Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Auf Beschluss des AfgA am 19.5.20 fand am 2.6.20 ein Arbeitskreis mit Politik, Elternvertretern, Einrichtungsleitungen und Verwaltung zu den Beiträgen statt. Nachstehende Informationen wurden ausgetauscht. Grundsätzliches Einvernehmen wurde zu den Gebühren im Ü3 Bereich erzielt. Ebenfalls wurde sich darauf verständigt, den Spätdienst im Krippenbereich mangels Nachfrage abzuschaffen. Zur Höhe des Beitrages für den Frühdienst in der Krippe wurde kein gemeinsam getragenes Ergebnis erzielt.
Im Arbeitskreis war die Verteilung der Krippenkinder im Frühdienst auf die Basiszeiten noch nicht bekannt. Diese Verteilung ist jedoch wichtig, da es bei der Konstellation 6 Stunden + Frühdienst unter Berücksichtigung des Wegfalls des Krippengeldes für die Eltern 35,00 € teuer wird. Hiervon ist jedoch nur ein einziges Kind betroffen.
Die vorgeschlagene Erhöhung des Früh- und Spätdienstes bringt eine über Jahre verfolgte Umstellung des Beitragssystems zum Abschluss, nach welcher ein einheitlicher Satz je Betreuungsstunde erhoben wird. So ist auch der landeseinheitliche Beitragsdeckel aufgebaut.
Das „Krippengeld“ in Höhe von 100,00 € wurde landesseitig zum 1.1.2017 eingeführt und direkt an die Eltern ausgezahlt. Die Beiträge wurden in diesem Zusammenhang von der Stadt nicht erhöht. Um Zuge des Kita-Reformgesetzes stellt das Land die Sonderzahlung des Krippengeldes ein. Die Eltern werden stattdessen durch den Beitragsdeckel entlastet.
Krippe Kinder mit Frühdienst 6 Stunden - 84 € 1 7 Stunden - 98 € 16 8 Stunden - 119 € 5 Frühdienst + 19 € Spätdienst + 11 € (Keine Buchungen)
Die Beiträge im Krippenbereich fallen damit deutlich günstiger aus als bisher. Sie werden vom Land als angemessen angesehen. Da die Stadt seinerzeit die 100 € nicht in ihre Beiträge einkalkuliert, ist es folgerichtig, deren Fortfall ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis liegen die neuen Krippenbeiträge auch bei Buchung des Frühdienstes noch unter dem Niveau von 2014.
Soziale Ermäßigungen (Sozialstaffel) in 3 Stufen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, nach SGB XII - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II - Asylbewerberleistungsgesetz - Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (seit 1.8.19) - Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (seit 1.8.19)
Neben der grundsätzlichen Reduzierung der Krippenbeiträge gibt es für unterschiedliche Fallkonstellationen eine Reihe von staatlichen sozialen Ermäßigungen, die sicherstellen, dass es nicht zu unzumutbaren Belastungen kommt. Beschlussvorschlag:Ergänzend zum Beschlussvorschlag soll der Spätdienst im Krippenbereich eingestellt werden. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine
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