Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Gemäß den §§ 174 ff. in Verbindung mit § 162 Abs. 1 des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) hat die Stadt Neustadt in Holstein die Aufgabe allgemein und im Einzelfall Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird – soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Danach ist die Ordnungsbehörde der Stadt Neustadt in Holstein verpflichtet, unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit, zu der die Individualrechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ gehören, zu verhindern bzw. zu beseitigen.
Regelmäßig werden der Stadt Neustadt in Holstein Migranten und Migrantinnen zugewiesen, denen ohne entsprechende Vorsorge der Stadt unmittelbar Obdachlosigkeit droht. Zur Abwendung dieser Gefahr mietet die Stadt Neustadt in Holstein Wohnraum an und weist die Migranten und Migrantinnen per Ordnungsverfügung ein.
Das Nutzungsverhältnis zwischen Stadt und Migranten ist folglich öffentlich rechtlicher Natur. Die Erstattung der Mieten erfolgt regelmäßig durch das Amt für soziale Hilfen oder das Jobcenter im Rahmen der anerkennungsfähigen Kosten. Teilweise gibt es auch Selbstzahler, die der Stadt die Miete erstatten. Bisher gibt es jedoch keine Satzung, welche die Benutzungsverhältnisse und Nutzungsentgelte regelt. Praktisch weichen die von der Stadt aufzuwendenden Mieten im Einzelfall deutlich von den erstattungsfähigen Kosten für Wohnraum ab. Aktuell hat die Stadt ca. 80 Wohneinheiten angemietet, in denen ca. 330 geflüchtete Menschen leben. Um für die beteiligten öffentlichen Stellen und die betroffenen Selbstzahler Rechtsklarheit zu erlangen, soll nunmehr eine Benutzungssatzung erlassen werden.
Da auch bisher schon der geltende regionale Richtwert sowie der aktuelle Heizkostenwert für die angemieteten Asylbewerberunterkünfte durch das Amt für soziale Hilfen bzw. das Jobcenter gezahlt wurden, werden sich hier keine finanziellen Veränderungen ergeben.
Beschlussvorschlag:Die vorliegende Satzung zur Regelung der Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Neustadt in Holstein und der Erhebung von Benutzungsgebühren wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Satzung über die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften
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