Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Bericht: Frau Weise erinnert daran, dass der Bau- und Planungsausschuss in seiner letzten Sitzung die Verwaltung beauftragt hat, den Entwurf einer Werbesatzung für die Hafenwestseite auszuarbeiten und den Satzungsbeschluss hierüber vorzubereiten.
Herr Buchwald erläutert den geplanten Geltungsbereich, der im Norden vom Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Altstadt und im Osten durch die Kaimauer zum Hafen begrenzt wird.
Der Vorschlag einiger Ausschussmitglieder, den Geltungsbereich auch auf die Wasserflächen des Hafens zu erstrecken, um Werbeanlagen auf schwimmenden Objekten auszuschließen bzw. zu reglementieren, findet die allgemeine Zustimmung des Ausschusses.
Herr Buchwald verliest den Entwurf der Werbesatzung Absatz für Absatz, wobei durch den Ausschuss geringfügige Änderungen vorgenommen werden, über die der Ausschussvorsitzende jeweils abstimmen lässt. U.a. wird in § 3 Abs. 4 die Anzahl der Tage auf 60 erhöht (Verwaltungsvorschlag: 15 bzw. 30 Tage) und es wird der § 3 Abs. 5 neu eingeführt.
Auf Nachfrage erläutert Herr Buchwald das Thema „Bestandsschutz“ für bereits vorhandene Werbeanlagen, die den Vorschriften der Werbesatzung nicht entsprechen.
Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt Herr Weber über den in der Vorlage enthaltenen Satzungsbeschluss für die - durch den Ausschuss modifizierte - Werbesatzung abstimmen. Beschluss:
§ 1 wird nach der Überschrift folgendermaßen gefasst: „Diese Satzung gilt für die Westseite des Hafens der Stadt Neustadt in Holstein sowie für die Werftstraße (beidseitig) und einen Teil des Hafens, s. Geltungsbereich.“ Die graphische Darstellung des Geltungsbereiches wird gem. anliegender Skizze gefasst. § 3 Ziff. 4 wird folgendermaßen gefasst: „Je Betrieb sind max. 2 x pro Kalenderjahr an insgesamt höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr Flaggen, Banner und freistehende Aufsteller zulässig, für welche die vorstehenden und nachfolgenden Regelungen dieser Satzung außer § 3 Ziff. 1 nicht gelten.“ Nach § 3 Ziff. 4 wird folgende Ziff. 5 eingefügt: „Ausnahmen von der zeitlichen Beschränkung des § 3 Ziff. 4 für herausragende örtliche kulturelle und sportliche Veranstaltungen können zugelassen werden.“ § 4 Ziff. 1 wird folgendermaßen gefasst: „Werbeanlagen dürfen eine Breite von 4,00 m, eine Höhe von 2,00 m und eine Fläche von 4,00 m² nicht überschreiten. Oberhalb von 20,00 m Höhe über dem Gelände ist je Gebäude eine Werbeanlage in einer Breite von max. 6,00 m, einer Höhe von max. 3,00 m und mit einer Fläche von max. 12,00 m² zulässig.“ § 5 Ziff. 2 wird folgendermaßen gefasst: „Leuchtkästen, dies gilt nicht für Ausleger.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig Zustimmung: 9 Ablehnung: 0 Enthaltung: 0
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