Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Die 6-jährige Amtszeit des Bürgermeisters endet gem. § 57 (4) Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 6 (1) der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein (Neufassung) am 30.09.2024. Organe für die durchzuführende Wahl sind nach § 11 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) der Wahlausschuss und die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter. Die frühzeitige Bildung des Wahlausschusses ist unbedingt erforderlich, da dieser unter anderem den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bestimmt (§ 48 GKWG). Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat zunächst das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 49 GKWG), womit die ersten Vorarbeiten in der Verwaltung aufzunehmen sind.
Wahlleiter ist der Bürgermeister, wenn er nicht Wahlbewerber, (stv.) Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Bei Vorliegen dieser Verhinderungsfälle, hat die Stadtverordnetenversammlung eine andere Person zu wählen. Bürgermeister Spieckermann beabsichtigt, sich erneut zur Wahl zu stellen.
Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter als Vorsitzende/r und acht Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie deren Stellvertretende werden von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein aus dem Kreise der Wahlberechtigten gewählt. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 (3) GKWG). Eine proportionale Berücksichtigung der bereits vertretenen Parteien und Wählergruppen schreibt das Gesetz nicht vor. Zur Information sind dennoch einige Teilungszahlen und Sitzfolgen der Gemeindewahl in der Stadt Neustadt in Holstein vom 14.05.2023 nachfolgend aufgeführt.
Verwaltungsseitig wird die Verteilung der 8 Beisitzerinnen und Beisitzer auf die Parteien und Wählergruppe wie folgt vorgeschlagen: CDU 2, BGN 2, B‘90/GRÜNE 2, SPD 1, FDP 1 Aus Praktikabilitätsgründen und zur Vereinfachung der Vorbereitungsabläufe für die Verwaltung wird vorgeschlagen, den Leiter des Amtes für gesellschaftliche Angelegenheiten, Herrn OAR Klaas Raloff, als Wahlleiter zu wählen.
Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und die Wählergemeinschaft werden gebeten, entsprechende Wahlvorschläge zur Wahl der acht Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Stellvertretungen der Beisitzerinnen und Beisitzer in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2023 nach Vorberatung im Hauptausschuss am 06.09.2023 zu unterbreiten und - wie vorgeschlagen - Herrn OAR Raloff als Wahlleiter zu wählen. Die Stellvertretung der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters wird wiederum durch sie bzw. ihn berufen.
Nach § 55 GKWG können Wahlberechtigte, die als Bewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags aufgestellt sind, nicht als Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss mitwirken.
In Vorbereitung der Bestimmung des Wahltages wird bereits auf Folgendes hingewiesen: Die Wahl hat nach § 57a (1) GO frühestens 8 Monate (frühester Wahltag: Sonntag, 04.02.2024) und spätestens 1 Monat (spätester Wahltag: Sonntag, 25.08.2024) vor Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Eventuelle Stichwahlen bleiben von letztgenannter Frist unberührt. Bürgermeister Spieckermann schlägt vor, die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zusammen mit der Europawahl am Sonntag, den 09.06.2024, durchzuführen. Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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