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Auszug - 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 "Am hohen Ufer", hier: Aufstellungsbeschluss  

 
 
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
TOP: Ö 14
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 26.04.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:52 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein
VO/1918/18 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 "Am hohen Ufer",
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage öffentlich
Bericht StvV:Vors. Bau- und Planungsausschuss Herr Weber
Federführend:32 Planung Bearbeiter/-in: Buchwald, Eckhard

Bericht:

Der Vorsitzende des Bau- und Planungsausschusses Herr Weber erläutert die Vorlage und den Beschlussvorschlag.

 

Bürgerbeteiligung:

Frau Franz, Anwohnerin des Birkenwegs, lässt sich zunächst den Geltungsbereich des B-Planes erläutern. Ihr komme die genannte Anzahl von 65 Gebäuden als zu hoch gegriffen vor. Sie schildert, dass bereits in einigen Häusern eine überwiegende Vermietungstätigkeit erfolge und man von nachrangiger Beherbergung in einigen Häusern nicht reden könne, da nur eine leere Wohnung vorhanden sei, die kaum vom Eigentümer genutzt werde. Das Gefühl einer gewachsenen Nachbarschaft könne sich so nicht entwickeln.

 

Diskussion:

Herr Schmidt führt zu einer Bürgeranfrage zu diesem Thema aus, die per E-Mail an die Fraktionsvorsitzenden gesandt wurde. Er habe daraufhin nach einem  Ortstermin die sich ergebenden Fragen heute telefonisch an Frau Weise herangetragen. Es gehe um die Darstellung, was als reines Wohngebiet gesehen werden könne und um die Befürchtung, dass eine Flut von Ferienwohnungen im Entstehen sei. Er bittet Frau Weise um erneute Erläuterung.

 

Frau Weise erläutert, dass nach politischem Wille in diesem Wohngebiet Kleinbetriebe des Beherbergungsgewerbes, somit also einzelne Ferienwohnungen – jedoch nicht in gesamten Gebäuden - zulässig sein sollen. Um dieses rechtssicher zu ermöglichen, solle heute eine Änderung des B-Planes beschlossen werden, denn dann sei die neue BauNVO auf dem B-Plan anzuwenden. Die Befürchtungen von Anwohnern, die Vermietungstätigkeiten würden dadurch ausufern, relativiert sie dahingehend, als dass von etwa 65 Gebäuden lediglich in 10 Ferienvermietungstätigkeiten bekannt seien. Ab einem Anteil von 60% könne der B-Plan entgegenwirkend in den Zulässigkeitsvorgaben geändert werden.

 

Frau Giszas erinnert, dass in einem Objekt eine ausschließliche Ferienvermietung betrieben worden sei, ohne dass der Vermieter dort wohne.

 

Frau Weise führt hierzu aus, dass eine Wohnung nicht vermietet worden sei. Weder bau- noch melderechtlich könne man jedoch darauf hinwirken, dass der Eigentümer diese auch beziehe, wenn nicht der Aufenthalt in der Wohnung gegeben sei. Es dürfe nur keine ausschließliche gewerbliche Vermietung für das gesamte Objekt erfolgen.

 

Herr Wichelmann ist der Auffassung, dass ein vermietender Hausbesitzer auch in Neustadt gemeldet sein müsse.

 

Herr Cremer begrüßt aus touristischer Sicht die politischen Bemühungen, hier eine saubere Lösung schaffen zu wollen und schließt sich der Aussage von Herrn Wichelmann an. Es sei nicht gewollt, dass die nicht ferienvermietete Wohnung überhaupt nicht vom Vermieter als Hauptwohnung genutzt werde.

 

Bürgermeisterin Dr. Batscheider und Herr Kasten wiederholen, dass über den Bebauungsplan nicht in das persönliche Recht eines Menschen eingewirkt werden könne, seinen gewöhnlichen Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. Hier könne nur der politische Wille in den Aufstellungsbeschluss fließen, in diesem Wohngebiet Kleinbetriebe des Beherbergungsgewerbes zuzulassen.

 

 

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Beschluss:  

1.Der Bebauungsplan Nr. 19 für das Gebiet „Am hohen Ufer“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren dahingehend geändert werden, dass für seinen Geltungsbereich künftig die BauNVO 2017 anzuwenden ist.

 

2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3.Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 abs. 1 BauGB wird nach § 13a BauGB abgesehen. 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 21Nein-Stimmen: 6Enthaltung: 1

 

 

 

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