Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 62 Abs. 3 i.V.m. § 57e Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden des Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder –beamten ernannt. Nach § 63 GO werden die Stellvertretenden des Bürgermeisters vor ihrem Amtsantritt von dem dem Bürgervorsteher in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid. Die Verwaltung bereitet die Ernennungsurkunden vor.
Der Bürgervorsteher wird gebeten, Herrn Jan Gerthenrich als gewählten zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters die Eidesformel vorzulesen und ihn auf die Bedeutung des Diensteides nach § 47 Landesbeamtengesetz (§ 38 Beamtenstatusgesetz) hinzuweisen. Der zweite Stellvertreter des Bürgermeisters wiederholt die ihm vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
*) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mit Gott helfe“ geleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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