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Auszug - Vorbereitung der politischen Ortsverbände und Wählergemeinschaften auf die Kommunalwahl 2023 durch den Hauptausschuss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 07.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:03 - 18:15 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/2935/22 Vorbereitung der politischen Ortsverbände und Wählergemeinschaften auf die Kommunalwahl 2023 durch den Hauptausschuss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Beteiligt:23 Ordnung, Soziales, Verkehr
Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas  24 Bürgerservice

Bürgermeister Spieckermann leitet kurz zur Vorlage ein und erkundigt sich nach nicht durch die Vorlage abgedeckten Fragestellungen.

 

Frau Giszas erinnert, dass es Herrn Schmidt in der vergangenen Sitzung auch um die Anzahl der Stellschilder gegangen sei.

Herr Dr. Böckenhauer erklärt, dass die Vorlageninhalte allen bekannt seien. Es ginge vielmehr um Fragen nach der Anzahl der Plakate, die erlaubte Größe der Plakate, der genaue Termin des Aufstellungsbeginns und um die Klarstellung, wo das Aufstellen und Anbringen der Schilder nicht zulässig sei. Es würde sich eine Klarstellung über das Protokoll anbieten, so dass die Inhalte allen Beteiligten bereitstehen würden. Auch sei eine Frage, wann der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge tage und bis wann diese eingereicht werden dürfen.

 

Herr Hopp zeigt zunächst den Einreichungstermin für die Wahlvorschläge anhand der im Vorlageninhalt benannten Bekanntmachung auf (bis zum 20. März 2023, 18:00 Uhr (55. Tag vor der Wahl, Ausschlussfrist nach § 19 GKWG)) und projiziert den auch bereits im Sitzungsdienstfachverfahren entsprechend § 25 (1) GKWG hinterlegten Termin zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge (24. März 2023 (51. Tag vor der Wahl)).

Er konkretisiert die in der Vorlage pauschal unter anderem auf die Beschränkung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs bezogene Aussage mit einer Aufzählung der in § 33 (2) StVO benannten Verbote. Eine Wahlwerbung sei demnach dort unzulässig, wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Schilder, Schilderpfosten, Lichtsignalanlagen, Schutzplanken, Brücken etc.) verdeckt oder sonst in ihrer Wirkung beeinträchtig werden können. Die Werbeträger dürften weder in das sogenannte Lichtraumprofil der Straße noch des Rad- oder Gehweges hineinragen. Das Lichtraumprofil wiederum sei der Raum, der freigehalten werden muss, um den Verkehr zu ermöglichen, und sei - je nach Art des Verkehrs - unterschiedlich hoch und breit. Für das ordnungsgemäße Aufstellen/Anbringen und die Beseitigung der Wahlwerbung seien die Parteien oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber selbst verantwortlich.

Der ebenfalls im Vorlageninhalt benannte Aufstellungszeitraum von sechs Wochen vor der Wahl beginne seiner Lesart der Fristberechnung (§ 89 LVwG i.V.m. § 187 BGB) nach bei einer am Sonntag, den 14.05.2023 stattfindenden Wahl am Montag, 03.04.2023. Er gehe davon aus, dass dieses von der genehmigenden Stelle nicht anders interpretiert werden würde. Wäre dem doch so, könne man wiederum nicht davon ausgehen, dass die Beginnzeitpunkte innerhalb der einzelnen Genehmigungen der Sondernutzungserlaubnisse variieren würden.

Die Frage nach Anzahl und Größe der Plakate könne nur schwer beantwortet werden. Der Landesgesetzgeber habe – wie in der Vorlage aufgeführt– mit Novellierung der §§ 23 und 29 StrWG die Beschränkungsgründe der Ordnungsbehörden im Sinne der Parteiwerbenden beschnitten, so dass eine konkrete Aussage wie etwa X Plakate je Wahlkreis je Partei schwierig sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Behörde dabei stets insgesamt von einer großen Zahl an Plakaten in der Summe auszugehen habe und dieses in Einklang mit den rechtlichen Regelungen bringen müsse. Bei beispielhaft 10 Plakaten je Partei und 14 Gemeindewahlkreisen summiere dieses sich bei fünf zur Gemeindewahl antretenden Ortsverbänden, sieben zur Kreiswahl antretenden Kreisverbänden und der Berücksichtigung von Einzelbewerbenden zu beiden Wahlen schnell auf 1.800 bis 2.000 Schilder im Stadtbereich ((10 x 14 x 5 x 2) + (2 x 140) + 100 + 10 = 1790). Dies gelte insbesondere auch für die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang großformatige Wahlsichtwerbung zugelassen wird.

 

Herr Dr. Böckenhauer spricht an, dass zuletzt Wahlwerbung innerhalb des Kreisels am Küstengymnasium angebracht worden sei und sich hier die Frage stelle, ob dieses erlaubt sei. Die Frage nach der Anzahl der zu genehmigenden Plakate sei insofern für die Ortsverbände von großer Bedeutung, als dass diese Zahl vorab für die Bestellung bzw. Herstellung benötigt werde.

 

Protokollnotiz:
Werbeträger dürfen den Auflagen der Sondernutzungserlaubnis nach nicht auf Verkehrsinseln oder Kreisverkehrsanlagen angebracht werden. Zu Verdeutlichung des Umfangs ist eine – allerdings seit 2017 noch nicht aktualisierte – Übersicht der Auflagen und Hinweise der Abteilung Ordnung und Soziales als digitale Anlage zum Niederschriftsauszug dieses Tagesordnungspunktes beigefügt.

Davon ausgehend, dass die Sondernutzung jederzeit, also auch bereits jetzt beantragt werden kann, wäre den Antragstellenden die genehmigte Anzahl noch vor der Herstellung bekannt.

 

Der Vorsitzende erinnert, dass den Ortsverbänden zur letzten Wahl sechs doppelseitige Schilder je Wahlbezirk genehmigt worden seien. Er spricht sich dafür aus, das den Mitgliedern und den Ortsverbandsvorsitzenden zu liefern, um keinen unnötigen Ärger entstehen zu lassen.

 


Beschluss:

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Auflagen und Hinweise Parteien 2017 (125 KB)