Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/3032/23  

 
 
Betreff: Wahl einer Wahlleiterin bzw. eines Wahlleiters sowie von Beisitzerinnen und Beisitzern für den Wahlausschuss zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters 2024
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr S. Schmidt
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Beteiligt:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten
Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas  24 Bürgerservice
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
06.09.2023 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
28.09.2023 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Die 6-jährige Amtszeit des Bürgermeisters endet gem. § 57 (4) Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 6 (1) der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein (Neufassung) am 30.09.2024. Organe für die durchzuführende Wahl sind nach § 11 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) der Wahlausschuss und die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter. Die frühzeitige Bildung des Wahlausschusses ist unbedingt erforderlich, da dieser unter anderem den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bestimmt 48 GKWG). Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter hat zunächst das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 49 GKWG), womit die ersten Vorarbeiten in der Verwaltung aufzunehmen sind.

 

 

Wahlleiter ist der Bürgermeister, wenn er nicht Wahlbewerber, (stv.) Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Bei Vorliegen dieser Verhinderungsfälle, hat die Stadtverordnetenversammlung eine andere Person zu wählen.

rgermeister Spieckermann beabsichtigt, sich erneut zur Wahl zu stellen.

 

Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter als Vorsitzende/r und acht Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie deren Stellvertretende werden von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein aus dem Kreise der Wahlberechtigten gewählt. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 (3) GKWG). Eine proportionale Berücksichtigung der bereits vertretenen Parteien und Wählergruppen schreibt das Gesetz nicht vor. Zur Information sind dennoch einige Teilungszahlen und Sitzfolgen der Gemeindewahl in der Stadt Neustadt in Holstein vom 14.05.2023 nachfolgend aufgeführt.

Stimmen
absolut

CDU

B'90/GRÜNE

SPD

FDP

BGN

2147

1109

1054

326

1351

Teilungs-
ziffer

Teilungs-
zahl

Sitz-
folge

Teilungs-
zahl

Sitz-
folge

Teilungs-
zahl

Sitz-
folge

Teilungs-
zahl

Sitz-
folge

Teilungs-
zahl

Sitz-
folge

0,5

4294,00

1

2218,00

3

2108,00

4

652,00

 

2702,00

2

1,5

1431,33

5

739,33

8

702,67

9

217,33

 

900,67

6

2,5

858,80

7

443,60

 

421,60

 

130,40

 

540,40

 

3,5

613,43

 

316,86

 

301,14

 

93,14

 

386,00

 

4,5

477,11

 

246,44

 

234,22

 

72,44

 

300,22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsseitig wird die Verteilung der 8 Beisitzerinnen und Beisitzer auf die Parteien und Wählergruppe wie folgt vorgeschlagen: CDU 2, BGN 2, B90/GRÜNE 2, SPD 1, FDP 1

Aus Praktikabilitätsgründen und zur Vereinfachung der Vorbereitungsabläufe für die Verwaltung wird vorgeschlagen, den Leiter des Amtes für gesellschaftliche Angelegenheiten, Herrn OAR Klaas Raloff, als Wahlleiter zu wählen.

 

Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien und die Wählergemeinschaft werden gebeten, entsprechende Wahlvorschläge zur Wahl der acht Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Stellvertretungen der Beisitzerinnen und Beisitzer in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2023 nach Vorberatung im Hauptausschuss am 06.09.2023 zu unterbreiten und - wie vorgeschlagen - Herrn OAR Raloff als Wahlleiter zu wählen.

Die Stellvertretung der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters wird wiederum durch sie bzw. ihn berufen.

 

Nach § 55 GKWG können Wahlberechtigte, die als Bewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags aufgestellt sind, nicht als Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss mitwirken.

 

In Vorbereitung der Bestimmung des Wahltages wird bereits auf Folgendes hingewiesen:

Die Wahl hat nach § 57a (1) GO frühestens 8 Monate (frühester Wahltag: Sonntag, 04.02.2024) und spätestens 1 Monat (spätester Wahltag: Sonntag, 25.08.2024) vor Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Eventuelle Stichwahlen bleiben von letztgenannter Frist unberührt.

rgermeister Spieckermann schlägt vor, die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zusammen mit der Europawahl am Sonntag, den 09.06.2024, durchzuführen.  


Beschlussvorschlag:

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

fördernd

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hemmend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

keine  

Stammbaum:
VO/3032/23   Wahl einer Wahlleiterin bzw. eines Wahlleiters sowie von Beisitzerinnen und Beisitzern für den Wahlausschuss zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters 2024   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/3032/23-1   Nachwahl zum Gemeindewahlausschuss für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters; Antrag der Fraktion DU   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich