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Auszug - Verbot von Schottergärten; Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen Neustadt  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
TOP: Ö 8
Gremium: Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 19.08.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:32 - 23:15 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/2661/21 Verbot von Schottergärten; Antrag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen Neustadt
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Federführend:3 Bauamt Bearbeiter/-in: Mittmann, Eckhard

Herr Richter stellt den Antrag der beiden Fraktionen zum Verbot von Schottergärten vor und bekräftigt, dass die Zeit reif sei für ein Verbot einer solchen Gartengestaltung, die nicht nur eine Beleidigung für das Auge sei, sondern auch für Umwelt, Tiere und Pflanzen eine Katastrophe sei.

Herr Dr. Böckenhauer ergänzt, dass die rechtlichen Fragen durch die LBO beantwortet seien, aber die Realität davon abweiche. Hier könne mit einer Gestaltungssatzung örtliches Baurecht geschaffen werden. Auch sei eine breite, öffentliche Kommunikation notwendig, um für das Thema zu sensibilisieren. Hierbei komme der Bauaufsicht eine besondere Bedeutung zu.

Herr Albers räumt ein, dass Schottergärten weder ästhetisch noch ökologisch wertvoll sind. Seine Fraktion plädiert aber für mehr Kommunikation und Aufklärung. Weiterhin sei ein so aufwendiges Thema mit vielen schwierigen Fragestellungen kaum nachvollziehbar abzuhandeln.

Herr Dr. Böckenhauer ergänzt, dass es nicht darum gehe bestehende Schottergärten zurück zu bauen, sondern künftige durch B-Pläne bzw. geänderte B-Pläne zu verhindern. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen entsprechenden Erlass des Innenministeriums.

Herr Greve hält eine Gestaltungssatzung für übertrieben. Es reiche aus, Schottergärten zu identifizieren, die Eigentümer anzuschreiben und auf die Gesetzeslage hinzuweisen und anschließend einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

Frau Weise berichtet, dass im Baugebiet Lüb´scher Mühlenberg 15 bis 20 Schottergärten vorgefunden wurden. Die verteilten Handzettel haben schon Reaktionen hervorgerufen, und es gab auch Dank für den Hinweis auf die LBO und auch die Absicht solche Gärten zurück zu bauen.

Herr Rukat führt aus, dass eine Überprüfbarkeit von Schottergärten schwierig und mit großem Aufwand verbunden sei. Das Regelwerk der LBO sei ausreichend. Überflüssige Pflasterungen seien ein viel größeres Problem.

Herr Schmidt bekräftigt, dass man sich im Ziel einig sei. Verbote hätten noch nie einen Mehrwert gehabt. Stattdessen solle man über dieses Problemfeld praxisnah und bürgerfreundlich kommunizieren.

Herr Weber möchte wissen, mit welchen Sanktionen Eigentümer von
Schottergärten zurechnen haben.

Frau Weise antwortet, dass zunächst eine Anhörung mit der Möglichkeit einer Rückäußerung erfolgt. Folgen würde ein beratendes Gespräch mit einer Fristsetzung für die Umgestaltung. Erfolge danach keine Umgestaltung werde erneut eine Frist gesetzt und anschließend letztlich ein Bußgeld verhängt.

Herr Weber spricht sich dafür aus, den Bürgern anzuraten ihre Schottergärten umzuwandeln.

Frau Weise entgegnet, dass man dann konsequenterweise alle Inhalte der LBO mitteilen müsse.

 

 

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Beschlussempfehlung für die Stadtverordnetenversammlung:

Beschlussempfehlung für den Hauptausschuss:  

Siehe beigefügten Beschlussvorschlag der Fraktionen Bürgergemeinschaft Neustadt e.V. und Bündnis 90 / Die Grünen wonach „in allen neu zu beschließenden oder zu überarbeitenden B-Plänen der Stadt im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ein Verbot der sog. Schottergärten und anderer Versiegelungen von Grünflächen insbesondere in Vorgärten verankert wird“.

  1. Die Verwaltung wird gebeten, den § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) in allen Bauleitplanverfahren zu beachten und die Umsetzung zu fördern.

Danach sind die nicht zu überbauenden Flächen der bebauten Grundstücke:

a)      wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

b)      zu begrünen oder zu bepflanzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

  1. Die Verwaltung wird gebeten, unter Bezug auf § 8 Abs. 1 Satz 2 LBO die Gestaltung der Grünflächen durch örtliche Bauvorschriften näher zu regeln.
  2. Diese Bauvorschriften sollen bei allen künftig neuen oder zu ändernden Bebauungsplänen wirksam werden.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, die negativen Auswirkungen einer nicht notwendigen Versiegelung von Grünflächen über ein geeignetes Kommunikationsmedium der Bevölkerung zu erläutern. Dabei geht es nicht nur um Verbote, sondern auch um mögliche, ökologisch sinnvolle Alternativen für Gartenbesitzer*innen im Sinne einer Bürger:innenberatung (z.B. Blühwiesen und ökologische Steingärten). Zur Umsetzung einer Bürger:innenberatung ist es durchaus erwünscht, den BUND mit dem Umwelthaus einzubeziehen.
  4. Die Verwaltung wird gebeten, auch die Überwachung einer solchen Vorschrift bei den Bauvorhaben sicherzustellen.
  5. Die Verwaltung wird gebeten, zu dieser Thematik im 4. Quartal 2021 ein Gesamtkonzept zu erarbeiten und im PUBA vorzustellen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

zu den Punkten 1. Bis 5.:

Ja-Stimmen: 3 Nein-Stimmen: 5 Enthaltungen: 1

zum Punkt 6.:

Ja-Stimmen: 4 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 1

 

 

 

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