Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Auszug - Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie - 2. Stufe -  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Umwelt- und Verkehrsausschusses
TOP: Ö 4
Gremium: Umwelt- und Verkehrsausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 23.09.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1011/13 Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie - 2. Stufe -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
  Aktenzeichen:2-Ca/Sa
Federführend:2 Amt für gesellschaftliche Angelegenheiten Bearbeiter/-in: Muus, Jens-Uwe

Bericht:

Bericht:

Herr Cablitz führt in das Thema ein und berichtet, dass die Stadt Neustadt bei der Umsetzung der 1. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2008 kaum betroffen war. Nur im Bereich des Kremper Ortes bei der Tierpension lag eine Betroffenheit einiger weniger Personen vor. Bei der nunmehr durchzuführenden 2. Stufe zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie ist insbesondere die Ortsdurchfahrt der L 309 zu betrachten. Die hierfür erforderlichen Lärmkarten wurden durch das Land Schleswig-Holstein bezahlt und zur Verfügung gestellt. Der jetzt vorliegende Lärmaktionsplan (LAP) hat die Aufgabe, Vorschläge zu unterbreiten, wie bei festgestellten Belastungen mittel- bis langfristig mit Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. Mit einer Amtlichen Bekanntmachung in den Lübecker Nachrichten sowie einem Artikel im Reporter wurde die Öffentlichkeit auf die vierwöchige Auslegung des Lärmaktionsplanes hingewiesen. Nach Abschluss der Auslegungsfrist müsse evtl. nochmals der Umwelt- und Verkehrsausschuss sowie abschließend die Stadtverordnetenversammlung über den Lärmaktionsplan und die eingegangen Anregungen beraten.

 

Herr Kurz vom Büro Lärmkontor aus Hamburg stellt sich vor und erläutert anhand einer Präsentation den Lärmaktionsplan für die Stadt Neustadt. Er verweist auf die rechtlichen Grundlagen wie die Richtlinie der EU von 2002 und das daraus abgeleitete Bundesgesetz von 2005. Die Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden lehnen sich an einen Musteraktionsplan an, der vom Land und dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) erarbeit wurde. Die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ist eine Pflichtaufgabe. Die vom Land durchgeführte Lärmkartierung der insgesamt 500 Gemeinden basiert ausschließlich auf Berechnungen. Die in den Lärmkarten angegebenen Bezeichnungen für die Lärmpegel wie „den“ bzw. „night  bezeichnen Lärmwerte für Tag, Abend und Nacht bzw. nur für die Nacht (Zeitraum von 22:00 - 6:00 Uhr).

 

Herr Kurz erläutert, dass im Verlauf der L 309 besonders die Eutiner Straße und die Lienaustraße am lautesten sind. Auch die Steigungsstrecke im Bereich der Waschgrabenallee ist lärmfördernd. Eine Reduktion des Verkehrslärms um 2-3 dB kann erreicht werden, wenn in den entsprechenden Bereichen eine Tempo-30-Zone eingerichtet wird. Der Einbau von sogenanntem „Flüster-Asphalt“ bewirkt eine Reduzierung des Lärmniveaus von 3-5 dB.

 

Abschließend führt Herr Kurz aus, dass der Lärmaktionsplan keinen Rechtsanspruch auf die Umsetzung von lärmreduzierenden Maßnahmen begründet, sondern der jeweilige Straßenbaulastträger aufgrund von anderen rechtlichen Grundlagen Entscheidungen herbeiführt.

 

Diskussion:

Herr Reichert befürchtet, dass bei Tempo 30 auf der L 309 kein Fußgänger mehr die Straße queren kann. Im Bereich der Eutiner Straße bis zur Post könne jetzt kaum schneller als 30 km/h gefahren werden.

 

Herr Brodowski erklärt, dass sich der Feinstaubanteil erhöhe, wenn man die Fahrgeschwindigkeit des Verkehrs reduziert.

 

Herr Albers möchte wissen, ob die Ampeln entlang der L 309 abgebaut werden müssen, wenn die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert wird.

Herr Cablitz antwortet, dass das Land als Straßenbaulastträger für die Durchführung von baulichen Maßnahmen zuständig ist. Ob Lichtsignalanlagen im Bereich der L 309 bei Temporeduzierung auf 30 km/h abgebaut werden müssten, könne nicht gesagt werden. Der Lärmaktionsplan erscheine manchen als bedeutungslos, aber zukünftig werde die eine oder andere Maßnahme aus den Lärmaktionsplänen umzusetzen sein.

 

Herr Kurz ergänzt, dass der Lärmaktionsplan ein zu prüfender Belang ist, der eine Planung nicht verhindern aber erschweren kann.

 

Herr Heckel erinnert an das Beispiel der Stadt Lauenburg, wo auf einer Bundesstraße durchgängig Tempo 30 gilt, um den Schwerlastverkehr zu bremsen und den zu schnell fahrenden Pkw entgegen zu wirken. Wenn in Neustadt Einigkeit darüber herrsche, die Geschwindigkeit auf der L 309 zu reduzieren, sollte dies bei der Unteren Verkehrsbehörde des Kreises vorgetragen werden. Eventuell sei dann eine Durchsetzung der Temporeduzierung analog wie in Lauenburg möglich.

 

Herr Cablitz erwidert, dass das Aufstellen von Schildern in der Regel allein nicht ausreicht, sondern weitere Geschwindigkeit reduzierende Maßnahmen ergriffen werden müssten.

 

Herr Struck vertritt die Auffassung, dass die Stadt die Möglichkeit habe, den Schwerlastverkehr zu steuern.

Herr Cablitz antwortet, dass die Stadt dieses Recht nicht automatisch habe. Die Verkehrsbehörde des Kreises entscheidet über Durchführung von Maßnahmen. Im Rahmen der TÖB-Beteiligung gab es zum Vorschlag aus dem Lärmaktionsplan sog. „Flüster-Asphalt“ einzubauen, eine kurze negative Antwort. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr weist darauf hin, dass für Geschwindigkeiten < 60 km/h und somit insbesondere für Innerortsstraßen es noch keine zugelassenen Decken gibt, die eine Minderung von 2 dB oder mehr gegenüber dem Standardbelag aufweisen. Derzeit befinden sich verschiedene Beläge in der Weiterentwicklung und Erprobung.

 

Frau Giszas empfindet insbesondere die Signalhörner der Krankenwagen als äußerst störende Lärmquelle.

 

Herr Dr. Böckenhauer erklärt, dass die Lärmaktionspläne Ausfluss aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind. Die Vorgehensweise zur Aufstellung der Aktionspläne mutet aus seiner Sicht aktionistisch an.

Herr Cablitz ergänzt, dass sich der Gesetzgeber nur an die Städte und Gemeinden wendet, nicht aber an andere Behörden, z.B. Genehmigungsbehörden.

 

Herr Weber möchte wissen, ob der Einbau von „Flüster-Asphalt“ im Sandberger Weg, der eine ähnliche Verkehrsbelastung wie die Eutiner Straße habe, nicht angebracht wäre.

Herr Slawski erwidert, dass der „Flüster-Asphalt“ erst ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h eine messbare Wirkung zeige. Bei Schnellstraßen mit Geschwindigkeitsbereichen von 60 bis 70 km/h sei die Wirkung eines solchen Asphalts sehr gut. Der „Flüster-Asphalt“ ist eine offenporige Verschleißdecke, die sich aber mit den Jahren zusetzt und keine dauerhafte Wirkung hat.

 

Herr Kurz berichtet, dass der Einbau von „Flüster-Asphalt“ teurer ist. Nicht alle der lärmreduzierenden Asphalte seinen aber offenporig und brächten ebenfalls Reduzierungen von 3-5 dB. Insgesamt würden derzeit fünf verschiedene Asphaltsorten in Praxisversuchen getestet. Der Asphalt mit der Bezeichnung LOA 5D sei in Düsseldorf eingebaut und im Rahmen des Lärmschutzes von vielen Seiten sehr gelobt worden.

 

Frau Disselhoff befürchtet, dass der Lärmaktionsplan ein „zahnloser Tiger“ sein könne. Sie bezeichnet Lärm als die größte Umweltbelastung, und man müsse überlegen, wo Maßnahmen realisiert werden können. Beispielsweise hält sie ein Bus-Shuttle für die Gäste der Campingplätze für denkbar. Außerdem befürchtet sie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die Bebauung entlang des Ostringes.

 

Herr Cablitz verweist auf die im Lärmaktionsplan auf Seite 16 genannten Maßnahmen zur Lärmreduzierung bei der Verkehrs- und Straßenplanung. Das Problem Neustadts sei das Nadelöhr Hafenbrücke und die L 309 als eine Achse mitten durch die Stadt Neustadt.

 

Frau Dr. Batscheider resümiert, dass der Lärmaktionsplan keine detaillierten Vorschläge für die Lärmreduzierung machen könne. Es handele sich um ein längerfristiges Programm, das bei späteren Vorhaben zu berücksichtigen ist. Die Stadt habe mit der Aufstellung des Lärmaktionsplanes ihre Hausaufgaben, die ihr von der EU aufgegeben wurden, gemacht.

 

Frau Frahm erkundigt sich, ob der Verkehrslärm gemessen werden müsse.

Herr Kurz erwidert, dass Messungen grundsätzlich nicht akzeptiert werden, da sie immer nur eine Momentaufnahme des Verkehrslärms liefern. Aus den Lärmaktionsplänen entwickelte Minderungsmaßnahmen werden nur finanziert, wenn die Werte gerechnet wurden.


Beschluss:

Für den Bereich der Stadt Neustadt in Holstein wird gemäß § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Lärmaktionsplan in der vorliegenden Entwurfsfassung aufgestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 8              Ablehnung:0               Enthaltung:0