Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bericht: Herr Stein übergibt das Wort an Frau Weise. Frau Weise erläutert den Inhalt der Vorlage. Der Sachverhalt in der Beschlussvorlage sei auf das Wesentliche reduziert worden. Zudem sei der entsprechende Gesetzestext in der Vorlage vollständig und hervorgehoben (fettgedruckt) abgebildet. Am Ende der Vorlage befinde sich eine Erläuterung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Darüber hinaus sei ein Fazit aus Sicht der Verwaltung dargestellt, in dem das weitere Vorgehen beschrieben werde. Die Änderungen der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs 3b machte Frau Weise an Beispielen anschaulich.
Herr Vowe erkundigt sich, ob es eine rechtliche Regelung dahingehend gebe, dass bei Anwendung des § 31 BauGB der Bebauungsplan faktisch aufgehoben werde oder seine Gültigkeit verliere.
Frau Weise stellt klar, dass es nicht um die formale Aufhebung von Bebauungsplänen gehe. Vielmehr könne es nach dem Auslaufen der sogenannten „Bauturbo“ schwieriger werden, bestehende Regelungen in Bebauungsplänen aufrechtzuerhalten, von denen im Rahmen des Bauturbos befreit wurde.
Herr Klemp äußert, dass er den „Bauturbo“ so verstanden habe, dass dieser in erster Linie der Schaffung von mehr Wohnraum diene. Dies sei aus seiner Sicht der entscheidende Punkt. Die Kommune müsse darauf achten, dass tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entstehe. Als Beispiel führt er an, dass es dabei nicht vorrangig darauf ankomme, ob ein Einfamilienhaus ein- oder zweigeschossig gebaut werde.
Frau Weise entgegnet, dass durch ein zweigeschossiges Gebäude grundsätzlich mehr Wohnraum geschaffen werde.
Herr Klemp stellt klar, dass mehr Wohnfläche nicht zwangsläufig auch mehr Bewohner bedeute.
Herr Greve weist darauf hin, dass Wohnungsmangel ein wesentliches soziales Problem darstelle. Die Regelung erleichtere es, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und vereinfache die Bauweise.
Herr Stein ergänzt, dass die von Frau Weise genannten Beispiele dem besseren Verständnis der Gesetzesinhalte dienten.
Frau Weise betont, dass in dieser Sitzung zunächst lediglich eine Information erfolge. Das Gesetz biete keine Möglichkeit für eine aktive Beschleunigung des Wohnungsbaus durch die Gemeinde, vielmehr sei stets ein konkreter Bauantrag von Bauwilligen erforderlich.
Abschließend kündigt Frau Weise zum § 31 Abs. 3 BauGB an, dass die Verwaltung im nächsten Bauausschuss einen Vorschlag unterbreiten werde, in welchen älteren Bebauungsplänen Abweichungen gem. „Bauturbo“ grundsätzlich vorstellbar seien. Für jüngere Bebauungspläne sehe die Verwaltung hingegen keinen Anlass, in größerem Umfang von den Festsetzungen abzuweichen.
Frau Weise erläutert, dass sich § 34 Abs. 3b BauGB auf den sogenannten unbeplanten Innenbereich bezieht, also auf Gebiete, in denen keine Bebauungspläne bestehen. Grundsätzlich müssten sich Bauvorhaben dort in die nähere Umgebung einfügen.
Mit Zustimmung der Gemeinde könne nun auf Grund der „Bauturbo“ im Einzelfall oder auch in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden. Voraussetzung sei, dass ein Wohngebäude entstehe und sowohl die Nachbarinteressen als auch öffentliche Belange angemessen berücksichtigt würden.
Frau Weise führt weiter aus, dass die Zustimmung der Gemeinde über das bisherige Einvernehmen hinausgehe und eine weitergehende Entscheidung darstelle, da sie eine Abweichung vom regulären Baurecht ermögliche. Sie müsste daher grundsätzlich jeden entsprechenden Antrag im Bauausschuss beraten lassen. Dies sei jedoch aufgrund der einzuhaltenden Fristen in der Praxis kaum umsetzbar. Daher beabsichtige die Verwaltung, auch für diese Gebiete Vorschläge zu erarbeiten, in welchen Bereichen Abweichungen vorstellbar seien und in welchen nicht.
Bezugnehmend auf § 36 a BauGB erläutert Frau Weise, dass dieser die Beteiligung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren sowie die Rolle der Bauaufsichtsbehörde während der Laufzeit des „Bauturbo“ regelt. Bisher sei es so gewesen, dass bei nicht erteiltem gemeindlichen Einvernehmen die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung dennoch erteilen konnte, sofern das Vorhaben nach Baugesetzbuch zulässig war.
Nach der neuen Regelung sei dies anders ausgestaltet. Das Einvernehmen der Gemeinde könne nicht mehr in gleicher Weise durch die Bauaufsicht ersetzt werden. Vielmehr werde die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Insgesamt stelle die erforderliche Zustimmung der Gemeinde also eine stärkere Form der Beteiligung dar, als das bisherige gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Herr Drechsler fragt, ob bei einer Aufstockung eines Gebäudes beispielsweise die Gestaltungssatzung geändert werden müsse. Frau Weise erklärt, dass ein höheres Gebäude grundsätzlich keine Änderung der Gestaltungssatzung erfordere. Die Vorgaben der Gestaltungssatzung seien jedoch weiterhin einzuhalten.
Abschließend erklärt Frau Weise, dass die Gemeinde eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Bauturbos spielt. Der PUBA wird hierbei die Aufgabe haben zu entscheiden ob und in welchem Maße die Zustimmung der Gemeinde zu Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht für gestellte Bauanträge erteilt werden soll. Im nächsten PUBA soll darüber beraten werden für welche Stadtgebiete, B-Plangebiete oder Straßenzüge aus städtebaulicher Sicht Zustimmungen zu Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht denkbar wären und in welchen nicht.
Aufgrund der Fristen sei ferner ein Vorschlag zu erarbeiten, auf welche Weise die Zuständigkeit für die Zustimmung oder Versagung der Gemeinde auf die Verwaltung übertragen werden kann analog zum Einvernehmen der Gemeinde.
Herr Vowe erkundigt sich, ob es sich hierbei nicht um eine Änderung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung handele. Er verweist darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung den PUBA dazu legitimiert habe, das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen und stellt die Frage, ob eine entsprechende Erweiterung der Zuständigkeit ebenfalls eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedürfe. Frau Weise bestätigt dies.
Diskussion: Herr Neubauer berichtet unter Bezugnahme auf Fachveröffentlichungen, dass im sogenannten „Bauturbo“ keine Quoten für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen seien und erkundigt sich, ob seitens des Bauamtes Einflussmöglichkeiten bestehen.
Frau Weise führt aus, dass entsprechende Regelungen nicht über den „Bauturbo“ getroffen werden können. Es bestehe jedoch ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, wonach bei Bauvorhaben ab 20 Wohneinheiten mindestens 30 % der Wohnungen als öffentlich geförderter Wohnraum zu errichten sind. Dieser Beschluss finde auch im Zusammenhang mit dem „Bauturbo“ Anwendung. Zudem könne die Zustimmung der Gemeinde zum Bauantrag an entsprechende Bedingungen geknüpft werden.
Herr Vowe fragt, ob sich der bestehende Beschluss zur Quote öffentlich geförderter Wohnungen ausschließlich auf künftig aufzustellende Bebauungspläne beziehe und nicht auf einzelne Vorhaben. Gegebenenfalls müsse dieser erweitert und in neue Bebauungspläne aufgenommen werden. Darüber hinaus erkundigt er sich, ob eine solche Regelung rechtlich auch in bestehende Bebauungspläne integriert werden könne.
Frau Weise erläutert, dass dies grundsätzlich möglich erscheine. Insbesondere dann, wenn in einem bestehenden Bebauungsplan eine höhere bauliche Ausnutzung als bislang zulässig angestrebt werde, könnten entsprechende Bedingungen formuliert werden.
Herr Stein bekräftigt, dass in einem solchen Fall die Regelung nach dem Jahr 2030 nicht Bestandteil des ursprünglichen Bebauungsplanes sei, sondern sich beispielsweise aus zuvor vereinbarten Bedingungen ergebe.
Herr Rieger ergänzt, dass der „Bauturbo“ derzeit zahlreiche rechtliche Unsicherheiten aufweise. Es liege noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, sodass verschiedene Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen seien.
Herr Greve schlägt vor, einen Grundsatzbeschluss einzubringen, wonach grundsätzlich 30 % der Wohnungen öffentlich gefördert sein sollen. Diese Regelung solle auch für Vorhaben im Rahmen des „Bauturbo“ gelten. Herr Stein regt an, dass Herr Greve hierzu einen entsprechenden Antrag einreicht.
Frau Weise stellt klar, dass der bestehende Beschluss Anwendung findet, sobald ein Gebäude mehr als 20 Wohneinheiten umfasse, unabhängig davon, ob die Umsetzung im Rahmen des „Bauturbos“ erfolgt oder nicht.
Herr Stein übergibt die Sitzungsleitung an Herrn Schmidt.
Herr Stein führt aus, dass seitens des BUND ein Beschlussvorschlag zum „Bauturbo“ vorliege. Klimaschutz und Nachhaltigkeit wurden darin berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass die Selbstverwaltung dem Bauamt entsprechende Aufgaben im Bereich Klimaschutz übertragen habe, kündigt Herr Stein an, diesen Beschlussvorschlag an das Bauamt weiterzuleiten, damit die Belange des Klimaschutzes im Bedarfsfall berücksichtigt werden können.
Herr Schmidt übergibt die Sitzungsleitung wieder an Herrn Stein.
Frau Weise verliest anschließend den Beschlussvorschlag.
Beschluss: 1.Der Planungs,- Umwelt,- und Bauausschuss nimmt die vom Bauamt gegebenen Informationen zum „Bauturbo“ zur Kenntnis. 2.Das Bauamt wird gebeten, zur nächsten PUBA-Sitzung erste Vorschläge dafür zu unterbreiten, in welchen Stadtgebieten die Zustimmung der Gemeinde zu Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht im Rahmen des „Bauturbo“ aus städtebaulicher Sicht denkbar wären und in welchen nicht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||