Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:Nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder –beamten ernannt. Gemäß § 63 GO werden die Stellvertretenden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vor ihrem Amtsantritt von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid. Die Verwaltung bereitet die Ernennungsurkunden vor.
Der Bürgervorsteher wird gebeten, dem neu gewählten Ersten Stadtrat Herrn Sebastian Schmidt als ersten Stellvertreter des Bürgermeisters die Eidesformel vorzulesen und ihn auf die Bedeutung des Diensteides hinzuweisen. Der Stellvertreter wiederholt unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:
„Ich schwöre/ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und
meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen,
- so wahr mir Gott helfe.“ *)
*)Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
§ 74 Abs. 3 LBG Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
§ 40 Abs. 1 Ziff. 1 LBG Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |