Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Im 4. Nachtrag der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein, welcher seit dem 01.01.2019 gültig ist, wurden umfangreiche Änderungen aufgrund gesetzlicher Anpassungen vorgenommen.
Auf der Grundlage der Nachkalkulation 2018 und der Vorkalkulation 2020 werden erneut Änderungen in der Satzung notwendig. Um die Satzung sprachlich und inhaltlich für die Nutzer verständlich zu gestalten, soll eine Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein ab dem 01.01.2020 gelten.
Die Änderungen sind in der beigefügten Übersicht ‚Vergleich Satzung Tourismusbeitrag 2019/20‘ grau markiert. Die Änderungen, die sich aus der Vorberatung der Tourismusausschuss-Sitzung am 19.11.2019 ergaben, sind gelb markiert.
Die Neufassung enthält inhaltlich die unten aufgeführten Änderungen:
§ 1 „Erhebungsberechtigung und –zweck“ Der städtische Eigenanteil wurde aufgrund der steigenden Gästezahlen neu berechnet. Die Stadt Neustadt trägt 25,54 % ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen. Der restliche anderweitig nicht gedeckte Aufwand in Höhe von 74,46 % wird wiederum zu 97,75 % von dem Tourismusbeitrag und zu 2,25 % von der Tourismusabgabe gedeckt.
§ 2 „Abgabenschuldner, Abgabegegenstand“ Der Zeitraum der Tourismusbeitragspflicht wurde vom 01. Mai bis 30. September auf den Zeitraum 01. April bis 31. Oktober und um den Zeitraum 01.-31. Dezember e.J. erweitert.
§ 4 „Abgabenmaßstab“ Der Zeitraum der Tourismusbeitragspflicht wurde verlängert. Der Beginn der Vorsaison wurde vom 01.05. auf den 01.04. vorgezogen. Die Nachsaison wurde um die Monate Oktober und Dezember erweitert:
a) Vorsaison = 01.04. bis 31.05., b) Hauptsaison = 01.06. bis 31.08., c) Nachsaison = 01.09. bis 31.10., 01.12. bis 31.12.
§ 5 „Abgabensatz“ Die Gewichtung der Vor- und Nachsaison wurde aufgrund des gestiegenen touristischen Angebots in diesen Zeiträumen von 50 % auf 60% angepasst, so dass eine Erhöhung des Abgabesatzes in der Vor- und Nachsaison erfolgt:
a) Vorsaison = 1,50 €, b) Hauptsaison = 2,50 €, c) Nachsaison = 1,50 €.
Der alte § 6 wurde aus der Satzung entfernt, die Nummerierungen der weiteren §§ entsprechend angepasst. Die unten aufgeführten Paragraphen beziehen sich auf die Neufassung:
§ 6 „Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Abgabenschuld“ Der Saisontourismusbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, jedoch nicht vor Beginn der Hauptsaison, fällig. Die Jahresmarke für die ostseecard ist auf Anfrage auch vor Erhalt des Bescheids im Tourismus-Service erhältlich.
§ 7 „Gästekarte („ostseecard“)“ Der Absatz 5 (alt § 8) wurde gestrichen:
(5) Bis zur Einführung einer elektronisch lesbaren und für Kassiergeräte geeigneten Karte (§ 8 Abs. 1) wird eine „OstseeCard“ in Form einer bisherigen Gästekarte (2003) verwendet. Die Vorschriften über eine „OstseeCard“ gelten entsprechend.
§ 8 „Veranlagung und Rückzahlungen“ Aufgrund der Erweiterung der Nachsaison wurde die Frist der Rückzahlungen bei Fernbleiben während der gesamten Saison verlängert: Sofern dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachgewiesen wird, wird die Forderung aufgehoben; gezahlte Beträge werden erstattet.
§ 9 „Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber“ Die im Meldeschein anzugebenden Daten wurden im Absatz 3 nunmehr detailliert aufgeführt:
(1) Dazu sind vom Gast in dem vom Tourismus-Service Neustadt kostenlos zur Verfügung gestellten Meldeschein b) ggf. Vor- und Zuname/n mitreisender Personen c) An- und Abreisetag d) sein Geburtstag e) ggf. der Geburtstag mitreisender Personen f) seine Heimatanschrift g) seine Nationalität h) die Anzahl der ggf. mitreisenden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einzutragen.
Da die Bescheide an die Saisontourismusbeitragspflichtigen vom Sachgebiet Steuern bearbeitet werden, wurde ergänzt, dass die Meldung durch die Unterkunftsgeber an die Stadt Neustadt in Holstein – Sachgebiet Steuern – zu erfolgen hat. Die Meldescheine müssen aufgrund der Erweiterung der Nachsaison nicht mehr an den Tourismus-Service zurückgegeben werden. Die verschriebenen Meldescheine müssen bis zum 31.01. des Folgejahres abgegeben werden.
§ 10 „Datenverarbeitung“ Der Absatz 1 wurde den gesetzlichen Vorgaben angepasst.
§ 12 „Inkrafttreten“ Die Termine wurden entsprechend aktualisiert. Beschlussvorschlag:Die Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf Neufassung Tourismusbeitrag
Vergleich Satzung Tourismusbeitrag 2019/2020
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