Bürgerinfosystem Neustadt in Holstein
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Frau Weise erläutert, dass eine bessere, stadtbildverträgliche Bebauung des Postgrundstückes wünschenswert ist. Zur Konkretisierung der städtebaulichen Ziele soll ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. In den Vorbereitenden Untersuchungen wurde festgestellt, dass „das Postgebäude an der Waschgrabenallee sich durch seine unmaßstäbliche Bauweise/-art und dem Fehlen einer straßenbegleitenden Raumkante nicht in die Umgebung einfügt und wie ein Fremdkörper wirkt“. Der jetzige Eigentümer werde sicher irgendwann bauen wollen, weshalb die Stadt über die Aufstellung des B-Planes planerisch einen Schritt weiter sein sollte. In diesem Zusammenhang sollte auch die Schaffung öffentlicher Stellplätze bedacht werden, die auf dieser Seite der Stadt fehlen. Herr Struck stellt die Frage, wo nach einem möglichen Abriss des Gebäudes das Postverteilzentrum angesiedelt werde. Evtl. werde der Standort Neustadt infrage gestellt und das Verteilzentrum nach Wismar abwandern. Frau Weise antwortet, dass die Post als Mieter einen Vertrag bis 2023 habe. Herr Struck rät dazu, sich rechtzeitig Gedanken über einen möglichen neuen Standort für das Postverteilzentrum zu machen. Herr Pohl vertritt die Auffassung, dass bei den Planungen für das Postgrundstück auch ein Parkhaus angedacht werden sollte. Herr Heckel ist erstaunt, dass es sich bei den Stellplätzen neben der Bücherei um ein privates Grundstück handelt. Weiterhin regt er an, die Anwohner des Teufelsbergs zum Thema Nachverdichtung zu befragen. Frau Weise verliest den folgenden Beschlussvorschlag:
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1
Beschluss: 1. Für das Gebiet „Waschgrabenallee - Post“ (s. Geltungsbereich) soll der Bebauungsplan Nr. 92 im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt werden: Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
- städtebauliche Neuordnung der baulichen Situation an der Waschgrabenallee im Bereich der Post - Ermöglichung zusätzlicher Bebauung (Innenentwicklung) - Regelung der Zulässigkeit von Wohnnutzung und sonstigen Nutzungen - Regelung gestalterischer Festsetzungen - Regelung der verkehrlichen Erschließung
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange, von der Umweltprüfung und von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit wird gem. § 13a BauGB abgesehen .
C:\Programme\Microsoft Office\Office\Normal.dot Seite 1 Abstimmungsergebnis: einstimmig Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0
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