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Vorlage - VO/2060/18  

 
 
Betreff: Neufassung der Straßenreinigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
  Aktenzeichen:3-703-00/1
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Krohn, Claudia
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
07.11.2018 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Entscheidung
21.03.2019 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Obwohl erst zum 01.01. dieses Jahres die Neufassung der Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten ist, ist es aus verschiedenen Gründen sinnvoll diese Satzung noch einmal zu überarbeiten und nochmals neu zu fassen.

 

Dies resultiert aus der geänderten Zuständigkeit bzgl. der Gebührensatzung und Kalkulation der Gebühren von der Steuerabteilung zum Bauamt. Künftig soll es nicht mehr zwei Satzungen mit zum Teil gleichen Inhalten geben, sondern eine zusammengefasste Satzung.

 

Der bislang für die Gebührenfestsetzung angewandte Frontmetermaßstab, in der Form, wie er auch in der hiesigen Satzung vorhanden ist, wird für die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken vom Verwaltungsgericht in jüngster Rechtsprechung für rechtswidrig gehalten. Die Gebührenbemessung hat dem Maß der in Anspruch genommenen Vorteile Rechnung zu tragen. Dazu ist die (eher zufällige) Frontlänge der Grundstücke zur Straße, bei der die Grundstücksgröße völlig unberücksichtigt bleibt, kein gerechter Maßstab.

 

Ein wesentlich geeigneterer Maßstab ist daher einer, der sich an der Grundstücksgröße orientiert. Denn die Größe der Grundstücke gibt für die Bewertung des gebührenpflichtigen Vorteils mehr her. Ein durch Rechtsprechung anerkannter Maßstab wäre das Quadratwurzelverfahren. Durch das Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksgröße werden alle Grundstücke fiktiv zu quadratischen Grundstücken. Hierdurch werden die sich aus der Lage des Grundstücks zur Straße ergebenen Zufälligkeiten ausgeglichen.

 

Ein weiterer Grund für die Überarbeitung der Satzung ist die bisherige Veranlagung der Grundstückseigentümer zu lediglich einer gesamten Reinigungsgebühr, die sowohl die maschinelle Straßenreinigung als auch den Winterdienst beinhaltet. Diese unterschiedlichen Leistungen bedingen eigentlich unterschiedliche Gebühren, um auch hier Ungerechtigkeiten auszuschließen. Denn die zu reinigenden und zu räumenden Straßen/-teile stimmen nicht unbedingt überein. So gibt es beispielsweise Straßen, in denen keine maschinelle Straßenreinigung stattfindet, wohl aber Winterdienst gemacht wird (z. B. wassergebundene Wege wie Am Brunnen). Diese Grundstücke werden bisher nicht mit einer Gebühr belastet, obwohl gerade der Winterdienst sehr teuer ist.

 

Es sollte zudem überlegt werden, ob der hohe Winterdienst-Standard, dass tatsächlich jede Straße geräumt und gestreut wird, beibehalten werden soll. Die Stadt Neustadt in Holstein ist nicht dazu verpflichtet. Denn die Räum- und Streupflicht ist nicht flächendeckend zu erfüllen, sondern nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. D. h. bei verkehrsunwichtigen Straßen kann auf den Winterdienst verzichtet werden.

 

Da im Bereich Lübscher Mühlenberg zusätzlich 2.000 m Straße mit in den städtischen Streuplan aufgenommen werden, kann mit dem Fahrzeug- und Mitarbeiterbestand des Bauhofes nicht mehr sichergestellt werden, dass alle Straßen geräumt und gestreut sind, bevor der allgemeine Verkehr einsetzt.

 

Um eine Entlastung des Bauhofs zu erreichen sowie Ungerechtigkeiten beim Schneeräumen durch die Anlieger zu vermeiden, wird vorgeschlagen, den Winterdienst in den meisten verkehrsberuhigten Bereichen auf die Anlieger zu übertragen. Während in Straßen mit angelegtem Gehweg die Anlieger diesen Gehweg räumen müssen, sollen in Straßen mit Mischflächen Gehbahnen von 1,50 m Breite geräumt werden. Dies wird allerdings größtenteils nicht gemacht, da nach erfolgtem Winterdienst durch den Bauhof eine extra geräumte Gehbahn auf einer Mischfläche keinen großen Sinn macht. Wenn nun aber jeder Grundstückseigentümer eine Gehbahn von 1,50 m Breite ab Straßenmitte räumte, wäre auch für Fahrzeuge eine ausreichende Fläche frei von Schnee. Der Winterdienst in den verkehrsberuhigten Bereichen ist den Grundstückseigentümern zuzumuten, da ein Mehraufwand im Gegensatz zur normalen Gehwegreinigung nicht besteht und eine erhöhte Gefahr vom Fahrzeugverkehr nicht ausgeht. Dadurch wären Eigentümer, die einen Gehweg reinigen müssen, nicht benachteiligt und der Bauhof wäre entlastet. Von den insgesamt 36 als Verkehrsberuhigter Bereich angelegten Straßen ist die Reinigung inkl. Winterdienst bereits bei 5 Straßen in Gänze und bei 12 teilweise auf die Anlieger übertragen worden, da eine maschinelle Reinigung nicht möglich ist (schmale Stichstraßen). Hier gab es in der Vergangenheit keine Probleme bei der Reinigung. In den verkehrsberuhigten Bereichen mit starkem Gefälle (z. B. Parkweg) sowie in den verkehrsberuhigten Bereichen, durch die die Winterdienstfahrzeuge ohnehin durch fahren müssen (z. B. Instenweg) soll jedoch weiterhin der Winterdienst durch den Bauhof erfolgen.

 

In der Anlage befinden sich Pläne, in welchen die bereits auf die Anlieger übertragenen Straßen und Straßenteile rot markiert sind. Die in Zukunft zu übertragenen Flächen sind gelb markiert.

 

Der öffentliche Anteil von 22 % wurde bisher pauschal aufgrund damals gefestigter Rechtsprechung festgelegt. Nach jüngerer Rechtsprechung hat sich jedoch der öffentliche Anteil an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren, so dass auch hier Handlungsbedarf besteht. Die nach Straßenreinigung und Winterdienst getrennten Höhen des öffentlichen Anteils sind nach den konkreten Verhältnissen im Stadtgebiet zu ermitteln.

 

Bei Neufassung der Straßenreinigungssatzung unter Berücksichtigung aller angedachten Änderungen bedarf es zur Umsetzung einer Vorlaufzeit von mind. einem Jahr, da jedes Abgabenkonto manuell geändert werden muss. Diese neue Satzung würde demnach frühestens am 01.01.2020 in Kraft treten.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass diese neue Satzung die Straßenreinigung sowie die Gebührenerhebung wesentlich gerechter gestaltet durch:

 

- die Übertragung des Winterdienstes in diversen verkehrsberuhigten Bereichen auf die Anlieger

- die Änderung des Gebührenmaßstabs von Frontmeter auf das Quadratwurzelverfahren

- die Einführung getrennter Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst

- die Festlegung öffentlicher Anteile, die an die örtlichen Verhältnisse angepasst sind

 

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Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Straßenreinigungssatzung und die Gebührensatzung unter Berücksichtigung folgender Punkte als Neufassung zusammenzufassen:

 

- die Übertragung des Winterdienstes in diversen verkehrsberuhigten Bereichen auf die Anlieger

- die Änderung des Gebührenmaßstabs von Frontmeter auf das Quadratwurzelverfahren

- die Einführung getrennter Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst

- die Festlegung öffentlicher Anteile, die an die örtlichen Verhältnisse angepasst sind 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 

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Anlage/n:

Pläne mit folgenden markierten Bereichen:

- rot: bereits auf die Anlieger übertragen

- gelb: geplante Übertragung auf die Anlieger 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Lageplan Neustadt in Holstein (734 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Lageplan Pelzerhaken, Rettin (275 KB)      
Stammbaum:
VO/2060/18   Neufassung der Straßenreinigungssatzung   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2283/19   Neufassung der Straßenreinigungssatzung hier: Beschluss des Satzungstextes   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2637/21   Neufassung der Straßenreinigungssatzung inkl. Gebührensatzung   3 Bauamt   Vorlage öffentlich
VO/2756/22   Antrag der CDU-Fraktion zur Aussetzen der Straßenreinigungssatzungssatzung inkl. Gebührensatzung   3 Bauamt   Vorlage öffentlich