Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Der zusätzlich zum Antrag der beiden Fraktionen beigefügte Artikel aus der Zeitschrift Die Gemeinde SH trifft folgende Sachaussagen: Die sog. Schottergärten sind insbesondere aus ökologischen Gründen (Wasserhaushalt, Artenvielfalt, Mikroklima) problematisch, da sie eine Reduktion der Grünflächen im Siedlungsgebiet und eine Verarmung der Böden bewirken. Für eine gesetzliche Klarstellung wird kein Bedarf gesehen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 LBO hinreichend klar ist: „Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen“. Die Gemeinde oder die Stadt kann tätig werden, und zwar ergänzend zum (staatlichen) Bepflanzungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBO. Sowohl der Erlass von örtlichen Bauvorschriften als Satzung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO als auch Festsetzungen im Bebauungsplan zur Gestaltung von Vorgärten sind möglich. Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in B-Pläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB aufgenommen werden. In Bebauungsplänen kann überdies nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Für Festsetzungen in B-Plänen bedarf es allerdings einer städtebaulichen Begründung. Was den Vollzug der ordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Bepflanzung der Grundstücke angeht, kann dieser über Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung erfolgen. Zuständig für deren Durchsetzung wäre allerdings wieder die Bauaufsichtsbehörde. Beschlussvorschlag:Siehe beigefügten Beschlussvorschlag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen wonach „in allen neu zu beschließenden oder zu überarbeitenden B-Plänen der Stadt im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ein Verbot der sog. Schottergärten und anderer Versiegelungen von Grünflächen insbesondere in Vorgärten verankert wird“.
Danach sind die nicht zu überbauenden Flächen der bebauten Grundstücke: a) wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und b) zu begrünen oder zu bepflanzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen Artikel aus der Zeitschrift Die Gemeinde SH 3/2021
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