Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Gemäß § 5 Absätze 1 und 2 der Organisationssatzung der TALB vom 09.01.2013 - ausgefertigt und bekanntgemacht am 25.01.2013 - sind für die Wahlzeit 2023 - 2028 drei Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.
§ 5
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Stadt Neustadt in Holstein und die Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf entsenden jeweils drei Mitglieder. Für die Mitglieder werden Vertreter(innen) bestellt. Jedes Mitglied hat im Verwaltungsrat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. die Gemeindevertretung kann in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung einzelne oder mehrere von ihr gewählte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen.
(3) Für den Fall, dass die Bürgermeister(innen) der beteiligten Gebietskörperschaften nicht als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden, steht diesen ein stimmrechtsloses Teilnahmerecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu.
(4) Die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertretungen bzw. der Stadtverordnetenversammlung sind berechtigt, je einen Berichterstatter aus ihrer Fraktion in die Verwaltungsratssitzungen zu entsenden. Die Berichterstatter müssen zwingend Mitglied der jeweiligen Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung sein. Ihnen steht kein Rede- und kein Stimmrecht zu.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(6) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Neustadt in Holstein und der Gemeinden Scharbeutz und Sierksdorf auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates enthalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen nach dem Höchstsatz der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht AöR wird der Vorsitz im Verwaltungsrat jeweils für ein Jahr durch die/den Bürgermeister/in einer Trägerkommune wahrgenommen. Daher wird vorgeschlagen, Herrn Bürgermeister Mirko Spieckermann auch in der laufenden Wahlzeit erneut in den Verwaltungsrat zu entsenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder von den Vertretenden persönlich vertreten werden; es handelt sich hier um keine Pool-Stellvertretung.
Die in § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein festgelegte Grenze der Beteiligungshöhe der Stadt in Höhe von 50.000 € an Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, ist überschritten. Es entscheidet nicht der Hauptausschuss über die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt, sondern die Stadtverordnetenversammlung.
Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften
Beschlussvorschlag:Die Stadtverordnetenversammlung entsendet folgende Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB):
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
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