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Vorlage - VO/1421/15-1  

 
 
Betreff: 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Aussch. für Tourismus- und Kulturangelegenh. Herr CremerAktenzeichen:122-860-00-Bec
  Bezüglich:
VO/1421/15
Federführend:5 Tourismus-Service Beteiligt:122 Sachgebiet Steuern
Bearbeiter/-in: Tode, Bianca  12 Finanz- und Grundstücksabteilung
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Entscheidung
17.12.2015 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Nach Beratung im Tourismus- und Kulturausschuss werden auf der Grundlage der Nachkalkulation 2014 und der Vorkalkulation 2016 folgende Änderungen der Satzung notwendig:

 

§1

Durch Befreiungen und Ermäßigungen entstehende Ausfallbeträge trägt die Stadt Neustadt in Holstein.“

 

Dieser Satz wird in der 3. Nachtragssatzung komplett gestrichen, da es hier zu einer umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen kommen könnte. Dies soll vermieden werden. Diese Streichung erfolgt auf Anraten der Kommalaufsicht.

 

Die Zahlungen werden aber weiterhin im Rahmen des Verlustausgleichs geleistet – dies ist aus kalkulatorischen Gründen so.

 

 

§3 Abs. 2d und 3

Seit Schaffung der ostseecard* werden ostseecard*s anderer Gemeinden, die dem ostseecard*-Verbund angeschlossen sind, sowohl im Tages- als auch im Saisontourismus anerkannt und zwar unabhängig von der Aufenthaltsdauer.

 

Seit diesem Jahr wird in mehreren umliegenden Gemeinden diese Regelung nicht mehr für Saisongäste angewendet. Deswegen wird zur Gleichbehandlung der Gäste, welche anderenfalls in den Genuss einer vollen Befreiung vom Jahresbeitrag kämen, die Satzung dahingehend angepasst, als dass eine Befreiung nur noch für Tagesgäste gilt. Außerdem gibt es eine Bestimmung vom Tourismusverband Schleswig-Holstein, dass andere Kur-/Gästekarten für einen Tag anerkannt werden sollen.

 

 

§ 4 Abs2 und §5

Unter Berücksichtigung der Übernachtungszahlen der Vorjahre und des satzungsgemäßen Eigenanteils der Stadt sind die Kosten der Kur- und Erholungseinrichtungen kalkulatorisch siehe VO/1420/15-1 auf die Gäste umzulegen. Es ergeben sich folgende Beitragssätze:

 

a)      Vorsaison 01.05. – 31.05. 1,15

b)      Hauptsaison 01.06. – 31.08. 2,30

c)      Nachsaison 01.09. – 30.09. 1,15

 

d)      Saisonbeitrag64,40

 

 

§11 Abs. 1e

Die Nachtragssatzung bewirkt weiterhin eine Anpassung an die formale Umbenennung der Fremdenverkehrsabgabensatzung. Dies ist notwendig, da das Kommunalabgabengesetz per 01.08.2014 dahingehend geändert wurde

 


Beschlussvorschlag:

Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein wird beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

ja: X

nein:

 

Gesamtausgaben:

Folgekosten:

Mittel stehen zur Verfügung:

ja X

bei Haushaltsstelle:

 

 

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

finanzielle Auswirkungen siehe Vorlage VO/1419/15-1

 


Anlage/n:

Entwurf 3. Nachtragssatzung

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf 3. Nachtragssatzung (55 KB) PDF-Dokument (47 KB)    
Stammbaum:
VO/1421/15   3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein   5 Tourismus-Service   Vorlage öffentlich
VO/1421/15-1   3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein   5 Tourismus-Service   Vorlage öffentlich