Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/1771/17-1  

 
 
Betreff: Wahl einer Wahlleiterin bzw. eines Wahlleiters sowie eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl und die Bürgermeisterwahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Hauptausschuss Herr HoltfesterBezüglich:
VO/1771/17
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Prieß, Markus
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
13.07.2017 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Der Termin zur nächsten Kommunalwahl wurde am 21.03.2017 durch die schleswig-holsteinische Landesregierung auf den 06.05.2018 festgelegt.

 

 

Für das Wahlgebiet der Stadt Neustadt in Holstein ist gemäß § 12 (3) des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) zur Kommunalwahl ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dieser hat u.a. auch die Aufgabe, über die Einteilung der Wahlkreise zu entscheiden.

Die Wahlkreiseinteilung wiederum sollte so früh wie möglich erfolgen, um den Parteien und Wählergruppen frühzeitig die für die Bewerberinnen und Bewerberaufstellung benötigten Informationen zukommen zu lassen. Ebenso benötigt der Kreis Ostholstein zur frühestmöglichen Einteilung der Kreiswahlkreise die Gemeindewahlkreise der kreisangehörigen Kommunen (siehe Anlage 2). Aus diesem Grunde muss der Gemeindewahlausschuss zur Kommunalwahl noch vor der Sommerpause am 20.07.2017 tagen.

 

 

Auch für die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters, die wegen Ablaufs der in der Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein auf sechs Jahre festgelegten Amtszeit am 30.09.2018 durchzuführen ist, ist der Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dieser legt hier u.a. den Wahltermin fest. Die Wahl hat nach § 57 a Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgt ausschließlich in der Verantwortung der Parteien und Wählergruppen (siehe Anlage 1). Eine eventuelle Stichwahl hat binnen 4 Wochen nach der Wahl zu erfolgen, wobei dieser Zeitpunkt auch außerhalb der Frist zum spätesten Wahltag, der Tag der Stichwahl also auch nach dem 26.08.2018 liegen könnte.

Wahlleiterin/Wahlleiter ist nach § 12 GKWG die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit sie/er nicht Wahlbewerber/in, Vertrauensperson für Wahlvorschläge, stellvertretende Vertrauensperson oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

Sofern die Bürgermeisterin/der Bürgermeister Wahlbewerber/in, Vertrauensperson für Wahlvorschläge, stellvertretende Vertrauensperson oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist, oder auf das Amt der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters verzichtet, wählt die Stadtverordnetenversammlung eine andere Person zur Wahlleiterin bzw. zum Wahlleiter.

 

Den Gemeindewahlausschuss bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Stadtverordnetenversammlung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus dem Kreise der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Eine proportionale Berücksichtigung der bereits vertretenen Parteien und Wählergruppen schreibt das Gesetz nicht vor. Zur Information sind die Teilungszahlen und Sitzfolgen der Gemeindewahl in der Stadt Neustadt in Holstein vom 26.05.2013 nachfolgend aufgeführt.

 

 

 

 

Die Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung werden gebeten, Vorschläge für die Besetzung des Gemeindewahlausschusses (Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) bis spätestens zur Stadtverordnetenversammlung einzureichen (siehe auch die ergänzenden Ausführungen zur Bildung der Wahlausschüsse zur Kommunalwahl und Wahl einer Bürgermeisterin/ eines Bürgermeisters bzw. Bildung eines gemeinsamen Wahlausschusses in der Anlage 2).

 

Nach § 55 GKWG können Wahlberechtigte, die als Bewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags aufgestellt sind, nicht als Beisitzer/in im Gemeindewahlausschuss mitwirken.  


Beschlussvorschlag:

A: Es wird ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Kommunalwahl und die Bürgermeisterwahl gebildet.

B: Es werden zwei getrennte Wahlausschüsse für die Kommunalwahl und die Bürgermeisterwahl gebildet

 

Wahlleiterin ist die Bürgermeisterin. Als Beisitzer werden benannt:  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Ja: 

Nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja:

Bei Haushaltsstelle:

 

nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

Anlage 1

Anlage 2 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Vorschlagsrecht der politischen Parteien und Wählergruppen (255 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich HA Ergänzende Ausführungen zur Wahlvorbereitung (24 KB) PDF-Dokument (59 KB)    
Stammbaum:
VO/1771/17   Wahl einer Wahlleiterin bzw. eines Wahlleiters sowie eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl und die Bürgermeisterwahl   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich
VO/1771/17-1   Wahl einer Wahlleiterin bzw. eines Wahlleiters sowie eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl und die Bürgermeisterwahl   1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung   Vorlage öffentlich