Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Der Bebauungsplan Nr. 61 wurde im Jahre 2003 rechtskräftig. Planungsziel war nach Nr. 2.1 der Begründung, „die günstigen Standortfaktoren des Plangebietes mit dem bestehenden naturnahen Südstrand für den Ausbau und die Stärkung des Touristikgewerbes innerhalb des Ortsteiles Pelzerhaken zu nutzen.“
Der nördliche Teil des Sondergebietes Sport und Freizeit (ca. 6.000 m²) war zwischenzeitlich an einen Investor verkauft, ist aber dadurch, dass dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkam, wieder an die Stadt zurückgefallen.
Von bisherigen Interessenten gab es immer wieder den Wunsch, die im B-Plan für das „Sondergebiet Sport- und Freizeiteinrichtungen“ festgesetzte Art der Nutzung dahingehend zu ändern, dass mehr Ferienwohnungen zulässig sind. Die Verwaltung ist jedoch der Auffassung, dass in Pelzerhaken ausreichend Ferienwohnungen auf privaten Grundstücken entstehen, aber weiterhin ein Bedarf an touristischen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere für Schlechtwetterlagen, besteht (s. Begründung S. 11). Daher sollte an den bisherigen Nutzungszielen für dieses Gebiet (s. textliche Festsetzung Nr. 1.7) festgehalten werden.
Als Maß der Nutzung sind festgesetzt (s. Planzeichnung): III Vollgeschosse; GRZ 0,4; GFZ 0,6; Th 9,00 m; Fh 12,00 m. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche sind für diesen Standort bereits sehr großzügig festgesetzt und sollten daher nicht erweitert werden.
Als Art der Nutzung sind zulässig (s. Text Nr. 1.7): Einrichtungen für sportliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke. Ausnahmsweise sind zulässig: Dienstleistungs- und gastronomische Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Sport- und Freizeiteinrichtungen stehen; Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter sowie Unterkünfte für Personal. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen ist auf drei beschränkt.
Es sollte über ein transparentes öffentliches Interessenbekundungsverfahren derjenige Investor gefunden werden, der bei Einhaltung der Festsetzungen das beste Nutzungskonzept garantiert. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass sich kein Investor für die zulässigen Nutzungen findet, ist im Rahmen einer PUBA-Sitzung darüber nachzudenken, welche planerischen Alternativen es für eine eventuelle Änderung des B-Planes hinsichtlich der Art der Nutzung gibt und ob es sinnvoll sein kann, auch die städtischen Nachbargrundstücke und der Bedarf an öffentlichen Parkplätzen einzubeziehen.
Bis zu einer Veräußerung kann die Fläche dazu genutzt werden, den Bedarf an öffentlichem Parkraum zu Spitzenzeiten zu decken. Eine generelle Nutzung als öffentlicher Parkplatz ist nach den jetzigen Festsetzungen (SO Sport- und Freizeiteinrichtungen) nicht zulässig. Beschlussvorschlag:1. An dem im B-Plan Nr. 61 festgesetzten „Sondergebiet Sport- und Freizeiteinrichtungen“ und den gem. Nr. 1.7 der textlichen Festsetzungen zulässigen Nutzungen soll festgehalten werden.
2. Die Verwaltung wird gebeten, ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, einen geeigneten Investor zu finden.
3. Bis zur Veräußerung der Fläche soll diese temporär als provisorischer Überlauf-Parkplatz genutzt werden, wobei die hierfür erforderlichen Investitionen so gering wie möglich zu halten sind. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Auszug aus der Planzeichnung des B-Planes Nr. 61 (1:1.000) Auszug aus den textlichen Festsetzungen (Nr. 1.7) des B-Planes Nr. 61 Auszug aus der Begründung (S. 11) des B-Planes Nr. 61 Luftbild (1:2.000)
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