Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein

Vorlage - VO/2935/22  

 
 
Betreff: Vorbereitung der politischen Ortsverbände und Wählergemeinschaften auf die Kommunalwahl 2023 durch den Hauptausschuss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:1 Amt für Finanzen und Allgemeine Verwaltung Beteiligt:23 Ordnung, Soziales, Verkehr
Bearbeiter/-in: Hopp, Thomas  24 Bürgerservice
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Zur Kenntnis
07.12.2022 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Im Rahmen der Hauptausschusssitzung am 23.11.2022 wurde angeregt, insbesondere den formellen Ablauf der Sondernutzungsbeantragung zur Wahlplakatierung für die Kommunalwahl 2023 für die am Ort vertretenen politischen Parteien und Wählergemeinschaften einerseits darzustellen und andererseits auf Steuerungs- und Änderungsbedarfe zu überprüfen.

 

Zunächst ist festzustellen, dass nach Festlegung der Gemeindewahlkreise durch den Gemeindewahlausschuss mit öffentlicher Bekanntmachung der Stadt Neustadt in Holstein vom 16.06.2022, gemäß Hauptsatzung am 17.06.2022 bereitgestellt, zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert wurde. Die Bekanntmachung ist den am Ort vertretenen politischen Parteien und der Wählergemeinschaft zusammen mit den entsprechenden Formularen durch das Wahlamt der Stadt Neustadt in Holstein per 29.06.2022 eingereicht worden.

 

Wahlwerbung von Parteien (Plakatständer, Plakatwände, Info-Stände, Lautsprechereinsatz etc.) auf öffentlichen Straßen und Plätzen stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende erlaubnispflichtige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar. Diese richtet sich nach straßenrechtlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG) und der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Neustadt in Holstein. Die Abhängigkeit der Wahlwerbung von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verletzt nicht die Sonderstellung der Parteien, wie sie sich aus Art. 21 GG ergibt.

Rechtsnormen, Dokumente und Ansprechpartner der Abteilung Ordnung, Soziales und Verkehr sind u.a. im Rahmen des Internetauftritts der Stadt Neustadt in Holstein unter der Dienstleistung „Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen“ aufgeführt.

Link: https://www.stadt-neustadt.de/index.php?object=tx,3563.2&ModID=10&FID=3563.848.1

Die Abteilung Ordnung, Soziales und Verkehr regt an, spätestens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung der Wahlwerbung die Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

 

Insbesondere der Beginn des Aufstellungszeitraums von sechs Wochen vor der Wahl ergibt sich aus den vorgenannten Rechtsnormen (§ 23 (2a) StrWG, § 4 (2) Sondernutzungssatzung). Die Stadt Neustadt in Holstein stellt überdies gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung (ein Lageplan, der die genehmigten Standorte der Großplakate ausweist, ist der Sondernutzungserlaubnis als Anlage beigefügt). Die Auflagen bewegen sich dabei im Rahmen der zuletzt durch die zum 30.04.2021 in Kraft getretenen Ergänzungen und Konkretisierungen der §§ 23 und 29 StrWG. Danach dürfen Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen stehen, nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden. Im Ergebnis muss eine jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeit unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wahlgleichheit sichergestellt sein.

 

Nach § 26 Absatz 3 StrWG werden keine Gebühren r Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung erhoben (siehe auch § 4 der Gebührensatzung zur Sondernutzungssatzung).

 


Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt Kenntnis.  


Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 Ja: 

 Nein:

 

Gesamtaufwand:

 

bzw. Gesamtauszahlungen: €

Folgekosten:

 

Mittel stehen zur Verfügung:

 ja:

Budget:

 

 nein:

Deckungsvorschlag:

Bemerkungen:

 

 


Anlage/n:

keine