Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
Sachverhalt:Im Mai 2017 wurde die BauNVO geändert, was u.a. zu einer neuen Betrachtung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen geführt hat. Hierüber hat die Verwaltung in der BauPA-Sitzung am 19.09.2017 berichtet und empfohlen, keine weitere Änderung des B-Planes Nr. 19 vorzunehmen (s. Sachverhalt aus der VO/1772/17 in der Anlage). Der BauPA ist diesem Vorschlag gefolgt und hat folgenden Beschluss gefasst: „Der Bebauungsplan Nr. 19 „Am hohen Ufer“ soll nicht geändert werden, so dass Ferienwohnungen als Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Teilen von Gebäuden weiterhin allgemein zulässig sind.“
Diesem Beschluss liegt die Auffassung zugrunde, dass die BauNVO 2017 auch rückwirkend für ältere B-Pläne gilt, da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt und sie keine Überleitungsvorschriften enthält. Diese Auffassung vertreten sowohl der Verordnungsgeber selbst als auch das Landesinnenministerium und das Bauamt der Stadt Neustadt i.H..
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in zwei Urteilen vom 18.10.2018 deutlich gemacht, dass es anderer Auffassung ist, wonach die BauNVO 2017 nur auf neue B-Pläne (nach Mai 2017) anzuwenden sei. Nach dieser Auffassung würde für die 2. Änderung des B-Planes Nr. 19 die BauNVO 1990 gelten. Dies hätte die Folge, dass Ferienwohnungen im Geltungsbereich des B-Planes unzulässig wären.
Um einem evtl. Urteil des BVerwG vorzubeugen und auch danach noch so entscheiden zu können, wie der BauPA es in seiner Sitzung am 19.09.2017 beschlossen hat (s.o.), empfiehlt die Verwaltung nunmehr, eine Änderung des B-Planes Nr. 19 dahingehend vorzunehmen, dass auf diesen Plan die BauNVO 2017 anzuwenden ist. Beschlussvorschlag:1. Der Bebauungsplan Nr. 19 für das Gebiet „Am hohen Ufer“ (s. Geltungsbereich) soll im beschleunigten Verfahren dahingehend geändert werden, dass für seinen Geltungsbereich künftig die BauNVO 2017 anzuwenden ist.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 abs. 1 BauGB wird nach § 13a BauGB abgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:2. Änd. B-Plan 19 Planzeichnung 2. Änd. B-Plan 19 Text (s. insbesondere Ziff. 1.2) § 13a der BauNVO 2017 Sachverhalt aus der Vorlage VO/1772/17 Auszug aus einem Urteil des BVerwG vom 18.10.2017
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