Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Nach § 62 Abs. 1 GO i.V.m. § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wählt die Stadtverordnetenversammlung für die Stellvertretung des Bürgermeisters zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für die Dauer ihrer Wahlzeit.
Gemäß § 62 Abs. 2 GO führt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung "Erste Stadträtin" oder "Erster Stadtrat". Die Stellvertretenden werden nach § 62 Abs. 3 GO i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten ernannt.
Entsprechend § 62 Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl findet gemäß § 62 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 GO im gebundenen Vorschlagsrecht statt, das heißt, die Fraktionen sind entsprechend der auf sie entfallenden Höchstzahlen vorschlagsberechtigt. Wie sich aus der Vorlage VO/2980/23 zum Tagesordnungspunkt 2 ergibt, hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für die Erste Stadträtin bzw. den Ersten Stadtrat und die BGN-Fraktion das Vorschlagsrecht für die zweite Stellvertretung des Bürgermeisters.
Die Wahl selbst erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 GO mit relativer Mehrheit. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Hinweis:
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Anlage/n:keine
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||