Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Nach § 28 Nr. 20 der Gemeindeordnung SH ist es Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung, Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in privatrechtlichen Vereinigungen zu bestellen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sie kann diese Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen (vgl. § 28 Nr. 20 GO, 2. Halbsatz). Die Stadtverordnetenversammlung hat mit der Regelung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 50.000 € nicht übersteigt, an den Hauptausschuss übertragen.
Nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Städtebundes Schleswig-Holstein entsenden die ordentlichen Mitglieder mit einer gemäß § 6 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl bis zu 10.000 = 3 Stimmen Die Mitglieder entsenden je Stimme einen stimmberechtigten Vertreter oder eine stimmberechtigte Vertreterin. Die Wahl von Ersatzvertretern oder Ersatzvertreterinnen ist zulässig. (4) Die Namen und Anschriften der stimmberechtigten Vertreter oder Vertreterinnen und der Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen sind der Geschäftsstelle des Verbandes unverzüglich nach ihrer Wahl durch die Vertretungskörperschaft des Mitglieds anzugeben. (5) Gastdelegierte der Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nicht in die Mitgliederversammlung gewählte Bürgermeister, Bürgermeisterinnen, Bürgervorsteher und Bürgervorsteherinnen gehören der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht an.
Die Stadt Neustadt in Holstein als ordentliches Mitglied entsendet somit 5 ordentliche Mitglieder. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sollten ebenfalls bestellt werden. Es können Gastdelegierte (ohne Stimmrecht) bestellt werden. . Beschlussvorschlag:Es werden 5 Delegierte sowie Ersatzvertreter/innen zu den Mitgliederversammlungen des Städtebundes Schleswig-Holstein bestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:Keine
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