Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Im 4. Nachtrag der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein, welcher seit dem 01.01.2019 gültig ist, wurden umfangreiche Änderungen aufgrund gesetzlicher Anpassungen vorgenommen.
Auf der Grundlage der Nachkalkulation 2018 und der Vorkalkulation 2020 werden erneut Änderungen in der Satzung notwendig. Um die Satzung sprachlich und inhaltlich für die Nutzer verständlich zu gestalten, soll eine Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein ab dem 01.01.2020 gelten.
Die Neufassung enthält inhaltlich folgende Änderungen:
§ 1 „Erhebungsberechtigung und –zweck“ Der städtische Eigenanteil wurde aufgrund der steigenden Gästezahlen neu berechnet. Der Tourismusbeitrag dient ausschließlich zur Deckung von 72,62 % (vorher 59%) des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen. Der städtische Anteil beträgt 27,38 % (vorher 41%).
§2 „Abgabenschuldner, Abgabegegenstand“ Der Zeitraum der Tourismusbeitragspflicht wurde vom 01. Mai bis 30. September auf den Zeitraum 01. April bis 31. Oktober erweitert. §4 „ Abgabenmaßstab“ Der Zeitraum der Tourismusbeitragspflicht wurde verlängert. Der Beginn der Vorsaison wurde vom 01.05.auf den 01.04. vorgezogen. Das Ende der Nachsaison wurde verlängert und endet statt am 30.09. nun am 31.10.:
a) Vorsaison = 01.04. bis 31.05., b) Hauptsaison = 01.06. bis 31.08., c) Nachsaison = 01.09. bis 31.10.
§5 „Abgabensatz“ Die Gewichtung der Vor- und Nachsaison wurde aufgrund des gestiegenen touristischen Angebots in diesen Zeiträumen angepasst, so dass eine Erhöhung des Abgabesatzes in der Vor- und Nachsaison erfolgt:
a) Vorsaison = 1,90 €, b) Hauptsaison = 2,50 €, c) Nachsaison = 1,90 €.
Der alte § 6 wurde aus der Satzung entfernt, die Nummerierungen der weiteren §§ entsprechend angepasst. Die unten aufgeführten Paragraphen beziehen sich auf die Neufassung:
§7 „Gästekarte („ostseecard“) Der Absatz 5 (alt § 8) wurde gestrichen:
(5) Bis zur Einführung einer elektronisch lesbaren und für Kassiergeräte geeigneten Karte (§ 8 Abs. 1) wird eine „OstseeCard“ in Form einer bisherigen Gästekarte (2003) verwendet. Die Vorschriften über eine „OstseeCard“ gelten entsprechend.
§9 „Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber“ Die im Meldeschein anzugebenden Daten wurden im Absatz 3 nunmehr detailliert aufgeführt:
(1) Dazu sind vom Gast in dem vom Tourismus-Service Neustadt kostenlos zur Verfügung gestellten Meldeschein b) ggf. Vor- und Zuname/n mitreisender Personen c) An- und Abreisetag d) sein Geburtstag e) ggf. der Geburtstag mitreisender Personen f) seine Heimatanschrift g) seine Nationalität h) die Anzahl der ggf. mitreisenden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einzutragen.
Da die Bescheide an die Saisontourismusbeitragspflichtigen vom Sachgebiet Steuern bearbeitet werden, wurde ergänzt, dass die Meldung durch die Unterkunftsgeber an die Stadt Neustadt in Holstein – Sachgebiet Steuern – zu erfolgen hat.
§10 „Datenverarbeitung“ Der Absatz 1 wurde den gesetzlichen Vorgaben angepasst.
§12 „Inkrafttreten“ Die Termine wurden entsprechend aktualisiert. Beschlussvorschlag:Die Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf Neufassung Tourismusbeitrag
Vergleich Satzung Tourismubeitrag 2019/2020
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