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Vorlage - VO/2580/21  

 
 
Betreff: Städtebauliche Sanierungsmaßnahme und Städtebauförderung: Entwicklung der Hafenwestseite
hier: Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Rieger, Conrad
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
17.03.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Vorberatung
25.03.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
06.05.2021 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Einführung

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Rahmenplan für die Hafenwestseite am 27.06.2019 als grundsätzlichen städtebaulichen Entwicklungsrahmen beschlossen. Das Innenministerium hat den Rahmenplan am 30.07.2019 als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln anerkannt. Damit ist der Rahmen für die förderrechtliche Kulisse an der Hafenwestseite abgesteckt. Die Städtebauförderung kann alle kommunalen Maßnahmen, die der Rahmenplan nennt, nach vorheriger Antragsstellung und Zustimmung durch das Innenministerium finanziell fördern. Neben den öffentlichen Investitionen sieht der Rahmenplan auch umfangreiche private Investitionen vor. Diese privaten Investitionen betreffen insbesondere die hochbaulichen Maßnahmen. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht sieht hier ein Verhältnis von rund 14 Millionen Euro öffentlichen zu rund 107 Millionen Euro privaten Investitionen vor.

Um die Einhaltung der städtebaulichen und gestalterischen Ziele der Rahmenplanung zu ermöglichen, sollen Städtebauliche Verträge und/oder andere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit privaten Vorhabenträgern abgeschlossen werden. Zudem kann eine öffentliche Vergabe bei den Grundstücken erfolgen, die im Eigentum der Stadt sind. Dies war auch bei den Grundstücken nördlich und südlich des Petersen-Speicher geplant (siehe Vorlage VO/2236/19). Dazu berichtete die Verwaltung im Haupt- und im Planungs-, Umwelt-, und Bauausschuss, dass dies nur noch erschwert möglich wäre, da der Zwischenerwerb des Petersen-Speichers nicht mehr möglich wurde.

Daher wurde der im Entwurf anliegende Städtebauliche Vertrag durch die Kanzlei Wegner, Stähr und Partner aus Kiel erstellt. Der Vertrag behandelt die rahmenplankonforme Entwicklung des Petersen-Speichers und der sogenannten „L-Gebäude“ nördlich und südlich des Speichers (siehe Abbildung 1). Der Speicher befindet sich in Privateigentum, die beiden angrenzenden Grundstücke sind in städtischer Hand und sollen an den Vorhabenträger veräußert werden (siehe Vorlage VO/2581/21). Die dazu erstellten Kaufverträge sind Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages.

Abbildung 1: Plan-/Vertragsgebiet

Vertragsinhalte

Der Städtebauliche Vertrag soll im Zusammenhang mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 87 Teil 2 abgeschlossen werden. Durch den Vertrag soll die zukünftige Entwicklung eines städtebaulich und architektonisch qualitativ hochwertigen und kleinteilig durchmischten Quartiers im Vertragsgebiet sichergestellt werden. Dazu werden u.a. folgende Regelungen im Vertrag getroffen:

Zukünftige Nutzung

- Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die zukünftige Nutzung des Speicherquartiers gemäß den Vorgaben des Rahmenplanes bezugsfertig herzustellen. Der Rahmenplan gibt für die Nutzung vor, dass in den Erdgeschossen Kultur und Freizeit. Gastronomie, hafenbezogenes Gewerbe und Einzelhandel und in den Obergeschossen Wohnen und teilweise Büronutzung ermöglicht wird. Für den Petersen-Speicher soll ein Nutzungswettbewerb durchgeführt werden, um eine geeignete öffentliche Nutzung zu finden. Für das nördliche L-Gebäude ist eine teilweise Nutzung als Polizeidienststelle vorgesehen.

- Der Vorhabenträger muss Lagerflächen für die Traditionssegler zur Verfügung stellen.

- Der Vorhabenträger muss ein öffentliches WC errichten und kostenfrei bereitstellen.

- Alle notwendigen Abbrucharbeiten hat der Vorhabenträger zügig und auf eigene Kosten durchzuführen. Dies umfasst u.a. den 50 m hohen Siloturm sowie das südlich angrenzende Schüttsilo.

Gestaltung

- Alle Entwürfe der zukünftigen Gebäude müssen mit der Stadt abgestimmt werden. Die Stadt muss den Entwürfen zustimmen.

- Grundlage für die zukünftige Gestaltung der Gebäude sind die Fassadenanmutungen aus dem Wettbewerbsverfahren für die Hafenwestseite (siehe Abbildung 2).

-  Der Vorhabenträger muss die Betonschütten bei der Sanierung des Petersen-Speichers erhalten.

Abbildung 2: Fassadenanmutungen

Umsetzungsverpflichtung

- Zur Vermeidung städtebaulicher Missstände soll mit dem Vertrag die schnelle Durchführung der geplanten Maßnahmen sichergestellt werden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich daher, die Maßnahmen innerhalb der im Vertrag vorgegebenen Fristen durchzuführen.

- Für die Erstellung der Bauanträge 12 Monate.

- Für den Bau der L-Gebäude und die Sanierung des Petersen-Speichers 48 Monate.

 Energieversorgung

-          Der Vorhabenträger stimmt einer innovativen und nachhaltigen Energieversorgung zu. Weitergehende Inhalte dazu sind in den Kaufverträgen geregelt. Grundsätzlich hat der Vorhabenträger vor, dass Quartier an die Meerwasserwärmepumpe der Stadtwerke anzuschließen.

 Weitere Regelungen

-          Weitere Regelungen betreffen Vertragsstrafen, die die Umsetzung der Vertragsziele absichern sowie Regelungen zur Grundstücksveräußerung und Rechtsnachfolge.

Weitere Perspektive

Nach Abschluss des Vertrages wird der Vorhabenträger mit den Abbruch- und Rückbauarbeiten beginnen und die Bauanträge vorbereiten. Das Büro Elbberg wird die Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 87 Teil 2 vorantreiben. Geplant ist ein Satzungsbeschluss für Herbst/Winter 2021. Demnach wäre mit einer Fertigstellung der Gebäude im Speicherquartier bis 2025 zu rechnen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister, den im Entwurf anliegenden Städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen. 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja:

 Nein: X

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Entwurf des Städtebaulichen Vertrages

Anlage 1: Lageplan mit der Abgrenzung des Plangebiets

Anlage 3: Rahmenplan (nur im RIS)

Anlage 4: Entwurf des Bebauungsplanes (nur im RIS)

Anlage 5: Fassadenanmutungen Petersen-Speicher und L-Gebäude (nur im RIS)

Anlage 6: Werbesatzung (nur im RIS)

Anlage 7: Darstellung Schleppdach (nur im RIS)

Anlage 8: Freiflächenplan (nur im RIS)

Anlage 9: Darstellung Betonschütten Petersen-Speicher (nur im RIS)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 9 1 öffentlich Entwurf des Städtebaulichen Vertrages (6959 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Anlage 1: Lageplan mit der Abgrenzung des Plangebiets (515 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Anlage 3: Rahmenplan (nur im RIS) (3990 KB)      
Anlage 3 4 öffentlich Anlage 4: Entwurf des Bebauungsplanes (nur im RIS) (3261 KB)      
Anlage 4 5 öffentlich Anlage 5: Fassadenanmutungen Petersen-Speicher und L-Gebäude (nur im RIS) (818 KB)      
Anlage 5 6 öffentlich Anlage 6: Werbesatzung (nur im RIS) (47 KB)      
Anlage 6 7 öffentlich Anlage 7: Darstellung Schleppdach (nur im RIS) (1721 KB)      
Anlage 7 8 öffentlich Anlage 8: Freiflächenplan (nur im RIS) (1517 KB)      
Anlage 8 9 öffentlich Anlage 9: Darstellung Betonschütten Petersen-Speicher (nur im RIS) (61 KB)