Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2375/20  

 
 
Betreff: 8. Änderung des B-Planes Nr. 54 (ancora, Deilmann),
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Planungs-, Umwelt- u. Bauausschuss Herr Heckel
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard
Beratungsfolge:
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Vorberatung
20.02.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
05.03.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Für das Plangebiet gilt z.Zt. die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 (siehe Anlage 1). Planungsziel war seinerzeit die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Hotels.

In den letzten 8 Jahren entstand auf Grundlage der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 an einem anderen Standort auf dem ancora-Gelände das Hotel Aborea mit ca. 120 Betten. Außerdem ist auch an der Hafenwestseite ein Hostel mit über 100 Zimmern in Planung.

 

Eine neue wirtschaftliche Betrachtung der geänderten Situation durch den Investor zeigte, dass bei der Umsetzung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 ein Überangebot von Hotelbetten in der Stadt entsteht, das einen Verdrängungswettbewerb in den Monaten November bis April - mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die jeweiligen Hotelbetreiber - zur Folge hätte. Daher favorisiert der Investor eine Planung, die der Ergänzung der heute vorhandenen bzw. gerade in Entwicklung befindlichen Projekte dient.

 

In der Umgebung befinden sich Mischgebiete, aber auch touristisch genutzte Bereiche und ein Hotel. Basierend auf dieser angrenzenden Struktur beantragt der Antragsteller, das Plangebiet dahingehend zu ändern, dass eine Mischung aus Haupt- und Ferienwohnungen sowie immer noch der Bau eines Hotels möglich ist bei einer gleichbleibenden Baustruktur (Lage und Größe der Gebäude) des Änderungsgebietes. Dazu soll die textliche Festsetzung Nr. 1.1 der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 wie folgt geändert werden (unveränderte Teile sind grün geschrieben, veränderte Teile sind rot geschrieben):

 

1.1  Sonstiges Sondergebiet - Gebiet für die Fremdenbeherbergung (§ 11 Abs. 2 BauNVO)

 

(1)   Das Sondergebiet - Gebiet für Fremdenbeherbergung - dient ausschließlich der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Einrichtungen und Anlagen, die der Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnungen sowie von Dauerwohnungen bzw. der Sicherung des gewerblichen Fremdenverkehrs in der Stadt dienen.

 

(2)     Zulässig sind:

1. Ferienwohnungen als Beherbergungsbetriebe, die überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen,

2. Beherbergungsbetriebe,

3. Verkaufseinrichtungen mit max. 200 m² Verkaufsfläche je Laden,

4.  Schank- und Speisewirtschaften,

5. Wohnungen, die nicht als Nebenwohnungen nach § 22 Abs. 1 Abs. 5 BauGB gelten nur innerhalb des SO-3-Gebietes,

6. Anlagen für sportliche, gesundheitliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie sonstige Einrichtungen,

7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

8. Räume für freie Berufe nach § 13 BauNVO, 

9. Stellplätze, Garagen und/oder Tiefgaragen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf.

 

Alle anderen Festsetzungen sollen unverändert bleiben.   

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Beschlussvorschlag:

1. Der B-Plan Nr. 54 für das Gebiet „Am Holm / An der Wiek“ soll im Geltungsbereich der bisherigen 6. Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB textlich geändert werden. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

Außer den bisher zulässigen Nutzungen (insbesondere Betriebe des Beherbergungsgewerbes) soll durch Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 künftig eine Mischung aus Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, Wohnungen und nicht störenden Gewerbebetrieben zulässig sein.

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro „Stadtplanung kompakt“ in Eutin beauftragt werden.

 

4. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13 a BauGB abgesehen.  

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein: x

 

Gesamtausgaben:

 

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

Die Kosten werden durch den Investor übernommen.

 

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Anlage/n:

6. Änderung B-Plan 54 (Auszug aus der Planzeichnung und textliche Festsetzung Nr. 1.1)

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich B_54_6_Plan_und_Text_1_1 (549 KB) PDF-Dokument (384 KB)