Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2390/20  

 
 
Betreff: Erlass einer "Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Bürgermeister Herr Spieckermann
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Wunsch, Jonas
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Zur Kenntnis
05.03.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein zur Kenntnis genommen   

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Sachverhalt:

Im Bereich der Stadt Neustadt in Holstein (anerkannter Erholungsort) dürfen Verkaufsstellen, die Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs anbieten, auch an Sonn- und Feiertagen für

6 Stunden in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Dieses gilt laut Erlass einer entsprechenden Landesverordnung („Bäderverordnung“) vom 15.06.2018 im Zeitraum vom

17. Dezember bis 8. Januar und vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres.

 

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Verkaufsstellen, die höherwertige Produkte anbieten, also Waren, die nach der Definition in den Vorschriften der Gewerbeordnung nicht zum „täglichen Ge- und Verbrauch“ gehören (z.B. Bau- und Elektronikmärkte, Küchenstudios, Kraftfahrzeughändler, Juweliere usw.).

 

Der Neustädter Gewerbeverein möchte auch in diesem Jahr von der Möglichkeit des § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) Gebrauch machen und beantragt den Erlass einer entsprechenden Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LÖffZG wäre dieses an vier Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr jeweils für die Dauer von 5 Stunden möglich, wenn ein „besonderer Anlass“ (z.B. eine Veranstaltung) vorliegt.

 

Der Antrag des Gewerbevereins bezieht sich auf Sonntag, den 17. Mai 2020, mit der Veranstaltung „Automeile“ und auf Sonnabend, den 03. Oktober 2020 (Feiertag) mit der Aktion

„Mit DM bezahlen“ und einem Familienflohmarkt.

Die Stadtverordnung wird von dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde erlassen.

Der Entwurf einer Stadtverordnung ist vorab gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz der Stadtvertretung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 

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Beschlussvorschlag:

Von dem beabsichtigten Erlass einer „Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass“ wird Kenntnis genommen.  

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: X

 

 

Bemerkungen: --

 

 

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Anlage/n:

Entwurf einer Stadtverordnung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf der Stadtverordnung (192 KB)