Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Frau Dr. Batscheider erläutert die Vorlage und geht insbesondere auf die paritätische Besetzung nach § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) und den Runderlass des Landes zur Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien durch kommunale Gebietskörperschaften, der der Vorlage beigefügt ist, ein.
Frau Giszas erklärt, dass sie die paritätische Entsendung weiterhin als abdingbare Soll-Vorschrift halte. Für die SPD gestalte sich die Situation insofern schwierig, als dass keine Bereitschaft der Frauen erkennbar sei, fraktionsintern müsse sich die SPD auch erst noch treffen.
Herr Schmidt erklärt, er könne die Soll-Regelung des Erlasses ebenfalls nicht dahingehend auslegen, dass eine paritätische Entsendung zwingend vorgenommen werden müsse. Er schlägt als Mitglied für den Verwaltungsrat der TALB Herrn Kasten vor.
Die Bürgermeisterin wiederholt, dass die Entsendungsfrage bis zum Oberverwaltungsgericht durchentschieden worden sei. Das Soll müsse als Muss verstanden werden und mache eine geschlechterparitätische Entsendung im Regelfall zwingend und verpflichtend. Verfahre die Selbstverwaltung rechtswidrig, müsse sie Widerspruch einlegen.
Herr Dr. Böckenhauer fragt, was als von der Regel abweichender Fall gesehen werden könne und wie sich der Sachverhalt auf die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auswirke.
Die Gleichstellungsbeauftragte Frau von Levetzow klärt auf, dass regelmäßig § 15 GstG vorgehe, der Zugriff nicht nach Fraktionen erfolgen müsse, sondern auch parteiübergreifend oder parteilosgelöst geeignete Frauen als Mitglieder ernannt werden können. Das Argument „man habe keine geeignete Frauen“ könne insofern nicht greifen.
Herr Kasten geht auf die persönliche Eignung und politische Integrität gegenüber der Stadt ein, die für eine TALB-Entsendung als Kriterien zu sehen seien. Mit dieser Betrachtungsweise könne man eine Ausnahme begründen. Er erkundigt sich nach den Auswirkungen eines eventuellen Widerspruchs der Bürgermeisterin. Seiner Meinung nach könne es nicht angehen, dass hierdurch ein Verwaltungsrat seine Tätigkeit nicht wahrnehmen könne.
Frau Dr. Batscheider führt an, dass die Eignung bislang auch nicht bei der Entsendung von männlichen Verwaltungsratsmitgliedern abgeprüft worden sei. Man könne dieses nun nicht als Argument ins Feld führen. Sie bestätigt, dass ohne eine entsprechende Übergangsregelung im jeweiligen Vertragswerk ein Vakuum entstehe. Anders als bei den Stadtwerken Oldenburg in Holstein GmbH sei bei der TALB eine Übergangsfrist vorgesehen.
Herr Dr. Böckenhauer erkundigt sich nach den Zugriffsrechten der Fraktionen.
Frau Dr. Batscheider erläutert, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag lediglich die Entsendung von drei Vertreterinnen bzw. Vertretern pro Kommune regele, die Stadtverordnetenversammlung insofern frei in ihrer Entscheidung sei. Bislang sei nach Parteienproporz verfahren worden.
Herr Greve fässt zusammen, dass es kein gebundenes Vorschlagsrecht gebe und jede Fraktion vorschlagen kann. Er sieht die persönliche Eignung als vorrangig an und unterstreicht die Notwendigkeit der politischen Integrität der Entsandten.
Herr Kasten erkundigt sich, ob die weibliche Quote auch durch die anderen beteiligten Gemeinden erfüllt werden könne.
Die Bürgermeisterin erläutert, dass sich die paritätische Regelung auf jede entsendende Stelle einzeln beziehe. Sie erinnert, dass sie selbst als Bürgermeisterin nicht als sogenanntes geborenes Mitglied im Verwaltungsrat sei. Nach Amtsübernahme durch ihren Nachfolger als Bürgermeister würde dieser – fall er in den Verwaltungsrat entsandt werde -, auf die Geschlechterquote angerechnet werden, was zur Folge habe, dass ab 01.10.2018 die anderen beiden Posten im Verwaltungsrat durch zwei Frauen besetzt werden müsse, da in der vergangenen Wahlzeit eine Überrepräsentanz von Männern geherrscht habe. Es müsse also nach dem 01.10.2018 die Entsendung in den TALB-Verwaltungsrat sowieso neu beschlossen werden.
Frau von Levetzow zeigt Verständnis für die Situationen der Fraktionen, erinnert aber, dass das Gleichstellungsgesetz nicht erst jüngst in Kraft getreten sei. Das am 06.12.2017 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, Az. 3 LB 11/17, rücke ein bestehendes paritätisches Verfahren in den Vordergrund. Die Selbstverwaltung müsse dieses als Chance sehen und ihre Bemühungen in die Anreizschaffungen und Überzeugungsarbeit stecken. Sie stehe als Gleichstellungsbeauftragte auch parteiübergreifend für entsprechende Aktionen zur Verfügung.
Herr Schumacher schlägt Herrn Reichert als Vertreter vor.
Herr Schmidt schlägt als Stellvertreter für die Bürgermeisterin Herr Sela vor.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Beschluss: Es wird um Benennung von zwei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (TALB) gebeten. Der Bürgermeisterin steht bis zu ihrem Ausscheiden ein Stimmrecht im Verwaltungsrat zu. Nach Amtsübergabe am 1.10.2018 muss darüber entschieden werden, ob der neu gewählte Bürgermeister ebenfalls als Mitglied in den Verwaltungsrat der TALB entsandt wird.
Im Hauptausschuss wurden Herr Sela als Vertreter für die Bürgermeisterin, Herr Kasten als Mitglied und Frau Zimmler als dessen Stellvertreterin sowie Herr Reichert als Stellvertreter vorgeschlagen. Die Benennung ist zu ergänzen.
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Abstimmungsergebnis: einstimmig
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