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Vorlage - VO/2421/20  

 
 
Betreff: Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die städtischen Kindertagesstätten ab 01.08.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Aussch. für gesellschaftliche Angelegenheiten Frau Spiegel
Federführend:21 Abteilung KiTas, Bildung, Sport Bearbeiter/-in: Fenner, Sander
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Vorberatung
19.05.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten geändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
03.06.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
18.06.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Die Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten wurden bisher jährliche kalkuliert. Dabei sollen Eltern gem. § 25 Abs. 3 KiTaG einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen entrichten. Als angemessen galt bisher nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein ein Elternanteil von mindestens 30 % der nach betriebswirtschaftlichen Kriterien ermittelten Betriebskosten je Platz. Im Zuge der Kitareform werden die Elternbeiträge erstmals landesweit einheitlich gedeckelt. Ab dem 1. August 2020 dürfen die von den Eltern zu entrichtenden Monatsbeiträge für Kinder unter 3 Jahren 7,21 Euro und für Kinder über 3 Jahren 5,66 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen. Auch wenn das Inkrafttreten der Kitareform als Ganzes auf den 01.01.2021 verschoben wurde, sollen einige Punkte schon ab dem 01.08.2020 gelten. Dies ist auch für die landesweite Deckelung der Elternbeiträge vorgesehen.

 

Mit der Kitareform erfolgt auch eine Umstellung der Finanzierung. Erstmals ist eine verbindliche, landesweit einheitliche und gesetzlich normierte Standardqualität, die über die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu fordernden Voraussetzungen hinausgeht (Mindestqualität nach SGB VIII), vorgesehen. Sie bildet die Grundlage der Finanzierung des neuen Systems und ist Voraussetzung für die Beteiligung an der öffentlichen Förderung. Alles was über diesen Standard hinausgeht, muss der Träger der Einrichtung selbst finanzieren.

 

Zurzeit ist noch nicht absehbar, welche Kosten über das Standard-Kosten-Qualitätsmodell hinaus für die Stadt Neustadt in Holstein anfallen. Außerdem ist unklar in welcher Höhe die Einnahmen seitens des Landes sich tatsächlich erhöhen. Spätestens mit der Umsetzung des verbesserten Fachkraft Kind Schlüssels werden auch die Personalkosten weiter steigen. Erste Berechnungen zur Auswirkungen der Kitareform haben ergeben, dass für die Stadt Neustadt in Holstein keine signifikante finanzielle Entlastung erreicht wird. Die aktuellsten Berechnungstools, die seitens des Landes zur Verfügung gestellt wurden, konnten aufgrund der aktuellen Geschehnisse und des damit verbundenen Arbeitsaufwands rund um die Corona Pandemie nicht genutzt werden.

Ausgehend von den Rechnungsergebnissen aus 2019 betrugen die Elternanteile in den städtischen Kindertagesstätten an den Gesamtkosten je nach Einrichtung zwischen 20,07 % und 25,52 %. Da die Beiträge im Elementarbereich nur wenig angehoben werden und im Krippenbereich sogar sinken, wird der Elternanteil an den Gesamtkosten ab dem 01.08.2020 weiter deutlich bei unter 30 % liegen.  

 

Aus den vorgenannten Gründen wird empfohlen den landeseinheitlichen Beitragsdeckel zu erheben. Die Beträge sind auf glatte Euro abgerundet.

 

Der Beirat der beiden städtischen Kindertagesstätten wurde am 07.05.2020 angehört. Er hat der Neufassung der Satzung grundsätzlich zugestimmt. Allerdings wollen die Eltern weder im Ü3 noch im U3 Bereich für eine Betreuungszeit mehr zahlen, als sie es derzeit tun. Dabei erwarten die Eltern auch, dass der Wegfall des Krippengeldes in Höhe von 100 € berücksichtigt wird.

 

Die Neufassung soll zum 01.08.2020 in Kraft treten.

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Beschlussvorschlag:

Die anliegende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die städtischen Kindertagesstätten "Am Wasserturm" und "'Am Kaiserholz" ab 01.08.2020 wird beschlossen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Benutzungs- und Gebührensatzung Kita ab 01.08.2020

Benutzungs- und Gebührensatzung Kita ab 01.08.2020 Synopse

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 20200504 Benutzungs- und Gebührensatzung Kita ab 01.08.2020 (37 KB) PDF-Dokument (71 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 20200504 Benutzungs- und Gebührensatzung Kita ab 01.08.2020 Synopse (42 KB) PDF-Dokument (91 KB)    
Stammbaum:
VO/2421/20   Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die städtischen Kindertagesstätten ab 01.08.2020   21 Abteilung KiTas, Bildung, Sport   Vorlage öffentlich
VO/2421/20-1   Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Neustadt in Holstein für die städtischen Kindertagesstätten ab 01.08.2020   2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten   Tischvorlage öffentlich