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Vorlage - VO/2994/23  

 
 
Betreff: Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Herr Bürgermeister SpieckermannAktenzeichen:120-11.01.01-1/2023
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
22.06.2023 
konstituierende Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Gemäß § 5 Absätze 1 und 2 der Organisationssatzung der TALB vom 09.01.2013 - ausgefertigt und bekanntgemacht am 25.01.2013 - sindr die Wahlzeit 2023 - 2028 drei Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.

 

§ 5
Der Verwaltungsrat

 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Stadt Neustadt in Holstein und die Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf entsenden jeweils drei Mitglieder. Für die Mitglieder werden Vertreter(innen) bestellt. Jedes Mitglied hat im Verwaltungsrat eine Stimme.

 

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. die Gemeindevertretung kann in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung einzelne oder mehrere von ihr gewählte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen.

 

(3) Für den Fall, dass die Bürgermeister(innen) der beteiligten Gebietskörperschaften nicht als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden, steht diesen ein stimmrechtsloses Teilnahmerecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu.

 

(4) Die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertretungen bzw. der Stadtverordnetenversammlung sind berechtigt, je einen Berichterstatter aus ihrer Fraktion in die Verwaltungsratssitzungen zu entsenden. Die Berichterstatter müssen zwingend Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung sein. Ihnen steht kein Rede- und kein Stimmrecht zu.

 

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

 

(6) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

 

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates enthalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen nach dem Höchstsatz der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR wird der Vorsitz im Verwaltungsrat jeweils für ein Jahr durch die/den Bürgermeister/in einer Trägerkommune wahrgenommen. Daher wird vorgeschlagen, Herrn rgermeister Mirko Spieckermann auch in der laufenden Wahlzeit erneut in den Verwaltungsrat zu entsenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder von den Vertretenden persönlich vertreten werden; es handelt sich hier um keine Pool-Stellvertretung.

 

Die in § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein festgelegte Grenze der Beteiligungshöhe der Stadt in Höhe von 50.000 € an Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, ist überschritten. Es entscheidet nicht der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt, sondern die Stadtverordnetenversammlung.

 

Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften
Bei diesem Beschluss ist § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten, da es sich um einen Entsendungsbeschluss handelt.
Der Wortlaut der Norm lautet: „Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommunen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.“
§ 15 Abs. 1 Satz 2 GstG: Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

   


Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung entsendet folgende Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB):
 Mitglied                          personenbezogene Stellvertretung:
 rgermeister Mirko Spieckermann Herr/Frau …
 Herr/Frau … Herr/Frau …
 Herr/Frau … Herr/Frau …

 


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung:

Nachhaltigkeits-

aspekte

Klimaschutz

Energie

Flächen und Ressourcen

Klimaanpassung

Umweltverträgliche Mobilität

Gesundheit

Sicherheit

Chancengleichheit und Teilhabe

Bildung

Freizeit und Kultur

Wirtschaftsstandort

Arbeitsplätze und Fachkräfte

Lokale und regionale Wertschöpfung

Wohnraumangebot

Regionale und überrergio­nale Auswirkungen

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Anlage/n:

keine  

Stammbaum:
VO/2994/23   Entsendung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB)   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/2994/23-1   Nachbenennung für den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB)   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich