Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2378/20-1  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein zur Regelung des Marktverkehrs (Marktsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Aussch. für gesellschaftliche Angelegenheiten Frau SpiegelBezüglich:
VO/2378/20
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Raloff, Klaas
Beratungsfolge:
Ausschuss für gesellschaftliche Angelegenheiten Vorberatung
19.05.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für gesellschaftliche Angelegenheiten geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
18.06.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

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Sachverhalt:

In der Beratung des AfgA am 25.2.20 hat die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beantragt, einen Passus zur Verwendung von Mehrweggeschirr in die Satzung aufzunehmen. Der Bürgermeister wurde gebeten, eine nachhaltige Regelung für die Satzung zu erarbeiten. Mit Antrag vom 26.2.20 hat die Fraktion den Antrag konkretisiert.

 

Die Verwaltung hat die Informationen aufgegriffen und weiter recherchiert.

 

Neben der grundsätzlich positiven Zielsetzung, stellen sich die Fragen eher in der rechtlichen und praktischen Umsetzung dieser Forderung.

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Verwendung von Einweggeschirr grundsätzlich (noch) nicht verboten ist. Sie ist insbesondere im Veranstaltungsbereich der übliche Weg, um mit begrenzter Infrastruktur viele Menschen zu verköstigen. Eine Vorgabe, in welcher Weise dies zu erfolgen hat, stellt dabei einen Eingriff in die Ausübung des Gewerbes dar. Der Eingriff ist wahrscheinlich auch grundrechtsrelevant und bedürfte einer gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus muss der Eingriff verhältnismäßig sein und darf keine erdrosselnde Wirkung haben. Mit anderen Worten müssen Mehrwegalternativen für die Gewerbetreibenden geeignet und preislich vertretbar sein.

 

Unabhängig von einer möglichen Grundrechtsrelevanz liegt die Problematik für den Satzungsgeber darin, hinreichend sicher zu beschreiben, was erlaubt ist und was nicht. Eine bloße Forderung Mehrweggeschirr einzusetzen z.B. „ausschließlich“ oder „wo immer dies möglich ist“ dürfte kaum hinreichend genau sein.

 

Für die kontrollierenden Ordnungsbehörden stellt sich die Frage, welche Alternativen denn bestehen, falls Einweggeschirr ausgegeben wird. Darf der Eismann neben Waffeln auch Becher benutzen? Ein kleiner Crepe-Wagen wird kaum über Spülmöglichkeiten oder Platz für genügend Teller und Besteck verfügen – will man ihn von der Veranstaltung ausschließen? Das dürfte aus diesem Grund kaum zulässig sein (s.o. erdrosselnde Wirkung). Es kann ihm auch nicht vermittelt werden, dass der Bäcker nebenan weiterhin seinen Coffee-to-go in Plastikbechern verkauft und der Dönermann seine Ware in Styropor verpackt.

 

Viele Überlegungen in dieser Richtung werden aber obsolet, wenn man bedenkt, dass das EU-Parlament im März 2019 die „Einweg-Plastik-Richtlinie“ beschlossen hat, die innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Damit gilt spätestens ab 2021 ein Verbot für nachstehende Einwegartikel:

 

  • Einwegbesteck aus Kunststoff (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen)
  • Einweg-Plastikteller
  • Strohhalme aus Plastik
  • Wattestäbchen aus Kunststoff
  • Haltestäbe für Luftballons
  • Produkte aus oxo-abbaubaren Materialien wie Beutel oder Verpackungen und Fast-Food-Behälter aus expandiertem Polystyrol

Die Umstellung auf Mehrweggeschirr ist in Neustadt in Holstein auf Initiative der Veranstalter bzw. Forderung der Auftraggeber und der Genehmigungsbehörden zum Teil schon erfolgt. (z.B. Keramikbecher für Glühwein, Gläser und Hartplastikbecher für sonstige Getränke gegen Pfand)

Hauptsächlich wird Einweggeschirr dort ausgegeben, wo entweder keine Rückgabemöglichkeiten oder keine Reinigungsmöglichkeiten gegeben sind. Aber selbst das Spülen von Mehrweggläsern in Getränkewagen würde in Zeiten von Corona wohl kaum ernsthaft erwogen werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine konkrete rechtssichere Formulierung in der Satzung kaum möglich. Der vorgeschlagene Passus könnte allenfalls als „Aufforderung“ ohne rechtliche Bindung aufgenommen werden. Allerdings birgt dies die Gefahr von rechtlichen Unsicherheiten, wie damit umzugehen ist. Als Alternative, bietet es sich eher an, die Umsetzung der EU-Richtlinie abzuwarten und zugleich Gespräche zwischen Nachhaltigkeitsmanager und Marktbeschickern zu führen, um Lösungen auf freiwilliger Basis zu entwickeln.  

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Beschlussvorschlag:

 

a)      Die Marksatzung wird wie vorgelegt beschlossen.

 

Alternativ

 

b)      Die Marksatzung wird wie vorgelegt mit folgender Ergänzung beschlossen:

§ 11 (3) „Stände, die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, sind ausschließlich mit Mehrweggeschirr- bzw. Besteck zu betreiben.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: x

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Antrag Bündnis 90/ Die Grünen mit 2 Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Antrag B 90/ Grüne (10 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Antrag B 90/ Grüne Anlage1 (169 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Antrag B90/ Grüne Anlage2 (186 KB)      
Stammbaum:
VO/2378/20   Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein zur Regelung des Marktverkehrs (Marktsatzung)   23 Ordnung, Soziales, Verkehr   Vorlage öffentlich
VO/2378/20-1   Neufassung der Satzung der Stadt Neustadt in Holstein zur Regelung des Marktverkehrs (Marktsatzung)   2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten   Vorlage öffentlich