Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Herr Rieger leitet zum Thema nach Vorlage ein und führt zu dem als ersten Beschlussbaustein des partizipativen Beteiligungsprozesses zu sehenden Sachverhalt aus.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob eine Deckung des Verwaltungsaufwandes bei einer Verzinsung von 1 % über dem Basiszins gegeben sei, erklärt Herr Rieger, dass die Deckung knapp bemessen sei und es denkbar wäre, dass das Gemeindeprüfungsamt den Beschluss anmahnen werde. Letztlich sei hier der politische Wille und die verwaltungsseitige Abwägung als Ergebnis dargestellt. Herr Vowe ergänzt, dass die Leitung der Abteilung Finanzen ihm gegenüber bestätigt habe, dass mit dem Beschlussvorschlag lediglich die für die Stadt fällig werdenden Aufwendungen der Kreditaufnahme an die Beitragspflichtigen weitergegeben würden, was als günstigste Variante zu sehen sei. Er spricht sich dafür, für den Fall eines erneut negativen Basiszinssatzes eine Festlegung der Zinshöhe auf Null zu treffen, um nicht bei negativem Wert Zahlungen an die Beitragsschuldner leisten zu müssen.
Das Gremium tauscht sich mit weiteren Wortbeiträgen der Herren Vowe, Prieß, Spieckermann Rieger und Frau Giszas kurz zur laufzeitbezogenen Variabilität der Verzinsung sowie dem unterschiedlich zu sehenden Beginn von Beitragsfestsetzung durch Bescheid nach Fertigstellung von Straßenausbaumaßnahmen und der Verrentung nach Antrag sowie des Forderungsübergangs an Nachlassnehmer aus.
Innerhalb der Bürgerbeteiligung zur Beratung des Tagesordnungspunktes wird seitens eines Vertreters der Interessengemeinschaft der Liegenschaftseigentümer moniert, dass sich die Vorlage mit der vorgeschlagenen Verzinsungshöhe ausschließlich auf die Vermeidung finanzieller Nachteile der Stadt beziehe und eine soziale Komponente der finanziellen Entlastung der Beitragspflichtigen komplett außer Acht lasse.
Der Vorsitzende erwidert, dass in der Senkung des geltenden Zinssatzes die soziale Komponente erkennbar sei. Es gehe um das Geld aller Bürgerinnen und Bürger, so dass kein Spielraum vorhanden sei, eine Verrentung ohne Weitergabe der entstehenden Aufwendungen zu ermöglichen.
Herr Gerthenrich erweitert die Diskussion um den Aspekt der Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst, die innerhalb der Laufzeit der Verrentung zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten führen und mit dem Zinssatz zu decken seien. Dieses bedinge eine ständige Überprüfung und Anpassung der Vorgänge. Er beantrage daher, die Regelung alle zwei bis drei Jahre im Hauptausschuss zu beleuchten.
Der Vorsitzende lässt unter Berücksichtigung der von den Herren Vowe und Gerthenrich eingebrachten Ergänzungen wie folgt einzeln abstimmen:
Beschluss: 1. Für die nach § 14 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung i. V. m. § 8 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein Umwandlung eines Ausbaubeitrages in eine Schuld, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist, (kurz: Verrentung) wird für künftige Verrentungsanträge eine jährliche Verzinsung von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 0 Prozent, erhoben.
2. Für die Verrentung eines Erschließungsbeitrages nach § 17 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung i. V. m. § 135 Abs. 3 Baugesetzbuch wird für künftige Verrentungsanträge eine jährliche Verzinsung von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 0 Prozent, erhoben.
3. Dem Hauptausschuss ist nach zwei Jahren eine Evaluierung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: zu 1: einstimmig dafür zu 2: einstimmig dafür zu 3: Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 2 Enthaltungen: 0
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