Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2374/20  

 
 
Betreff: Verwendung des Stadtwappens
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Aktenzeichen:120-004-00-HpBezüglich:
VO/2124/18
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
19.02.2020 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

A) Verwendung des Stadtwappens

Mit Mail vom 29.01.2020 beantragt Herr Thomas Schwarz, 23730 Neustadt in Holstein, die Nutzung bzw. Verwendung des Stadtwappens im Rahmen seines neuen Internetprojektes
‘ostseebad-neustadt-holstein.de‘.

 

Herrn Schwarz wurde mit der Bezugsvorlage VO/2124/18 durch Beschluss des Hauptauschusses vom 16.01.2019 die Genehmigung zur Verwendung des Wappens im Rahmen der Internetpräsenz ‘schwarz-neustadt.net‘ genehmigt. Seine neue Internetpräsenz zeigt, während ersteres Projekt sich auf größtenteils historische Bilder, Zeitungsartikel u.a. bezieht, weitgehend aktuellere Fotos und Luftaufnahmen Neustadts. Auch hier ist kein gewerbliches Konzept erkennbar.

 

Der Hauptausschuss hat in gleichgelagerten Nutzungsfällen positiv entschieden.

 

B) Nutzung der Internetadresse ostseebad-neustadt-holstein.de

Ungeachtet einer jederzeit widerruflichen Genehmigung der Verwendung des Stadtwappens durch den Hauptaussschuss stellt die Verwendung des Stadtnamens in der Domain einen im Einzelfall zu bewertenden Tatbestand im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB dar.

 

Die bisherige Domainrechtsprechung zum Namensrecht ging mit einem Bevorrechtigungsprinzip davon aus, dass bereits die Registrierung einer Domain – und nicht erst die konkrete Nutzung – eine Namensanmaßung darstellt (z.B. BGH, 26.6.2003, I ZR 296/00). Andererseits argumentierte jüngst das Landgericht Berlin, dass die Registrierung einer mit dem Namen einer natürlichen oder juristischen Person identischen Domain per se rechtlich nicht zu beanstanden sei, sondern der darunter befindliche Internetauftritt entscheidend wäre, ob die Domain eine Namensanmaßung darstellt oder nicht, so dass sogar im Falle der Domain berlin.com keine Namensrechtsverletzung festgestellt wurde (3 O 19/15).

 

Diese jüngere Rechtsprechung, den Inhalt und die Aufmachung des betreffenden Internetauftritts berücksichtigend schlägt die Verwaltung hier konkret vor, dass

1. die Stadt Neustadt in Holstein als Namensträgerin zunächst die Registrierung duldet, da ein rechtlicher Erfolg nicht zwingend als gegeben gesehen werden kann
aber

2. eine deutliche und unmissverständliche Abgrenzung zur Stadt Neustadt in Holstein als Namensträgerin und deren Internetauftritt auf u.a. stadt-neustadt.de (dort verlinkt) einfordert.

 

Herr Schwarz hat nach kurzer Rückmeldung in diesem Sinne bereits Änderungen zu den in der Anlage aufgeführten Punkten vorgenommen.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss stimmt gemäß § 1 (5) der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein der Verwendung des Stadtwappens der Stadt Neustadt in Holstein durch Herrn Thomas Schwarz für dessen Internetpräsenz ‘ostseebad-neustadt-holstein.de‘ jederzeit widerruflich und unter dem Vorbehalt einer deutlichen und unmissverständlichen Abgrenzung zur Stadt Neustadt in Holstein als Namensträgerin und deren Internetauftritten zu.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Screenshot Startseite; Auszug vom 03.02.2020

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich Screenshot Startseite (625 KB)      
Stammbaum:
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