Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Sachverhalt:Mit Schreiben vom 12.12.2019 verzichtete Erster Stadtrat Kasten zum 29.02.2020 gemäß § 43 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Die erste Stellvertretung des Bürgermeisters ist entsprechend ab dem 01.03.2020 vakant und neu zu besetzen.
Nach § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein wählt die Stadtverordnetenversammlung die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für die Dauer ihrer Wahlzeit.
Gemäß § 62 Abs. 2 GO führt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Amtsbezeichnung "Erste Stadträtin" oder "Erster Stadtrat". Die Stellvertretenden werden nach § 62 Abs. 3 GO i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten ernannt.
Nach § 62 Abs. 3 GO werden die Stellvertretenden aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl findet gem. § 62 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 GO im gebundenen Vorschlagsrecht statt, das heißt, die Fraktionen sind entsprechend der auf sie entfallenden Höchstzahlen vorschlagsberechtigt. Die CDU-Fraktion hat das Vorschlagsrecht für die Erste Stadträtin bzw. den Ersten Stadtrat und schlug mit Schreiben vom 12.12.2019 Herrn Sebastian Schmidt zur Wahl zum Ersten Stadtrat vor.
Die Wahl selbst erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 GO mit relativer Mehrheit. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Beschlussvorschlag:Die Stadtverordnetenversammlung wählt Herrn Sebastian Schmidt zum Ersten Stadtrat. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:keine
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