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Auszug - Grundsatzbeschluss der Stadt Neustadt in Holstein zur Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog."Bauturbo") gem. § 246e BauGB sowie für das Zustimmungsverfahren nach § 36 a BauGB  

 
 
Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
TOP: Ö 9
Gremium: Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 28.05.2026 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:53 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/3518/26-1 Grundsatzbeschluss der Stadt Neustadt in Holstein zur Umsetzung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog."Bauturbo") gem. § 246e BauGB sowie für das Zustimmungsverfahren nach § 36 a BauGB
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
  Bezüglich:
VO/3518/26
Federführend:3 Bauamt Beteiligt:32 Planung
Bearbeiter/-in: Weise, Antje  1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung

Bericht:

Von 20:46 Uhr bis 20:55 Uhr wird die Sitzung für eine Pause unterbrochen.

 

Herr Stein ruft Tagesordnungspunkt 9 auf und erteilt Herrn Rieger das Wort.

 

Herr Rieger erläutert, dass die Vorlage im Wesentlichen in zwei große Themenblöcke gegliedert sei. Teil 1 behandle die Grundsätze zum Bauturbo und enthalte Regelungen sowie verbindliche Handlungsleitlinien für die Entscheidung über entsprechende Anträge. Teil 2 befasse sich mit dem Zustimmungsverfahren.

 

Vorgesehen sei, die Zuständigkeit bei Vorhaben ab zehn Wohneinheiten dem PUBA-Ausschuss zuzuweisen. Ziel sei es, nicht jeden Antrag im Rahmen des Bauturbos durch den Ausschuss beschließen zu lassen. Es solle vielmehr festgelegt werden, ab welcher Größenordnung sich der PUBA-Ausschuss sowie die Stadtverordnetenversammlung mit den Vorhaben befassen müssten. Für kleinere Vorhaben schlage die Verwaltung vor, die Satzung dahingehend anzupassen, dass die Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister übertragen werde, der diese wiederum an das Bauamt delegieren könne. Die Anwendung der Regelungen solle somit grundsätzlich bei der Verwaltung liegen.

 

Hintergrund dieses Vorschlags seien nicht nur die zu erwartende Anzahl der Anträge, sondern auch einzuhaltende Fristen, die gegebenenfalls häufigere Sitzungen des Ausschusses erforderlich machen würden. Es erscheine daher pragmatisch, den Ausschuss nicht mit jedem kleineren Bauturbo-Vorhaben zu befassen. Hierfür sei eine Anpassung der Hauptsatzung vorgesehen.

 

Herr Rieger erläutert anschließend die einzelnen Punkte der Vorlage im Detail.

 

Diskussion:

Herr Stein erkundigt sich nach der Bedeutung des Begriffs „Funktionslosigkeit eines rechtskräftigen Bebauungsplanes“, der unter Punkt I.6 genannt wird.

Herr Rieger erklärt, dass eine Funktionslosigkeit eines rechtskräftigen Bebauungsplanes dann eintritt, wenn dessen städtebauliche Zielsetzungen durch zahlreiche Ausnahmen oder Abweichungen so weit ausgehöhlt werden, dass sie nicht mehr erreicht werden können. Als Beispiel nennt er einen Bebauungsplan, der in erster Reihe ausschließlich Flachdachbungalows vorsieht, um auch den Gebäuden in zweiter Reihe eine freie Sicht zu ermöglichen. Würden im Rahmen des Bauturbos stattdessen mehrgeschossige Gebäude zugelassen, würde die ursprüngliche Zielsetzung des Bebauungsplanes entfallen. In solchen Fällen solle der Bauturbo daher nicht angewendet werden. Es sei erforderlich, die jeweiligen Zielsetzungen eines Bebauungsplanes im Einzelfall zu prüfen. Herr Rieger weist darauf hin, dass das gewählte Beispiel bewusst überspitzt dargestellt sei.

Weiter führt Herr Rieger aus, dass die bestehenden Bebauungspläne unterschiedlich detaillierte Begründungen enthalten. Insbesondere neuere Bebauungspläne verfügten in der Regel über konkretere städtebauliche Zielsetzungen.

Zu Punkt I.15 fragt Herr Schmidt nach, ob die Regelung, wonach der Bauturbo keine Anwendung auf Gebäude mit nur einer Wohneinheit findet, bedeute, dass ein Doppelhaus im Rahmen des Bauturbos zugelassen werden könne.

Herr Rieger bestätigt dies und erläutert, dass die Verwaltung hierbei einer Empfehlung des Städtetages folge. Zudem könne auf Erfahrungen anderer Gemeinden und übergeordneter Stellen zurückgegriffen werden, die bereits praktische Erfahrungen mit dem Bauturbo gesammelt hätten.

Herr Schmidt erkundigt sich weiterhin zu den Regelungen des § 34 BauGB. Er weist darauf hin, dass sich die Regelungen zum Außenbereich nicht auf den gesamten Außenbereich beziehen, sondern ausdrücklich auf Randlagen angrenzend an Wohngebiete. Es handele sich daher um eine eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund zeigt er sich verwundert über die geäußerten Bedenken hinsichtlich einer zu weitgehenden Zulassungspraxis.

Herr Rieger erläutert hierzu, dass vergleichbare Regelungen bereits im Zusammenhang mit § 13b BauGB bestanden hätten. Dieser habe unter bestimmten Voraussetzungen eine beschleunigte Bauleitplanung ohne umfassende Umweltprüfung ermöglicht. Der Europäische Gerichtshof habe diese Regelung jedoch für unzulässig erklärt, was erhebliche Auswirkungen, auch in Schleswig-Holstein, nach sich gezogen habe.

Zwar gebe es im Stadtgebiet Flächen, die grundsätzlich geeignet erscheinen könnten, dennoch habe man sich bewusst dagegen entschieden, diese Möglichkeit aufzugreifen. Nach Auffassung der Verwaltung bestehe die Gefahr, dass auch die entsprechenden Regelungen des Bauturbos rechtlich beanstandet werden könnten. Der Außenbereich genieße besonderen Schutz und sei grundsätzlich privilegierten Vorhaben vorbehalten. Eine Bebauung ohne entsprechende Planung und Umweltprüfung könne daher europarechts- und baurechtswidrig sein.

Herr Rieger betont, dass die Lage am Siedlungsrand nicht automatisch bedeute, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei grundsätzlich klar möglich.

Er spricht sich dafür aus, zunächst die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten. Der Beschluss könne bei Bedarf später angepasst werden. Aus seiner Sicht stünden ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Regelungen des § 34 BauGB zur Verfügung, sodass derzeit keine Notwendigkeit bestehe, in den Außenbereich auszuweichen.

Herr Weber bittet Herrn Rieger um Erläuterungen zu den einzuhaltenden Genehmigungsfristen.

Herr Rieger erklärt, dass die Genehmigungsfristen von der jeweiligen Verfahrensart abhängen. Im Bauamt würden verschiedene Antragsverfahren bearbeitet. Das einfachste Verfahren sei die Bauvoranfrage, die innerhalb einer bestimmten Frist bearbeitet werden soll. Bereits in diesem Verfahrensstadium könnten Bauturbo-Themen behandelt und ein erforderliches Einvernehmen angekündigt werden.

Bei größeren Bauvorhaben mit acht bis neun Wohneinheiten und komplexeren Anforderungen, beispielsweise im Bereich des Brandschutzes, würden andere Fristen gelten. In diesen Fällen könne die Bearbeitungsfrist bis zu drei Monate betragen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes könne zudem ein Anzeigeverfahren einschlägig sein, bei dem andere Fristenregelungen zur Anwendung kommen. Die Fristen seien daher stets abhängig von der jeweiligen Antragsart und dem konkreten Bauvorhaben. Herr Rieger weist darauf hin, dass sämtliche Fristen erst beginnen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Darüber hinaus führt er aus, dass die fortschreitende Digitalisierung zu einer Beschleunigung der Verfahren, insbesondere bei der Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen, beitragen werde. Anschließend erläutert Herr Rieger die Übersichtskarte der Bebauungspläne sowie deren Inhalte.

Herr Drechsler fragt, weshalb die Flächen der Bundeswehr und der Bundesmarine aus der Darstellung herausgenommen wurden.

Herr Rieger erklärt, dass diese Flächen nicht dem kommunalen planungsrechtlichen Hoheitsgebiet unterliegen. Zuständig sei vielmehr die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH), die über eigene Genehmigungsstrukturen verfüge. Die GMSH stimme sich lediglich mit der Bauaufsichtsbehörde ab. Es handele sich um bundeseigene Einrichtungen.

Herr Schmidt ergänzt, dass diese Zuständigkeitsregelung bundesweit gelte.

Herr Rieger erläutert anschließend anhand weiterer Beispiele die Anwendbarkeit der Regelungen in einzelnen Bebauungsplangebieten, unter anderem im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 56. Darüber hinaus geht er auf die Abgrenzung zwischen beplantem Innenbereich, unbeplantem Innenbereich und Außenbereich ein und erläutert die jeweils geltenden Regelungen.

Herr Stein bedankt sich für die ausführlichen Erläuterungen, verliest den Beschlussvorschlag und lässt darüber abstimmen.

 

 


Beschluss:

Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:

 

  1. Die im Sachverhalt dieser Vorlage genannten Grundsätze der Stadt Neustadt in Holstein zur Umsetzung und Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung mit § 246e, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 36a BauGB mit den Punkten I.-V. werden beschlossen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung, in der die §§ 9 und 11 ergänzt werden. Der Bürgermeister hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung der Gemeinde nach § 36a BauGB die gem. Pkt. 1 beschlossenen Grundsätze zu beachten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0