Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 62 Abs. 3 i.V.m. § 57e Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden des Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder –beamten ernannt. Nach § 63 GO werden die Stellvertretenden des Bürgermeisters vor ihrem Amtsantritt von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid. Die Verwaltung bereitet die Ernennungsurkunden vor.
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird gebeten, den gewählten Stellvertretenden des Bürgermeisters die Eidesformel vorzulesen und sie auf die Bedeutung des Diensteides nach § 47 Landesbeamtengesetz (§ 38 Beamtenstatusgesetz) hinzuweisen. Die Stellvertretenden wiederholen die ihnen vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
*) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||