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Vorlage - VO/2661/21  

 
 
Betreff: Verbot von Schottergärten; Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen Neustadt
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Mittmann, Eckhard
Beratungsfolge:
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Vorberatung
19.08.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung

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Sachverhalt:

Der zusätzlich zum Antrag der beiden Fraktionen beigefügte Artikel aus der Zeitschrift Die Gemeinde SH trifft folgende Sachaussagen:

Die sog. Schottergärten sind insbesondere aus ökologischen Gründen (Wasserhaushalt, Artenvielfalt, Mikroklima) problematisch, da sie eine Reduktion der Grünflächen im Siedlungsgebiet und eine Verarmung der Böden bewirken.

Für eine gesetzliche Klarstellung wird kein Bedarf gesehen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 LBO hinreichend klar ist: „Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen“.

Die Gemeinde oder die Stadt kann tätig werden, und zwar ergänzend zum (staatlichen) Bepflanzungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBO.

Sowohl der Erlass von örtlichen Bauvorschriften als Satzung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO als auch Festsetzungen im Bebauungsplan zur Gestaltung von Vorgärten sind möglich.

Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in B-Pläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB aufgenommen werden.

In Bebauungsplänen kann überdies nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Für Festsetzungen in B-Plänen bedarf es allerdings einer städtebaulichen Begründung.

Was den Vollzug der ordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Bepflanzung der Grundstücke angeht, kann dieser über Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung erfolgen. Zuständig für deren Durchsetzung wäre allerdings wieder die Bauaufsichtsbehörde.

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Beschlussvorschlag:

Siehe beigefügten Beschlussvorschlag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen wonach „in allen neu zu beschließenden oder zu überarbeitenden B-Plänen der Stadt im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ein Verbot der sog. Schottergärten und anderer Versiegelungen von Grünflächen insbesondere in Vorgärten verankert wird“.

  1. Die Verwaltung wird gebeten, den § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) in allen Bauleitplanverfahren zu beachten und die Umsetzung zu fördern.

Danach sind die nicht zu überbauenden Flächen der bebauten Grundstücke:

a)      wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

b)      zu begrünen oder zu bepflanzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

  1. Die Verwaltung wird gebeten, unter Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 2 LBO die Gestaltung der Grünflächen durch örtliche Bauvorschriften näher zu regeln.
  2. Diese Bauvorschriften sollen bei allen künftig neuen oder zu ändernden Bebauungsplänen wirksam werden.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, die negativen Auswirkungen einer nicht notwendigen Versiegelung von Grünflächen über ein geeignetes Kommunikationsmedium der Bevölkerung zu erläutern. Dabei geht es nicht nur um Verbote, sondern auch um mögliche, ökologisch sinnvolle Alternativen für Gartenbesitzer:innen im Sinne einer Bürger:innenberatung (z.B. Blühwiesen und ökologische Steingärten). Zur Umsetzung einer Bürger:innenberatung ist es durchaus erwünscht, den BUND mit dem Umwelthaus einzubeziehen.
  4. Die Verwaltung wird gebeten, auch die Überwachung einer solchen Vorschrift bei den Bauvorhaben sicherzustellen.
  5. Die Verwaltung wird gebeten, zu dieser Thematik im 4. Quartal 2021 ein Gesamtkonzept zu erarbeiten und im PUBA vorzustellen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen

Artikel aus der Zeitschrift Die Gemeinde SH 3/2021

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Antrag BGN Gruene +Artikel Schottergaerten (2123 KB)      
Stammbaum:
VO/2661/21   Verbot von Schottergärten; Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen Neustadt   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2889/22   Schottergärten-Nein Danke!; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen   3 Bauamt   Vorlage öffentlich