und 7 verwiesen. In den elektronischen Versand gehen lediglich die Einladungen mit den Tagesordnungen. Sitzungsunterlagen oder Niederschriften werden ausschließlich im Rahmen des Ratsinfosystems bereitgestellt, nicht aber elektronisch verschickt. Es bestehen personenbezogene, kennwortgeschütze und sichere Zugänge hierzu für alle Gremienmitglieder.

 

alt:
§ 13 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlungen sind öffentlich. Tonband- und Filmaufzeichnungen sind nur mit Zustimmung aller Stadtverordneten zulässig. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ist berechtigt, entsprechende Aufnahmen zu untersagen.[...]

neu:
§ 13 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlungen sind öffentlich. Tonband- und Filmaufzeichnungen Film-, Ton- oder Fotoaufnahmen durch Medienvertretende sind nur mit Zustimmung aller Stadtverordneten zulässig, soweit dem nicht widersprochen wird. Der Gebrauch von Mobiltelefonen zur Fertigung von Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Stadtverordnete oder Gäste, insbesondere zur Verwendung in sozialen Netzwerken, verletzt hingegen neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen auch die Ordnung der Sitzung und ist nicht erlaubt. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ist berechtigt, entsprechende Aufnahmen zu untersagen.[...]

Erläuterung:
§ 35 GO garantiert eine Saalöffentlichkeit und keine Presseöffentlichkeit. Medienvertretende könnten lediglich Ton und Filmaufnahmen ohne Erlaubnis vornehmen, wenn die Hauptsatzung dieses durch die Aufnahme des § 35 Abs. 4 GO ausdrücklich zur Veröffentlichung vorsähe. Entsprechend öffnet hier die in Satz 2 getroffene Regelung für die Medienarbeit, allerdings nach wie vor unter dem Vorbehalt der ausnahmslosen Zustimmung. Als Verhaltensregel und auch zum Schutz der ungestörten Arbeitsfähigkeit des Gremiums scheint - durchaus auch im Lichte der zunehmenden Aggressivität aus den sozialen Netzwerken heraus - die Regelung in Satz 3 angebracht. Betroffene Personen könnten ihre Abwehransprüche allenfalls zivilrechtlich durchsetzen.

 

alt:
§ 29 Sonderregelung für Wahlen
[…]

(3) Wird durch Stimmzettel gewählt, so bildet die Stadtverordnetenversammlung einen aus 3 Stadtverordneten bestehenden Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestimmt seine Obfrau oder seinen Obmann. Hierauf werden durch den Wahlausschuss gleichbeschaffene Stimmzettel und, auf Wunsch auch nur einer oder eines Stadtverordneten, auch Umschläge verteilt. Die Umschläge müssen mit dem Dienstsiegel der Stadtverwaltung versehen sein. Der Wahlausschuss sammelt die Stimmzettel/Umschläge sodann in einer Urne. Die Urne wird von der Obfrau oder dem Obmann in Gegenwart der Mitglieder des Wahlausschusses geleert, die Zahl der abgegebenen Stimmen und das Wahlergebnis festgestellt. Unbeschriebene Stimmzettel sind als Stimmenthaltung zu werten, unrichtig ausgefüllte Stimmzettel als ungültige Stimmen. Das so ausgezahlte Wahlergebnis ist von der Obfrau oder dem Obmann der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher mitzuteilen, diese oder dieser teilt der Stadtverordnetenversammlung das Wahlergebnis mit. Stadtverordneten ist auf Wunsch die Möglichkeit gegeben, ihren Stimmzettel in einer Wahlkabine auszufüllen.

neu:
§ 29 Sonderregelung für Wahlen
[…]

(3) Wird durch Stimmzettel gewählt, so bildet die Stadtverordnetenversammlung einen aus 3 Stadtverordneten bestehenden Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestimmt seine Obfrau oder seinen Obmann. Hierauf werden durch den Wahlausschuss gleichbeschaffene Stimmzettel und, auf Wunsch auch nur einer oder eines Stadtverordneten, auch Umschläge verteilt. Die Umschläge müssen mit dem Dienstsiegel der Stadtverwaltung versehen sein. Der Wahlausschuss sammelt die Stimmzettel/Umschläge sodann in einer Urne. Die Urne wird von der Obfrau oder dem Obmann in Gegenwart der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und der Mitglieder des Wahlausschusses geleert, die Zahl der abgegebenen Stimmen und das Wahlergebnis festgestellt. Unbeschriebene Stimmzettel sind als Stimmenthaltung zu werten, Ungekennzeichnete und unrichtig ausgefüllte Stimmzettel sind als ungültige Stimmen zu werten. Das so ausgezählte Wahlergebnis ist von der Obfrau oder dem Obmann der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher mitzuteilen, diese oder dieser teilt der Stadtverordnetenversammlung das Wahlergebnis mit mitzuteilen. Stadtverordneten ist auf Wunsch die Möglichkeit gegeben zu geben, ihren Stimmzettel in einer Wahlkabine auszufüllen.

Erläuterung:
Die Wertung ungekennzeichneter Stimmzettel hat analog zu § 35 (1) Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu erfolgen; auch der Kommentierung zu § 40 (2) GO Rdn. 2 nach sind diese ungültig, wenn sie keine Kennzeichnung enthalten. Die bislang vorgesehene Vorgehensweise, dass ein Wahlausschuss das Ergebnis feststellt und ein/e Obfrau/-mann dieses der/dem Bürgervorsteher/in mitteilt, ist kritisch zu sehen. Die Verantwortung obliegt im Rahmen der Verhandlungsleitung der Bürgervorsteherin bzw. dem Bürgervorsteher. Ein Wahlausschuss ist nur insoweit unproblematisch einzusetzen, sofern die Verantwortlichkeit der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers unberührt bleibt. Entscheidungsbefugnisse, bspw. über die Gültigkeit des Stimmzettels oder die Ergebnisfeststellung dürfen nicht auf das Wahlgremium übertragen werden (vgl. auch Kommentierung zu § 40 (2) GO Rdn. 6).

 

alt:
§ 30 Protkollierung des Beschlusses Sitzungsniederschrift
[…]

(2) Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind. Diese Anlage ist im Kopf deutlich sichtbar als „Vertraulich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt“ zu kennzeichnen.

[…]

neu:
§ 30 Protkollierung des Beschlusses; Sitzungsniederschrift
[…]

(2) Über die Die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift beizufügen ist in einem gesonderten Abschnitt zu protokollieren. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses zwingend erforderlich sind. Diese Anlage Der nichtöffentliche Abschnitt ist im Kopf deutlich sichtbar als „Vertraulich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt“ zu kennzeichnen.

[…]

Erläuterung:
Technisch erfolgt die Protokollierung des kompletten Sitzungsumfangs. Es können in der Folge der öffentliche Teil sowie eine komplette Niederschrift erzeugt und bereitgestellt, nicht jedoch der nichtöffentliche Teil als eine Anlage erstellt werden.

 

alt:
§ 31a Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz- oder Hybrid-Videokonferenzformat
[…]

neu:
§ 32 Abweichende Regelungen bei Sitzungen im Videokonferenz- oder Hybrid-Videokonferenzformat
[…]

 

Erläuterung:
Dieser Paragraph wurde in der letzten Änderung als § 31a eingefügt. Die Gelegenheit der Neufassung der Geschäftsordnung sollte genutzt werden, um wieder eine fortlaufende Numerierung herzustellen. Die nachfolgenden Paragraphen werden mithin § 33 bis 36.

 

alt:
§ 35 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 27. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14. November 2018 außer Kraft.

Neustadt in Holstein, den 27. September 2021

nke Sela

rgervorsteher

neu:
§ 36 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom __. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27. September 2021 außer Kraft.

Neustadt in Holstein, den __. Juni 2023

___________________

rgervorsteherin/Bürgervorsteher

Erläuterung:
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt mit Ausfertigungszeitpunkt in Kraft. Sie wird dann in die Ortsrechtsammlung aufgenommen und auch im Amts- und Ratsinfosystem bereitgestellt. Als interne Regelung der Selbstverwaltung muss sie nicht bekanntgemacht werden.

 

Aus Übersichtsgründen sind neben dem Entwurf der Geschäftsordnung auch die Vordrucke Einverständniserklärung zur Erfassung, Nutzung und Veröffentlichung von Personendaten im Rahmen der Sitzungsdienstbearbeitung der Stadt Neustadt in Holstein und Teilnahmeerklärung zum digitalen Sitzungsdienst als Anlagen zur Vorlage beigefügt, da innerhalb der Geschäftsordnung hierauf verwiesen wird.

 


Beschlussvorschlag:

Die anliegende Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

- Neufassungsentwurf der Geschäftsordnung 2023 2028

- Einverständniserklärung Personendaten im Rahmen der Situngsdienstbearbeitung

- Teilnahmeerklärung digitaler Sitzungsdienst

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 3 1 öffentlich Neufassungsentwurf der Geschäftsordnung (206 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Einverständniserklärung Datennutzung blanko.pdf (25 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Teilnahmeerklärung zum papierlosen Sitzungsdienst 2023-2028.pdf (216 KB)